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Welche beiden Arten von “Beteiligten” sind bei der Zulässigkeit einer Durchsuchung zu unterscheiden? |
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1. Verdächtige |
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Welche beiden Durchsuchungszwecke sind zu unterscheiden? |
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1. Ergreifungsdurchsuchung |
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Wozu dient die Ergreifungsdurchsuchung? |
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Sie soll das Auffinden und Ergreifen des Verdächtigen ermöglichen. |
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Was bezweckt die Ermittlungsdurchsuchung? |
– Merkposten (2) |
1. Auffinden versteckter Gegenstände, die der
Beschlagnahme unterliegen |
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Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Durchsuchung? |
– Merkposten (3) |
1. Tatverdacht |
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Welcher Tatverdacht ist für eine Durchsuchung erforderlich? |
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Ein einfacher Tatverdacht iSd §§ 152 II, 160 I StPO. |
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Wie groß muss die Auffindungswahrscheinlichkeit beim |
– Normen |
1. § 102 StPO: |
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Wer ist für die Anordnung, wer für die Durchführung einer Durchsuchung zuständig? |
– Normen |
1. § 105 I StPO: |
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Worauf darf sich die Durchsuchung nur beziehen? |
– Norm |
Arg. § 108 I StPO: |
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Was ist die Folge, wenn die im richterlichen Durchsuchungsbeschluss festgelegte Beschränkung unbeachtet bleibt und planmäßig andere Beweismittel erlangt werden? Wie verwertbar? |
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Es handelt sich nicht um Zufallsfunde iSd § 108 StPO. |
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Was ist bei einer Durchsuchung zur Nachtzeit zu beachten? |
– Norm |
§ 104 StPO: |
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Was ist beim Auffinden von Papieren zu beachten? |
– Norm |
§ 110 StPO: |
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Was sind Kontrollstellen? |
– Norm |
§ 111 StPO: |
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Gibt es eine Sondervorschrift für Razzien? |
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Nein, es kommen lediglich die §§ 102 ff StPO, §§ 112 StPO, § 127 StPO und §§ 163b, c StPO in Betracht. |