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Was ist das Jugendstrafrecht? Wo ist es geregelt? |
– Norm |
Ein Sonderstrafrecht für junge Täter. |
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In welcher Beziehung steht das JGG zu den allgemeinen Gesetzen? |
– Norm |
§ 2 JGG: |
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Für wen gilt das JGG? |
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1. § 1 JGG: Für Jugendliche, die älter als 14
Jahre und jünger als 18 Jahre sind. |
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Was ist bezüglich der Schuld des Jugendlichen für die Anwendbarkeit des JGG erforderlich? |
– Norm |
§ 3 JGG: |
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Welcher Gedanken steht im Zentrum des Jugendstrafrecht? |
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Der Erziehungsgedanke. |
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Wie sollte das Jugendgericht idealer Weise erzieherisch wirken? |
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Nicht nur durch die Aussprach der Rechtsfolge, sondern durch Tätigwerden in der Hauptverhandlung, das Verfahren soll bereits im Ablauf erzieherisch wirken. |
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Warum muss das Verfahren im Jugendstrafrecht beschleunigt sein? |
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Damit die Maßnahme dicht auf das Fehlverhalten folgt und somit der erzieherische Effekt besser wirken kann. |
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In welcher Reihenfolge ist die Zuständigkeit der Jugendgerichte zu prüfen? |
– Normen |
1. § 41 I JGG: Zuständigkeit der Jugendkammer |
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Was ist die Besonderheit des JGG bezüglich der örtlichen Zuständigkeit? |
– Norm |
§ 42 I Nr. 1 JGG: |
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Wonach bestimmt sich die notwendige Verteidigung nach dem JGG? |
– Norm |
§ 68 JGG: |
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Wie ist der § 140 II StPO iVm § 68 Nr. 1 JGG auszulegen? |
– Grund |
Weit, da der Jugendliche nicht die Fähigkeit zur effektiven Verteidigung eines Erwachsenden aufweist. |
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Warum gelten für den Heranwachsenden iRd § 68 JGG nur die Nr. 1 und 3? |
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Nr. 2: Er hat keinen Erziehungsberechtigten |
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Welche Funktion hat der Verteidiger des Jugendlichen? |
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Str.: |
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Was ist bezüglich der Öffentlichkeit im Jugendverfahren zu beachten? |
– Norm |
§ 48 I JGG: |
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Ist das Verfahren gegen einen Heranwachsenden öffentlich? Jugendlicher und Heranwachsender? |
– Normen |
§ 109 JGG erwähnt § 48 I JGG nicht, daher ist
sie öffentlich. |
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Wer wer wird neben den üblichen Beteiligten zur Hauptverhandlung geladen? |
– Norm |
§ 50 II JGG: |
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In welchen beiden Weisen sind die Rechtmittel im JGG eingeschränkt? |
– Norm |
§ 55 I JGG: |
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Wann sind Rechtsmittel gegen eine Maßnahme iSd § 55 I JGG möglich? |
– Merkposten (2) |
Wenn sie damit begründet wird das sie |
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Welche besonderen Verfahrensarten der StPO sind im JGG unzulässig? |
– Normen (5) |
§ 79 I JGG: Strafbefehlsverfahren |
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Orientiert sich das Strafsystem des JGG an dem des StGB? |
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Nein. |
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Was ist das konkrete Erziehungsziel des JGG (nicht)? |
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Der Jugendliche soll von weiteren Straftaten abgehalten
werden. |
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Wie werden die Einstellungsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts auch bezeichnet? |
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Als Diversion, dh die “Ablenkung” von der formellen Strafkontrolle. |
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Welchen Zweck hat die Diversion? |
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Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verurteilung im
Bereich der Massen- und Bagatelldelinquenz der Einstellung nicht
überlegen ist. |
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Was sind die drei Konstellationen des § 45 JGG? |
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§ 45 I JGG: |
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Ist eine Einstellung nach § 45 JGG auch bei fehlendem Anfangsverdacht iSd § 152 II StPO möglich? |
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Nein, dann ist über den § 170 II StPO einzustellen. |
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Wonach richtet sich die Gliederung der Abs. 1-3 des § 45 JGG? |
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Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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Was ist der Hauptunterschied der Abs. 1,2 des § 45 JGG zum Abs. 3 JGG? |
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Es ist eine Einstellung ohne Zustimmung des Richters möglich. |
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Was sind die Gemeinsamkeiten des § 45 I JGG und des § 153 StPO, was der Unterschied? |
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1. Es müssen alle formellen Voraussetzungen des § 153
vorliegen, dh |
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Nur welche Gesichtspunkte dürfen iRd §§ 45 I JGG, 153 StPO beim öffentlichen Interesse berücksichtigt werden? |
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Nur spezialpräventive, keine generalpräventiven. |
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Was muss im Rahmen des § 45 I JGG als erzieherische Maßnahme reichen? |
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Nr. 2 RiLiJGG: |
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Wann kann auch bei bereits straffälligen Jugendlichen der § 45 I JGG angewendet werden? |
– Merkposten (2) |
1. Er war lange Zeit nicht auffällig |
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Wann ist der § 45 II JGG anzuwenden? |
– Merkposten (3) |
1. Vorgehen nach § 45 I JGG nicht ausreichend |
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Ist § 45 II JGG auf Vergehen beschränkt? |
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Nein, eine Anwendung ist auch auf Verbrechen möglich. |
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Was umfasst der Begriff der erzieherischen Maßnahme des § 45 II JGG (nicht)? |
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Nicht nur die in den §§ 9 ff JGG aufgeführten
Maßnahmen, sondern |
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Darf der Staatsanwalt iRd § 45 II JGG erzieherische Maßnahmen anordnen? |
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Nein, er gibt keine Anordungskompetenz. |
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Kann die StA erzieherische Maßnahmen anregen und sie mit dem Beschuldigten und der Gerichtshilfe umsetzen? |
– Meinungen (2) |
Umstritten: |
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Wann kommt der § 45 III JGG zur Anwendung? |
– Merkposten (3) |
1. Der StA hält eine Maßnahme für
erforderlich |
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Sind Entscheidungen nach § 45 JGG im Erziehungsregister einzutragen? |
– Norm |
§ 60 I Nr. 7 BZRG: |
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Warum wird der Jugendliche durch § 45 JGG gegenüber Erwachsenden benachteiligt? Lösung? |
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§ 153 StPO zieht keine Eintragung nach sich. |
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Welche Möglichkeit gibt der § 47 JGG? |
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Der Jugendrichter kann das Verfahren nach Anklageerhebung unter der Voraussetzungen des § 45 JGG einstellen. |
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Warum muss für den § 47 JGG ein hinreichender Tatverdacht vorliegen? |
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§ 204 StPO: |
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Welche Möglichkeit besteht nach § 47 I S. 2 - 5 JGG? |
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“Einstellung zur Bewährung”: |
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Welche Frist darf die Einstellung zur Bewährung nicht überschreiten? |
– Norm |
§ 47 I S. 2 JGG: |
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Was geschieht, wenn der Jugendliche die Auflage iSd § 47 JGG erfüllt? |
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§ 47 I S. 5 JGG: |
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Wo ist ein Überblick über das formelle Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts zu finden? Welche gibt es? |
– Norm |
§ 5 JGG: |
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Welche beiden Erziehungsmaßregeln gibt es? |
– Norm |
§ 9 JGG: |
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Welchen Zweck verfolgen Weisungen (nicht)? |
– Norm |
§ 10 JGG: |
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Was ist beim Inhalt der Weisungen zu beachten? |
– Norm |
1. § 10 I S. 2 JGG: |
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Wie unterscheidet sich die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen, von der Auflage nach § 15 I JGG? |
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§ 10 I Nr. 4 JGG soll nur zulässig sein, wenn die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit beeinflusst werden kann. |
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Welche Laufzeit darf die Weisung nicht überschreiten? |
– Norm |
§ 11 I S. 2 JGG: |
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Welche Möglichkeit hat der Jugendrichter, wenn der Jugendliche der Weisung schuldhaft nicht nachkommt? |
– Norm |
§ 11 III JGG: |
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Was ist erforderlich, bevor der Richter einen Jugendarrest nach § 11 III JGG verhängen kann? |
– Norm |
§ 65 JGG: |
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Wo sind die Zuchtmittel geregelt? |
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§ 13 II JGG: |
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Welchen Charakter dürfen Zuchtmittel im Gegensatz zu Erziehungsmaßregeln auch haben? |
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Sie dürfen auch einen repressiven Charakter haben. |
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Was ist das eingriffsschwächste Zuchtmittel? |
– Norm |
§ 14 JGG: |
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Was ist bei dem Maß der Auflagen des § 15 JGG zu beachten? |
– Norm |
§ 15 I S. 2 JGG: |
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Nur wann kann die Auflage der Schadenswiedergutmachung erteilt werden? |
– Norm |
§ 15 I Nr. 1 JGG: |
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Was setzt die Auflage der Entschuldigung voraus? |
– Norm |
§ 15 I Nr. 2 JGG: |
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Welchen Zweck verfolgt die Arbeitsauflage im Gegensatz zur Weisung? |
– Norm |
§ 15 Nr. 3 JGG: |
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In welchen Fällen kommt eine Geldauflage in Frage? |
– Norm |
§ 15 I Nr. 4 JGG: |
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Welche drei Arrestformen unterscheidet das Gesetz? |
– Norm |
§ 16 I JGG: |
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Was ist der Freizeitarrest? Länge? |
– Norm |
§ 16 II JGG: |
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Wann kommt ein Kurzarrest in Frage? Länge? |
– Norm |
§ 16 III JGG: |
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Wie lange dauert der Dauerarrest? Wann kommt er in Frage? |
– Norm |
§ 16 IV JGG: |
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Nur wann kann Jugendstrafe verhängt werden? |
– Norm |
§ 17 II JGG: |
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Wann sind “schädliche Neigungen” gegeben? |
– Definition |
Wenn bei dem Jugendlichen erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne längere Gesamterziehung durch schwere Straftaten die Rechtsordnung stören wird. |
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Was ist möglich, wenn die Feststellung schädlicher Neigungen zum Urteilszeitpunkt nicht möglich ist? |
– Norm |
§ 27 JGG: |
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Was sind die möglichen Folgen des § 27 JGG? |
– Norm |
§ 30 I JGG: |
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Wie ist die Schwere der Schuld iSd § 17 II JGG auszulegen? |
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BGH: |
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Was ist das Mindest-, was das Höchstmaß der Jugendstrafe? |
– Norm |
§ 18 I JGG: |
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Welches Prinzip gilt, wenn der Jugendliche mehrere Straftaten begangen hat, bezüglich der zu verhängenden Maßnahme? |
– Norm |
§ 31 JGG: |
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Können Erziehungmaßnahmen und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet werden? |
– Norm |
§ 8 JGG: |
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Wann ist der Jugendrichter für Heranwachsende zuständig? |
– Norm |
§ 108 II JGG: |
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Können Strafsachen gegen Jugendliche und gegen Erwachsene auch verbunden werden? |
– Norm |
§ 103 I JGG: |
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Im welchen Verhältnis steht der Erziehungsprinzip des JGG zum § 152 II StPO? |
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Das Erziehungsprinzip geht dem Legalitätsprinzip vor. |
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Wer ist seitens der Staatsanwaltschaft für Verfahren, die vor die Jugendgericht gehören, zuständig? Besonderheit? |
– Normen |
§ 36 JGG: |