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Alle Karteikarten zu den Verfahrensgrundsätzen auf einen Blick!

C Überschrift

C Kommando

C Lerntext

Was besagt das Inquisitionsprinzip?

– Normen

§§ 155 II, 160 II, 244 II StPO:
Es verpflichtet Gericht und Staatsanwaltschaft zur Stoffsammlung und Wahrheitsermittlung von Amts wegen (Prinzip der materiellen Wahrheit).

Ist ein Geständnis des Angeklagten für das Gericht bindend?


Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht.

Sind zur Beweisaufnahme durch das Gericht Anträge erforderlich?


Nein.

Was besagt der Grundsatz der Mündlichkeit?

– Folgen (2)?

Nur der mündlich vorgetragene Prozessstoff darf Entscheidungsgrundlage sein.

1. § 249 StPO: Verlesungspflicht bei Urkunden.
2. keine Aktenkenntnis für Laienrichter

Was verbietet das Konzentrationprinzip?

– Norm

§ 229 StPO:
Eine längere Unterbrechung des Verfahrens.

Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz?

– Norm

Das Verfahren muss so schnell wie möglich beendet werden.
Er ist nicht ausdrücklich geregelt, spiegelt sich jedoch in vielen Einzelvorschriften wider.
(§§ 115, 121, 128ff, 163 II S. 1, 231 II, 268 III S. 2 StPO)

Gibt es ein “Prozesshindernis des überlangen Strafverfahrens”? WIe wirkt ein verzögertes Verfahren?


HM: Nein.
Manche wollen es aber jedoch aus dem (sanktionslosen) Art. 6 I MRK herleiten.

Es ist jedoch strafmildernd zu berücksichtigen oder rechtfertigt auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 II StPO.

Wer muss im Rahmen des Anwesenheitsgrundsatzes anwesend sein?

– Merkposten (5)

1. Richter
2. Staatsanwalt
3. Angeklagter
4. ggf Verteidiger
5. Urkundsbeamter

Was besagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit?

– Norm

§ 250 StPO:
Die Beweismittel sind dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung unmittelbar zugänglich zu machen und nicht durch Surrogate zu ersetzen.

Was besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung?

– Grundsatz & Ausnahme
– Normen

§ 261 StPO:
Das Gericht würdigt Beweise nach seiner persönlichen Gewissen, verstößt dabei jedoch nicht gegen die Denkgesetze, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, rechtsstaatliche Verwertungsverbote oder die Beweisregeln nach §§ 190 StGB, 274 StPO, 51 BZRG.

Was besagt der Grundsatz in dubio pro reo?


Bei einem unaufklärbaren Sachverhalt ist die für den Angeklagten günstigste nicht auszuschließende Tatsachengestaltung zu unterstellen.

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