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Alle Karteikarten zur Untersuchungshaft auf einen Blick!

Was geschieht spätestens am Tage nach der Ergreifung?

– Norm

§ 115 I StPO:
Der Verhaftete ist spätestens am Tage nach der Ergreifung dem nach § 125 StPO zuständigen Richter, sonst dem Amtsrichter, vorzuführen.

Welche Pflichten hat der Richter, dem der Beschuldigte vorgeführt wurde?

– Merkposten (3)

1. Vernehmung, §§ 115 II, 115a II S. 1 StPO
2. Benachrichtigung der Angehörigen, § 114b StPO, Art. 104 IV GG
3. Belehrung über Rechtsbehelfe, §§ 115 IV, 115a II StPO

Nur wer kann den Haftbefehl aufheben oder aussetzen?

– Norm

§ 115a II StPO:
Der zuständige Richter.

Welche Rechtsbehelfe hat der Verhaftete, um die Aufhebung oder Aussetzung seiner Haft zu erreichen?

– Merkposten (2)

1. Haftbeschwerde, §§ 304 ff StPO
2. Haftprüfung, §§ 117-118b StPO

Was greift der Beschuldigte mit der Haftbeschwerde an? Wie oft möglich?

– Norm

§§ 304 ff StPO:
Er greift einmalig den ursprünglichen Erlass des Haftbefehls, die versagte Haftverschonung oder Verschonungsauflagen an.

Welchen Gang geht eine Haftbeschwerde, der nicht abgeholfen wird?

– Merkposten (3)

1. Haftrichter, § 306 II StPO
2. Strafkammer des LG, § 306 II StPO, 73 GVG
3. weiter Beschwerde beim OLG, § 310 StPO

Wie ist das Verhältnis der Haftbeschwerde zur Haftprüfung?

– Grund

Sie ist subsidiär gegenüber der gleichzeitigen Haftprüfung, da diese einen umfassenden Rechtsschutz ermöglicht, § 117 II StPO.

Hat die Haftbeschwerde aufschiebende Wirkung?

– Norm

§ 307 I StPO:
Nein, der Vollzug des Haftbefehls wird nicht gehemmt.

Was ist Ziel einer Haftverschonung? Wie oft kann sie durchgeführt werden?

– Normen

Der Beschuldigte erstrebt
1. die nachträgliche Aufhebung, § 120 StPO oder
2. Haftverschonung, § 116 StPO
aufgrund veränderter Umstände.

Sie kann beliebig oft wiederholt werden.

Wer entscheidet wie über die Haftprüfung?

– Normen

Der Haftrichter, § 126 StPO,
nach mündlicher Verhandlung, § 118 I StPO.

Wann muss der Haftrichter die mündliche Verhandlung nach dem Antrag des Beschuldigten anberaumen?

– Norm

§ 118 V StPO:
Zwei Wochen nach Eingang des Antrags.

Wie oft kann der Beschuldigte eine Haftprüfung erzwingen?

– Norm

§ 118 III StPO:
Alle zwei Monate.

Ist der Haftrichter bei der Haftprüfung an die alten Gründe des Haftbefehls gebunden?


Nein, es können auch neue Taten oder Haftgründe geprüft werden.

Welche Möglichkeit hat der Beschuldigte, um gegen die Entscheidung in einem Haftprüfungsverfahren vorzugehen?

– Normen

§§ 117 II S. 2, 304, 310 StPO:
Er kann eine einfache und weitere Beschwerde einlegen.

Wann hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers?

– Norm

§ 117 IV StPO:
Wenn die U-Haft wenigsten drei Monate gedauert hat.

Kann die Haftprüfung auch ohne Antrag des Beschuldigten erfolgen?

– Norm
– Merkposten (2)

§ 117 V StPO:
Ja, wenn
1. die Haft länger als drei Monate gedauert hat und
2. der Beschuldigte keinen Verteidiger bestellt hat.

Wann erfolgt eine Haftprüfung durch das OLG?

– Norm

§ 122 II, III StPO:
Nach sechsmonatiger Dauer der Haft.

Woraus können sich Entschädigungsansprüche bei Vollzug der Untersuchungshaft ergeben?


1. Art. 34 GG, § 839 BGB bei rechtswidrigem Handeln
2. Art. 5 V MRK bei Verstößen gegen I-IV, egal, ob schuldhaft oder nicht
3. § 2 iVm §§ 3-6 StrEG auch bei rechtspflichtgemäßen Vorgehen als Ausgestaltung des Aufopferungsanspruchs.

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