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Was ist der Haftbefehl? |
– Norm |
§ 114 I StPO: |
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Welche Haftbefehle sind nicht mit dem Untersuchungshaftbefehl zu verwechseln? |
– Merkposten (2) |
1. Vollstreckungshaftbefehl: §§ 457 I, 451 I, 449
StPO: von der Staatsanwaltschaft gegen rechtskräftig
Verurteilte, die ihre Strafe nicht antreten oder flüchtig
sind. |
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Was sind die Voraussetzungen für einen Haftbefehl? |
– Merkposten (3) |
1. § 112 I StPO: dringender Tatverdacht |
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Wann ist ein dringender Tatverdacht iSd § 112 I StPO gegeben? |
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Wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer schuldhaft begangen hat. |
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Was sind Haftgründe im Rahmen des Untersuchungshaftbefehls? |
– Merkposten (4) |
1. § 112 II Nr. 1, 2 StPO: Flucht oder Fluchtgefahr |
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Wann besteht Fluchtgefahr? |
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Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es nach kriminalistischer Erfahrung Erfahrung naheliegen lassen, dass sich der Beschuldigte durch Abwesenheit dem Verfahren entziehen will. |
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Was sind Anhaltspunkte, die die Fluchtgefahr nahelegen? |
– Beispiele |
- kein fester Wohnsitz |
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Wann liegt Verdunklungsgefahr vor? |
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Wenn der Beschuldigte erkennbar durch aktive Handlungen unlauter auf die Integrität der Beweismittel einwirken will und die Ermittlungen dadurch objektiv gefährdet werden. |
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Wann kann insbesondere keine Verdunklungsgefahr mehr vorliegen? |
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Wenn der Schuldnachweis bereits gesichert ist. |
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Wann ist ein Haftbefehl aufgrund der Schwere der Tat zulässig? |
– Merkposten (2) |
Bei |
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Warum stellt der § 112a StPO einen Fremdkörper im Haftrecht dar? |
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Er ermöglich Präventivmaßnahmen und ermöglicht eine unzulässige “Verdachtsstrafe.” |
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Was ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen? |
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Ob der Verhaftungszweck auch auf eine schonendere Art und Weise zu erreichen ist, zB Ablieferung des Reisepasses, Anstaltsbehandlung bei Sittlichkeitsdelikten. |
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Was ist eine “Überhaft”? Ist sie zulässig? |
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Eine Überhaft ist gegeben, wenn der Richter einen
Haftbefehl erlässt, obwohl sich der Beschuldigte bereits in
Haft befindet. |
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Wer ist der Haftrichter? |
– Merkposten (2) |
1. Vor der Erhebung der Klage: Ermittlungsrichter, §§
125 I, 7 ff StPO. |
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Wie wird der Haftbefehl vollstreckt? |
– Zuständigkeit |
§ 36 II StPO: |
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Was geschieht nachdem der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wurde? |
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§§ 115, 115a StPO: |
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Welche Rechtsbehelfe kann die Staatsanwaltschaft einlegen, wenn der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt oder sofort Haftverschonung angeordnet wird? |
– Normen |
1. Beschwerde nach §§ 304, 305 StPO |
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Welche Rechtsbehelfe kann der Beschuldigte gegen den Haftbefehl einlegen? |
– Merkposten (2) |
1. Haftbeschwerde, §§ 304 ff StPO |
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Was sind mildere Mittel, die statt der Haft in Frage kommen? |
– Norm |
§ 116 I StPO: |
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Was kommt statt der Haft bei Verdunkelungsgefahr in Frage? |
– Norm |
§ 116 II StPO: |
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Welche Gründe können zur Aufhebung des Haftbefehls führen? |
– Merkposten (5) |
1. § 120 I S. 1 1. Alt. StPO: Wegfall der
Haftvoraussetzungen |
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Wann steht die weitere U-Haft außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe? |
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Wenn zB bereits die Haftdauer die mutmaßliche Strafdauer überschreitet. |
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Was ist die Besonderheit des § 120 III StPO? |
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Der Richter ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden. |
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Wann ist eine U-Haft auch über die sechs-Monats-Grenze möglich? |
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Wenn der OLG diese als “besonders qualifizierter Haftrichter” angeordnet hat, § 121 II StPO, BVerfGE 36, 264, 278. |
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Was ist unter “derselben Tat” iSd § 121 I StPO (nicht) zu verstehen? |
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Dasselbe Verfahren, nicht im dieselbe Tat im prozessualen Sinne, da sonst durch das Nachschieben neuer Taten Haftbefehle “in Reserve gehalten” werden könnten. |
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Ist die Verzögerung des Verfahrens durch Überlastung des Gerichts ein “wichtiger Grund” iSd § 121 StPO? |
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Nein, BVerG NJW 1992, 1750. |
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Wann wird die Aufhebung des Haftbefehls von wem beschlossen? |
– Normen |
1. § 120 I StPO: von Amts wegen |
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Welchen Rechtsbehelf gibt es gegen den Aufhebungsbeschluss? |
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1. § 307 StPO: Beschwerde |
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Was ist bei einem Haftbefehl gegen einen Jugendlichen zu beachten? |
– Norm |
§ 72 JGG: |