| Frage | Antwort |
| Was sind die beiden Eilverfahren der ZPO? | 1. § 916 ff: Arrest 2. § 935 ff ZPO: einstweilige Verfügung |
| Was ist Ziel der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (nicht)? | Nich die Vollstreckungshandlung, sondern zunächst nur ein Vollstreckungstitel |
| Welches Ziel verfolgt der Arrest, welches die einstweilige Verfügung? | 1. Der Arrest dient zur Sicherung gefährdeter Geldforderungen 2. Die einstweilige Verfügung sichert Ansprüche, die nicht auf Zahlung gerichtet sind |
| Kommen einstweilige Verfügung und Arrest nebeneinander in Frage? | Aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen nicht. |
| Besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, vom Arrest zur einstweiligen Verfügung zu wechseln? | In analoger Anwendung der §§ 263 ff ZPO: ja. |
| Ist der Übergang von einem Eil- zu einem Hauptsacheverfahren zulässig? | Nein. |
| Was bedeutet "summarische PrüfungÓ im Eilverfahren (nicht)? | Es gibt Erleichterungen im Bereich 1. des Beweismaßes und 2. des rechtlichen Gehörs Nicht jedoch wird die Sach- und Rechtslage nur oberflächlich geprüft. |
| Wie ist das Beweismaß im einstweiligen Rechtsschutz geändert? | §§ 920 II, 936 ZPO: Es genügt die Glaubhaftmachung der das Begehren tragenden Tatsachen. |
| Wie ist das rechtliche Gehör im einstweiligen Rechtsschutz eingeschränkt? | §§ 922 I, 936, 937 II, 128 IV ZPO: Es können Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
| Was ist (nicht) Gegenstand des Eilverfahrens? | Nicht die zu sichernde Forderung selbst, sondern der Anspruch auf Sicherung. |
| Was ist der einzige Einfluss, den das Eilverfahren auf den Hauptanspruch hat? | Die Verjährung wird gehemmt. |
| Was ist insbesondere Folge, dass im Eilverfahren nicht über den Hauptanspruch entschieden wird? | §§ 53 GKG, 3 ZPO: Der Streitwert wird durch das Gericht lediglich auf einen Bruchteil der Hauptsache festgesetzt, zumeist 1/3. |
| Wann entsteht die Rechtshängigkeit im Eilverfahren? Warum? | Bereits mit Einreichung des Antrags, nicht erst mit Zustellung. Der § 261 ZPO findet keine Anwendung. Das erklärt sich daraus, dass im Eilverfahren entschieden werden darf, ohne dass der Gegner gehört wurde oder auch nur Kenntnis hatte. |
| Inwiefern erwachst Entscheidungen im Eilverfahren materielle Rechtskraft? | Die Erneuerung des abgelehnten Gesuchs ist unzulässig, wenn er auf Tatsachen gestützt wird, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren entstanden waren. Hierdurch soll eine unnötige Inanspruchnahme der Gerichte und sich widersprechende Entscheidungen verhindert werden. |
| Wann sind die zwei Ausnahmen von dem grundsätzlichen Antragswiederholungsverbot? | 1. Der Gläubiger darf einen abgelehnten Antrag mit neuen Tatsachen oder Beweisen stellen. 2. Der Gläubiger wiederholt einen erfolgreichen Antrag nach Verstreichen der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO. |
| Wer ist grundsätzlich für den Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zuständig? | §§ 919, 937 I ZPO: Das Gericht der Hauptsache |
| Welche Ausnahmen vom § 919 ZPO gibt es? | 1. § 919 ZPO: Es ist auch das Gericht des Bezirkes zuständig, in welchem der Arrest vollzogen werden soll (Wahlrecht des Gläubigers). 2. § 942 ZPO: In dringenden Fällen ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezriks sich der Streitgegenstand befindet. 3. Die einstweilige Verfügung, aufgrund derer eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen werden soll, kann auch bei AG des Grundstücks erlassen werden, wenn 2. nicht vorliegt. |
| Wozu dient die einstweilige Verfügung? | Der Sicherung eines Individualanspruchs, der Regelung eines Rechtsverhältnisses oder ausnahmsweise der Erfüllung, vor allem im Werbewerbsrecht. |
| Was sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung? | 1. Gesuch 2. Verfügungsanspruch 3. Verfügungsgrund 4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund |
| Ist das Gericht bei der einstweiligen Verfügung an den Antrag gebunden? | § 938 I ZPO: Nein, es kann nach freiem Ermessen entscheiden, welche Anordnungen zu Erreichen des Zieles erforderlich sind. |
| Erfolgt bei der einstweiligen Verfügung eine "Abweisung im übrigenÓ, wenn dem Antrag des Gläubigers nicht entsprochen wird? | Nein. |
| Gegen wen kann sich die einstweilige Verfügung nur richten? Was ist die Folge? | Nur gegen den Anspruchsgegner, nicht gegen Dritte. Soll zB eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden, kann das Grundbuchamt nur "ersuchtÓ, nicht "angewiesenÓ werden. |
| Welche drei Arten der einstweiligen Verfügung sind zu unterscheiden? | 1. Sicherungs- und Regelungsverfügung als gesetzliche Verfügungen 2. Leistungsverfügung als von der Rspr. entwickelte. |
| Was ist der Verfügungsanspruch der Sicherungsverfügung? | § 935 ZPO: Jeder auf individuelle Leistung (nicht Geldzahlung) gerichtete Anspruch, zB - Anspruch auf Herausgabe - Lieferung von Sachen - Duldungen - Unterlassungen - Vornahme von Handlungen |
| Was ist Verfügungsgrund einer Sicherungsverfügung? | Die Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird, zB: - drohende Veräußerung - Zerstörung der Sache - drohende Zuwiderhandlung - abzusehende Nichtvornahme einer Handlung |
| Wo ist die Regelungsverfügung geregelt? | § 940 ZPO: Sie soll ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig regeln. |
| Was ist für die Regelungsverfügung zwingend erforderlich? | Statt eines Verfügungsanspruch muss ein Rechtsverhältnis vorliegen. |
| Was ist ein Rechtsverhältnis? | Wie in § 256 ZPO: Jede rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. - Dauerschuldverhältnisse - Rechtverhältnisse zwischen Miterben, - Miteigentümern, - Gesellschaftern, - Mietern oder - Nachbarn |
| Was ist für den Verfügungsgrund bei der Regelungsverfügung erforderlich? | Eine Abwägung der Vor- und Nachteile beider Seiten. Ein Grund fehlt zB, wenn der Antragsteller zu lange trotz eines seit längerer Zeit bestehenden Regelungsbedürfnis gewartet hat. |
| Was kann im Rahmen einer Regelungsverfügung geregelt werden? | Nach dem Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache dürfen keine endgültigen Regelungen getroffen werden. Wenn die Verfügung wegfällt, muss - ohne, das es dann weiterer Änderungen bedarf - der frühere Rechtszustand automatisch wieder eintreten. Bsp: - Verbot bestimmte Räume für bestimmte Dauer zu betreten (1004, 890 ZPO) - vorläufiger Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 117, 127 HGB) |
| Nur wann kommt eine Leistungsverfügung in Frage? | Da sie eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, darf sie nur erfolgen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. |
| Wie wird die Situation, die für eine Leistungsverfügung erforderlich ist, genannt? | Notlage oder sogar "existentielle NotlageÓ. |
| Warum kann der Antragsteller seine Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB per eV durchsetzen? | § 859 I BGB: Er hätte auch die Möglichkeit, diesen Zustand durch Selbsthilfe herzustellen. Dahinter darf die gerichtliche Hilfe nicht zurückstehen. |
| Wann liegt ein Fall akuter Not vor, welcher eine Sicherungsanordnung zulässt? | Wenn die Verweigerung von Leistungen existenzgefährdend wäre, zB Versorgung mit - Strom - Wasser - Heizenergie |
| Was sind die Sachurteilsvoraussetzungen einer eV? | 1. Auslegung Arrest <-> eV 2. Gesuch, §§ 935, 936, 920 I ZPO 3. Anwendbarkeit 4. allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen 5. Rechtsschutzbedürfnis 6. Zuständigkeit 7. Behauptung des zu sichernden Anspruchs |
| Wo ist der Verfügungsgrund das erste Mal zu prüfen? | Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses in der Zulässigkeit. |
| Wann ist kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben? | Wenn für einstweilige Regelungen vorrangige Bestimmungen bestehen. |
| Wann ist für die Sicherungsverfügung ein Verfügungsgrund gegeben? | § 940 ZPO: Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (= Eilbedürftigkeit) |
| Wann ist der Verfügungsgrund einer Regelungsverfügung gegeben? | § 940 ZPO: Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen eine Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (= Notwendigkeit der Regelung) |
| Wann ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung gegeben? | § 940 ZPO analog: Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen alleine eine vorläufige Befriedigung des Antragstellers angemessen erscheint, um eine Notlage oder schwere Nachteile abzuwenden (= dringende Notwendigkeit jetziger Erfüllung) |
| Was ist für die Begründetheit einer einstweiligen Verfügung erforderlich? | Der schlüssige Vortrag und die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und -grund. |
| Wann liegt ein Verfügungsanspruch bei der Sicherungsverfügung vor? | 1. Herausgabeanspruch 2. Rückübertragungsanspruch 3. Unterlassungsanspruch 4. Duldungsanspruch 5. Anspruch auf Abgabe einer WE |
| Wann liegt ein Verfügunganspruch für eine Regelungsverfügung vor? | 1. Gesellschaftsrecht 2. Mieträume, zB Sperrung der Heizung 3. Miteigentum 4. Erbenstreitigkeiten |
| Wann liegt ein Verfügungsanspruch für eine Leistungsverfügung vor? | 1. Abschlagszahlungen 2. Rentenanspruch 3. Unterhalt 4. Lohn 5. Gehalt 6. Unterlassung im Wettbewerbsrecht 7. verbotene Eigenmacht |
| Welches Beweismaß muss für eine einstweilige Verfügung erreicht sein? | §§ 936, 920 II ZPO: Verfügungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen. |
| Was sind die Mittel der Glaubhaftmachung? | 1. Eidestattliche Versicherung 2. Urkunden 3. Vernehmung mitgebrachter Zeugen und Sachverständiger |
| Wann ist eine Tatsache glaubhaft gemacht? | Wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. |
| In welchen Fällen ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich? | Wenn der Arrest- oder Verfügungsgrund vom Gesetz widerleglich, zB § 25 UWG, oder unwiderleglich, zB § 899 II BGB, vermutet wird. |
| Genügt es im Rahmen einer eidestattlichen Versicherung auf den Schriftsatz Bezug zu nehmen? | Nein, die eidesstattliche Versicherung muss den Sachverhalt selbst enthalten. |
| Nur wann ist eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung möglich? | § 937 II ZPO: Bei besonderer Dringlichkeit. |
| In welcher Form ergeht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung? | §§ 936, 922 I S. 1 ZPO: Als Beschluss. |
| Was ist bei dem Rubrum einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu beachten? | 1. Überschrift: "In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen VerfügungÓ 2. Verfahrensbevollmächtigte 3. Antragsteller und -gegner |
| Was ist im Tenor der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu beachten? | 1. § 938 I ZPO 2. Kosten, §§ 91 ff ZPO 3. keine Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit, § 794 I Nr. 3 ZPO |
| Wann sind in der einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung in der Praxis Gründe erforderlich, wann nicht? | 1. Gründe, wenn nicht stattgegeben wird, arg §§ 936, 922 I S. 2 ZPO 2. Wenn stattgegeben wird: Keine Gründe |
| Wie ist der Streitwert der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu bestimmen? | Nach §§ 53 I S. 1 GKG, 3 ZPO |
| Welche Rechtsmittel sind gegen eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung gegeben? | 1. §§ 936, 924 ZPO: Widerspruch, dann 2. § 511 ZPO: Berufung oder 3. § 567 I Nr. 2 ZPO: Sofortige Beschwerde |
| In welcher Form ergeht die einstweilige Verfügung, wenn mündlich verhandelt wurde? | §§ 936, 922 I S. 1 ZPO: Als Urteil. |
| Was sind die Besonderheiten im Rubrum bei einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung? | 1. Überschrift: "In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen VerfügungÓ 2. Prozessbevollmächtigte 3. Verfügungskläger, Verfügungsbeklagter |
| Was ist im Tenor zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung ergeht? | 1. Kosten nach §§ 91 ff ZPO 2. Keine Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit, arg. §§ 929, 936 ZPO, außer der Antrag wird zurückgewiesen, § 708 Nr. 6 ZPO. |
| Wann enthält die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung Tatbestand und Entscheidungsgründe? | Immer. |
| Welche Rechtsmittel sind gegen eine einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung statthaft? | 1. § 511 ZPO: Die Berufung 2. § 926 ZPO: Anordnung der Klageerhebung 3. § 927 ZPO: Aufhebung wegen veränderter Umstände |
| Welche beiden Arten des Arrests gibt es? | 1. § 917 I ZPO: dinglicher Arrest 2. § 918 ZPO: persönlicher Arrest |
| Welches Recht gibt der dingliche Arrest dem Gläubiger? | §§ 929 ff ZPO: Das Recht, zur Sicherung seiner Forderung in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. |
| Welchen Umfang hat die Vollstreckung iRd dinglichen Arrests? | Der Gläubiger darf zwar pfänden, jedoch noch nicht verwerten. |
| Wie sichert der persönliche Arrest die Forderung? | Indem er den Schuldner durch Verhaftung hindert, ihre künftige Vollstreckung dadurch zu vereiteln, dass er sich ins Ausland absetzt. |
| Welche Voraussetzungen hat der Erlass des Arrests? | 1. Arrestgesuch, § 920 ZPO 2. Arrestanspruch, § 916 ZPO 3. Arrestgrund, § 917 ZPO 4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund |
| Was sind die Sachurteilsvoraussetzungen des Arrests? | 1. ggf Auslegung 2. Gesuch, § 920 I ZPO 3. Anwendbarkeit 4. allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen 5. Zuständigkeit, §§ 919, 802 ZPO 6. Rechtsschutzbedürfnis 7. entgegenstehende Rechtskraft 8. entgegenstehende Rechtshängigkeit 9. Behauptung des zu sichernden Anspruchs |
| Welche Natur haben die im 8. Buch der ZPO angeordneten Gerichtsstände? | § 802 ZPO: Es handelt sich um ausschließliche Gerichtsstände |
| Was ist bezüglich des Grundes auch beim Arrest steitig? | Ob er in der Zulässigkeit bereits geprüft wird oder es genügt, ihn zu behaupten. |
| Wann liegt ein Arrestgrund vor? | Wenn nach objektiver Beutreilung eines verständigen, gewisshaft prüfenden Menschen zu besorgen ist, dass ohne Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde = Eilbedürftigkeit. Das bedeutet, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners drohen muss. |
| Wann liegt insbesondere kein Arrestgrund vor? | Wenn der Gläubiger zB durch Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum oder -abtretung oder Vollstreckungstitel hinreichend gesichert ist. |
| Was sind Beispiele für Arrestgründe, was nicht? | 1. Verschwendungssucht 2. leichtfertige Geschäftsführung 3. Verschleuderung 4. Vollstreckung im Ausland Nicht: 1. schlechte Vermögenslage 2. Ansturm anderer Gläubiger |
| Welche beiden Testfragen sind im Rahmen der Begründetheit eines Arrests zu fragen? | 1. Ist der Arrestanspruch (die vom Gläubiger geltend gemachte Geldforderung) schlüssig dargelegt? 2. Handelt es sich um einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann? |
| Wie ergeht die Entscheidung im Arrestverfahren, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet? | § 922 I S. 1 ZPO: Durch Beschluss |
| Welche Besonderheiten sind im Rubrum eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zu beachten? | 1. "In dem ArrestverfahrenÓ 2. Verfahrensbevollmächtigte 3. Gläubiger, Schuldner |
| Was ist im Tenor eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zu beachten? | 1. Arrestbefehl 2. Kosten, §§ 91 ff ZPO 3. keine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, § 794 I Nr. 3 ZPO |
| Was ist im Rahmen des Arrestbefehls im Tenor zu beachten? | Nennung von 1. zu sichernder Geldforderung nach Grund und Betrag, 2. nach Art, §§ 917, 918 ZPO und 3. Lösungssumme, § 923 ZPO |
| Wann sind beim Arrest ohne mündliche Verhandlung in der Praxis Gründe erforderlich, wann nicht? | 1. Arg § 922 I S. 2 ZPO: Gründe, wenn Antrag stattgegeben wird 2. sonst keine Gründe |
| Welche Rechtsmittel sind gegen den Arrest aufgrund eines Beschlusses statthaft? | 1. § 567 ZPO: sofortige Beschwerde 2. § 924 ZPO: Widerspruch, dann 3. § 511 ZPO: Berufung 4. § 926 ZPO: Anordnung der Klageerhebung 5. § 927 ZPO: Aufhebung wegen veränderter Umstände |
| In welcher Form ergeht der Arrest nach mündlicher Verhandlung? | § 922 I S. 1 ZPO: Als Urteil |
| Welche Besonderheiten sind im Rubrum eines Arrests aufgrund Urteils zu beachten? | 1. In dem Arrestverfahren 2. Prozessbevollmächtigte 3. Arrestkläger, Arrestbeklagter |
| Wann sind im Arrest durch Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe erforderlich? | Immer. |
| Welche Rechtsmittel sind gegen einen Arrest durch Urteil statthaft? | 1. § 511 ZPO: Berufung 2. § 926 ZPO: Anordnung der Klageerhebung 3. § 927 ZPO: Aufhebung wegen veränderter Umstände |
| Wie lautet der Tenor, wenn der Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung abgelehnt wird? | "1. Der Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls wird zurückgewiesen. 2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ... 4. Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.Ó |
| Was ist die Folge für den Tenor, wenn die Entscheidung durch Beschluss ergeht? | § 794 I Nr. 3 ZPO: Er ist ohne weiteres vollstreckbar. |
| Wie ist ein Arrestbefehl zu tenorieren? | 1. Wegen des Anspruch des Arrestklägers auf Zahlung aus dem Vertrag vom ... in Höhe von ... EUR sowie der auf 7000 EUR zu veranschlagenden Kosten dieses Verfahrens wird zu Gunsten des Arrestklägers der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet. 2. Durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von (s. o.) Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Arrestbeklagte zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt. 3. Der Arrestbeklagte hat die Kosten des Verfahren zu tragen. |
| Ist ein Arrestbefehl zu begründen? | Strittig. Aus § 922 I S. 2 ZPO folgt, dass er dann zu begründen ist, wenn er im Ausland vollzogen werden soll. Die Praxis schließt hieraus, dass eine Begründung bei der Vollziehung im Inland entbehrlich ist. |
| Ist eine Entscheidung zur Vollsteckbarkeit des Arrest zu treffen? | Nein, da sich die Vollstreckbarkeit aus seiner Natur als Eilverfahren ergibt und in den §§ 928 ff ZPO geregelt ist. |
| Wann enthält der Arrestbefehl eine Begleitverfügung? | Wenn er als Beschluss ergeht. Die Begleitverfügung regelt die Übermittlung an den Gläubiger. Gem. § 922 II ZPO obliegt dem Gläubiger die Zustellung an den Schuldner. |
| Wie wird ein Arrestbefehl zugestellt, der als Urteil ergeht? | § 317 I S. 1 ZPO: Er wird beiden Parteien von Amts wegen zugestellt. |
| Was ist bezüglich der Sicherungsmaßnahme bei einer einstweiligen Verfügung zu beachten? | § 938 ZPO: Die zu treffende Sicherungsmaßnahme steht im Ermessen des Gerichts. Es sind daher eine Vielzahl von Regelungen möglich. |
| Wie kann der Tenor einer einstweiligen Verfügung aussehen? | "1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweilgen Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Rückgabe des Pkw Porsche Typ Carrera ... diesen an einen vom Antragsteller zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10000 EUR festgesetzt.Ó |
| Warum enthält eine einstweilige Verfügung keine Lösungssumme? | Der Herausgabe- bzw Unterlassungsgläubiger ist in der Regel nicht zu sichern. Gem. § 939 ZPO ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung jedoch unter besonderen Umständen zulässig. |
| Was muss die Entscheidung im Fall einer Unterlassungsverfügung enthalten? | Die Androhung von Ordnungsgeld, bzw. Ordnungshaft gem. § 890 II ZPO. |
| Was ist die Folge, wenn das AG eine einstweilige Verfügung gem. § 942 I ZPO erlässt? | Es hat zudem eine Frist von Amts wegen zu bestimmen, innerhalb derer der Gläubiger beim Gericht der Hauptsache die mündliche Verhandlung zu beantragen hat. |
| Welche Folge hat der Widerspruch gem. §§ 924 I, 936 ZPO? Welche Folgen hat er insbesondere nicht? | Er bewirkt, dass das Gericht von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen muss, §§ 924 II S. 2, 936 ZPO. Er hat jedoch keinen Suspensiv- oder Devolutiveffekt. |
| Welche Möglichkeit hat das Gericht trotz des mangelnden Suspensiveffekt des Widerspruch als Rechtsbehelf? | §§ 924 III S. 2, 939, 707 ZPO: Auf Antrag des Schuldners kann esdie Vollziehung einstweilig gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen. |
| Wovon hängt die einstweilige Einstellung aufgrund des Widerspruchs des Antragsgegners ab? | Von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs sowie einer Interessenabwägung. Daher kommt sie insbesondere bei Sicherungsmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen nicht in Betracht. |
| Welche Frist gibt es für den Widerspruch im Eilverfahren? | Keinen. Jedoch ist eine Verwirkung denkbar. |
| Welche Möglichkeiten hat das Gericht bezüglich eines Beschlusses iRd vorläufigen Rechtsschutz nach Widerspruch? | § 925 II ZPO: Es kann die angeordnete Eilmaßnahme durch Urteil ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, sowohl mit, als auch ohne Sicherheitsleistung. Für die einstweilige Verfügung ist jedoch der § 939 ZPO zu beachten. |
| Worauf lautet der Tenor des Widerspruchs? | Auf Bestätigung der Maßnahme, bzw. Aufhebung und Abweisung des Antrags. |
| Wie ist das Urteil nach § 925 II ZPO vollstreckbar? | 1. bei bestätigter Maßnahme: Genau wie diese sofort, ohne dass es einer entsprechenden Anordnung bedarf. Auch keine Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 711 ZPO. 2. bei Aufhebung der Maßnahme: Sie ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 708 Nr. 6 ZPO. Vollstreckungsschutz des § 711 ZPO ist zu gewähren. |
| Welche Möglichkeit hat der Schuldner nach § 926 I ZPO? | Er kann dem Gläubiger von dem Gericht eine Frist zur Klageerhebung setzen lassen. |
| Was ist die Folge, wenn der Gläubiger die Frist aus § 926 I ZPO versäumt? | § 926 II ZPO: Auf Antrag des Schuldners ist der Arrest oder die einstweilige Verfügung aufzuheben. |
| Welche Möglichkeit hat der Gläubiger, wenn er die Frist aus § 926 I ZPO versäumt hat, und der Schuldner einen Antrag nach § 926 II ZPO gestellt hat? | § 231 II ZPO: Er kann die Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag nachholen. |
| Was ist die Folge, wenn der Antrag aus § 926 II ZPO zulässig und begründet ist? | 1. Das Gericht hebt die Eilmaßnahme durch Endurteil rückwirkend auf. 2. Folge: Der Gläubiger hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. 3. Das Aufhebungsurteil wird gem. §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. |
| Was ist die Folge, wenn der Antrag gem. § 926 II ZPO unzulässig oder unbegründet ist? | Der Tenor des Urteils lautet auf Zurückweisung. |
| Was kann der Schuldner nach § 927 I ZPO beantragen? | DIe Aufhebung der Eilmaßnahme wegen veränderter Umstände. |
| Wann ist ein Antrag nach § 927 I ZPO zulässig? | 1. Arrest oder einstweilige Anordnung bestehen noch 2. Sie stellen für den Schuldner eine Gefahr dar. |
| Wer ist für die Entscheidung nach § 927 I ZPO zuständig? | § 927 II ZPO: 1. Das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat 2. Wenn die Hauptsache anhängig ist: Durch das Gericht der Hauptsache |
| Was ist für die Begründetheit des Antrags aus § 927 I ZPO erforderlich? | Der Schuldner muss die nachträgliche Änderung relevanter Umstände glaubhaft machen. |
| Welchen Anspruch gibt der § 945 ZPO? | Einen verschuldensunabhängigen SE-Anspruch, wenn eine Maßnahme 1. von Anfang an ungerechtfertigt war, 2. die Maßregel aufgrund des § 926 II oder 942 III ZPO aufgehoben wird |
| Welcher Schaden ist im Rahmen des § 945 ZPO zu ersetzen? | 1. der durch die Vollziehung der sichernden Maßnahmen entstandene Schaden. 2. Der Schaden, der auf der Leistung einer Sicherheitsleistung beruht. |