| Frage | Antwort |
| Welche Möglichkeit hat der Kläger, wenn er im laufenden Rechtsstreit zu der Erkenntnis gelangt, dass sein Klageanspruch nicht (mehr) besteht? | Er hat mehrere Möglichkeiten, das Verfahren kostensparend zu beenden. |
| Was ist die Gebührenfolge der Rücknahme der Klage? | Nr. 1211 KV: Sie wird von dem dreifachen auf den einfachen Satz verringert. |
| Welche Wirkung hat das Verzichtsurteil? Aber? | Nr. 1211 KV: Es führt zur Reduzierung auf eine Gebühr. Allerdings kommt es fast nie vor, da es zum endgültigen Verzicht auf die Klageforderung führt. |
| Welchen Vorteil bietet die Beendigung durch Säumnisurteil? Kosten? | In der zweiwöchigen Einspruchsfrist können weitere Überlegungen angestellt werden. Die Gebührenermäßigung der Nr. 1211 KV tritt jedoch nicht ein. Möglich ist das Ersparen von verschiedenen Anwaltskosten. |
| Wer trägt die Kosten bei Klagerücknahme, Verzicht oder Säumnisurteil? | §§ 269 III S. 2 bzw. 91 I S. 1 1. HS ZPO: Der Kläger |
| Wann ist die Kostenfolge zuungunsten des Klägers bei Erledigung der Hauptsache unbillig? Möglichkeit? | Wenn die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit, zB durch Leistung des Beklagten, eintritt. Denkbar ist hier, dass der Kläger seine Kosten aus § 269 III S. 2 ZPO aufgrund eines materiell-rechtlichen Anspruchs gegen den Beklagten geltend machen kann. |
| Welche Möglichkeiten bestehen für die Beendigung des Rechtsstreits, wenn Erledigung nach Klageerhebung eintritt? | 1. § 91a ZPO: übereinstimmende Erledigungserklärung 2. einseitige Erledigungserklärung 3. Feststellung des Kosteninteresses 4. Möglichkeit des § 269 III S. 3 ZPO |
| Was ist die Folge des § 91a ZPO? | 1. Die Rechtshängigkeit erlischt kraft Parteiwillens 2. Das Gericht entscheidet lediglich über die Kosten 3. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden wirkungslos |
| Wovon ist der § 91a ZPO ein Ausfluss? | Von der Dispositionsmaxime: Die Erledigterklärungen können in jeder Lage des Verfahrens abgegeben werden. |
| Müssen die Erledigterklärungen ausdrücklich sein? | Nein, sie können auch konkludent erfolgen. "Der Bekalgte hat unter dem Eindruck der Beweisaufnahme gezahlt. Ein Urteil braucht daher nicht mehr zu ergehen." |
| Wie entscheidet das Gericht iRd § 91a ZPO über die Kosten? Bindung an Anträge? | § 308 II ZPO: Es entscheidet von Amts wegen. Die üblichen Anträge sind daher eigentlich überflüssig. An diese ist das Gericht nicht gebunden. |
| Was ist für die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen des § 91a ZPO erforderlich? | 1. Rechtshängigkeit 2. allgemeine Prozessvoraussetzungen |
| Müssen die Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden? | Nein, Nach § 91a I S. 2 ZPO kann der Beschluss auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Daher muss eine schriftsätzliche Erklärung möglich sein. |
| Ist es erforderlich, dass die Erledigung nach Rechthängigkeit tatsächlich eingetreten ist? | HM: Nein. Sollte es diesbezüglich in einer Klausur Probleme geben, so ist der Zweck des § 91a ZPO zu berücksichtigen: Er soll zu einer fairen Verteilung der Kosten führen. |
| Welches Rubrum hat ein Beschluss nach § 91a ZPO? Warum? | Ein volles Rubrum, da er die Grundlage eines Vollstreckungstitels bilden kann. |
| Wie lautet der Satz, der im § 91a-Beschluss vom Rubrum zum Tenor überleitet? | "hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts X auf mündliche Verhandlung vom ... beschlossen:" bzw: "hat die ... am ... beschlossen:" |
| Wie kann der Tenor des § 91a-Beschlusses lauten? | 1. "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Beklagte." 2. "Die Kosten des Rechtsstreits träger der Kläger zu ..., der Beklagte zu ..." 3. "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." |
| Ist im Beschluss nach § 91a ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit auszusprechen? | §§ 794 I S. 1 Nr. 3, 91a II ZPO: Nein, da der Beschluss auch vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist. |
| Ist der Beschluss nach § 91a ZPO zu begründen? Warum? | § 91a II ZPO: Ja, da er anfechtbar ist. |
| In welcher Form erfolgt die Begründung des Beschlusses nach § 91a ZPO? | 1. Überschrift: "Gründe" 2. Sachverhalt 3. tragenden Erwägungen der Kostenentscheidung |
| Wie ist der Sachverhalt im Beschluss nach § 91a ZPO aufzubauen? | 1. Geschichtserzählung 2. Streitiges Kläger im Perfekt: "Der Kläger hat behauptet" 3. Ursprüngliche Anträge im Perfekt: " Der Kläger hat beantragt ..." 4. ggf Antrag des Beklagten und dessen streitiges Vorbringen 5. Erledigenden Ereignis, falls vorhanden 6. Erledigungserklärungen: "Nunmehr beantragen die Parteien, .." 7. Kostenanträge 8. notwendige Prozessgeschichte |
| Was ist in der Begründetheit des Beschlusses nach § 91a ZPO zu prüfen? | 1. Gesamtergebnis 2. Auslegung der Parteierklärungen, falls P 3. Wirksamkeit der Erklärungen, falls P 4. Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO |
| Wie könnte der Einleitungssatz eines Beschlusses nach § 91a ZPO lauten? | "Nach § 91a I sind die Kosten des Rechtsstreites dem Kläger/Beklagten aufzuerlegen." |
| Wie kann die Auslegung eines Antrages nach § 91a ZPO in der Begründung formuliert werden? | "Der Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, jedoch ergibt ..., dass auch er den Rechtsstreit beenden wollte. (Denn) ..." |
| Wie sind die Erörterungen des Gesamtergebnis im Beschluss nach § 91a ZPO idR einzuleiten? | "Das entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Kläger / Beklagte war nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen. Ihm steht kein Anspruch ... Es ergeben sich auch keine sonstigen Gesichtspunkte, nach denen es billig wäre, ausnahmsweise dem Beklagten /Kläger die Kosten des Rechtsstreit aufzulegen, obwohl er ohne die Erledigung obsiegt hätte. Denn ..." |
| Was muss das Gericht in seiner Entscheidung nach § 91a ZPO vorrangig berücksichtigen? | Die bisherigen Sach- und Streitstand. |
| Was folgt aus dem Umstand, das der bisherige Sach- und Streitstand für § 91a ZPO maßgeblich ist? | Es kommt auf Tatsachen an, die bereits vor der Erledigterklärung vorgetragen waren. Allerdings sollte später unstreitig Vorgetragenes auch Berücksichtigung finden. |
| Kann im Rahmen des § 91a ZPO eine weitere Beweisaufnahme stattfinden, wenn weiterhin Unsicherheiten bestehen? | Nein. |
| Was ist die Folge, wenn in der summarischen Prüfung des § 91a ZPO sich nicht feststellen lässt, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre? | Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben bzw. je zu 1/2 zu teilen. |
| Was ist die Folge für den § 91a ZPO, wenn die Klage unzulässig war? | 1. Betrifft die Unzulässigkeit lediglich die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit, gelten die allgemeinen Grundsätze. 2. Bei sonstigen Mängeln trägt der Kläger die Kosten. |
| Wann kommt zB eine Entscheidung nach § 91a ZPO abweichend von Sach- und Streitstand in Frage? | 1. Der Beklagte erkennt die Forderung an: § 93 verdrängt die Wertung des § 91a ZPO 2. Vorliegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Bsp: Nach erfolgloser Mahnung reicht der Kläger eine Zahlungsklage ein. Noch vor deren Zustellung zahlt der Beklagte. Beide erklären für erledigt. |
| Welche Möglichkeit bezüglich der Kosten haben die Parteien in einem Vergleich? | § 98 S. 1, 794 I Nr. 1 ZPO: Sie können durch Regelung der Kostenfrage die vollstreckbare Grundlage einer Kostenfestsetzung iSd § 104 ZPO schaffen. |
| Was ist die Folge, wenn ein Vergleich keine Regelung zu den Kosten enthält? | § 98 S. 1 ZPO: Die Kosten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen. |
| Was bedeutet die gegenseitige Aufhebung der Kosten? | 1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte getragen. |
| Was ist eine negative Kostenregelung im Rahmen eines Vergleichs? | Die Parteien regeln die Kosten nicht selbst, sondern überlassen dieses dem Gericht: "Die Parteien schließen folgenden Vergleich: 1. ... 2. Die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und beantragen die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO." |
| Was ist zu beachten, wenn man eine negative Kostenregelung durch Auslegung im Vergleich feststellen möchte? | §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO: Der Vergleich muss hohe Formanforderungen erfüllen. Eine solche Regelung muss daher "ansatzweise Niederschlag" gefunden haben. |
| Ist bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO auch der Inhalt des Vergleiches zu berücksichtigen? | Ja, solange er nicht im Widerspruch zu den bisher erzielten Ergebnissen steht. |
| Welche beiden Streitwerte sind bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO von Bedeutung? | 1. Kosten bis zur Erledigterklärung 2. Kosten nach Erledigterklärung |
| Wonach richten sich die Kosten vor der Erledigterklärung? | Nach dem Streitwert der Hauptsache. |
| Wonach richten sich die Kosten nach der Erledigterklärung? | Auf die Kosten des bisherigen Rechtsstreits, also: - Gerichtskosten - Anwaltskosten |
| Wie erfolgt die Streitwertfestsetzung im Tenor eines Beschlusses nach § 91a ZPO? | "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der ... Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum ...: 10000 , ab dem ...: 1761,92 ." |
| Welches Rechtsmittel ist gegen einen Beschluss nach § 91a ZPO statthaft? | § 91 II ZPO: Die sofortige Beschwerde, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt. |
| Was betrifft der § 91a II S. 1 ZPO nur? | Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Ansonsten gelten die §§ 567 ff ZPO. |
| Wann sind teilweise Erledigterklärungen denkbar? | Wenn der Beklagte im Laufe der Verhandlung Teile der Forderung bezahlt. |
| Auf welcher Grundlage ist über die Kosten teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung zu entscheiden? | 1. Nach § 91a ZPO bezüglich des erledigten Teils 2. Nach § 91, §§ 92 ff ZPO im übrigen |
| Ergeht bei teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen ein Beschluss nach § 91a ZPO? | Nein, aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit wird komplett im Urteil entschieden. Etwas anderes gilt, wenn mit der Teilerledigung hinsichtlich eines Streitgenossen im vollem Umfang entschieden ist. Dann kann über die außergerichtlichen Kosten des Streitgenossen getrennt entschieden werden. |
| Wie ändert sich der Streitwert bei teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung? | Es wird der erledigte Teil von dem Anfangsstreitwert abgezogen. Nach hM werden gem § 43 I GKG iVm § 4 I 2. HS ZPO die Kosten nicht berücksichtigt. |
| Was ist bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung zu beachten? | 1. Bezüglich des streitigen Teils gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 708, 709 I ZPO. 2. Bezüglich der Entscheidung nach § 91a ZPO gelten die §§ 794 I S. 1 Nr. 3 iVm 91a II S. 1 ZPO: Um Nachteile zu vermeiden, müssen sie daher für ohen Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar erklärt werden. |
| Was ist im Rahmen des Urteils im Tatbestand bei übereinstimmender teilweiser Erledigterklärung zu berücksichtigen? | Alle Daten, die für die teilweise Erledigung von Bedeutung sind, müssen angegeben werden. Prozessgeschichte: "Der Kläger hat mit der am ... bei Gericht eingegangenen und am ... zugestellten Klage ursprünglich einen Betrag von ... geltend gemacht. Nachdem der Beklagte am ... einen Betrag von ... gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit iHv ... übereinstimmend für erledigt erklärt." |
| Was ist in den Entscheidungsgründen bei einer teilweisen übereinstimmenden Erledigterklärung zu berücksichtigen? | Es genügt nicht der Standardsatz zu den Kosten. Vielmehr muss die Entscheidung iRd § 91a ZPO begründet werden. "Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend iHv ... für erledigt erklärt haben, sind dem ... die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a I aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen ... . Denn ..." |
| Welche Rechtsmittel sind gegen ein Urteil mit teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung möglich? | 1. § 511 ff ZPO: Die Berufung, bei welcher die Kostenentscheidung nach § 91a I ZPO auch geprüft wird. 2. Um Nachteile zu vermeiden ist auch die isolierte Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 91a I ZPO zulässig. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, der Beklagte diesem widerspricht? | Die Rechtshängigkeit entfällt nicht. Vielmehr tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrags ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. |
| Wird der Feststellungsantrag bei einseitiger Erledigterklärung ausdrücklich formuliert? | Meistens nicht. Er ist bereits konkludent in der Erledigungserklärung des Klägers enthalten. |
| Was ist (nicht) Folge der einseitigen Erledigungserklärung? | 1. Es muss mündlich verhandelt werden. 2. Bei streitigem Vortrag ist eine Beweisaufnahme durchzuführen 3. Die Entscheidung über die Feststellung löst die Folgen der §§ 91 bzw 92 ff ZPO aus, der § 91a ZPO findet keine Anwendung |
| Muss die einseitige Erledigterklärung ausdrücklich erfolgen? | Nein, sie ist auch konkludent möglich und dann in der Auslegung unmittelbar nach dem Gesamtergebnis festzustellen. |
| Was ist die Folge, wenn sich der Beklagte hilfsweise der Erledigungserklärung des Kläger anschließt? | Es liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor, da ein solches Vorgehen unzulässig ist. |
| Was ist die Folge, wenn einem Rechtsstreit ein Mahnverfahren vorhergeht, durch Zahlungen im Rahmen dieses die Forderung unter 5000 sinkt? | § 696 ZPO: Die Zuständigkeit richtet sich nach der verbliebenen Forderung. |
| Was ist die Besonderheit, wenn der Kläger eine Teilerledigterklärung ausspricht, der Beklagte an seinem Abweisungsantrag festhält? | Im Gegensatz zur völligen Erledigung besteht die Besonderheit, dass allein aus diesem Antrag nicht geschlossen werden kann, dass der Beklagte eine Entscheidung über die gesamte Forderung anstrebt. Vielmehr muss festgestellt werden, ob der Beklagte die Teilerledigung besteitet oder andere Umstände auf den Nichtanschluss hindeuten. |
| Wie ist der Antrag: "Es wird nunmehr beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10000 nebst 10 % Zinsen seit dem 01.03.2004 abzüglich am 28.02.2002 gezahlter 5000 zu zahlen." zu verstehen? |
Der Kläger will die Zahlung des Beklagten in erster Linie auf die bis zum Zahltag aufgelaufenen Zinsen und nur den verbleibenen Betrag auf die Hauptforderung verrechnet wissen. Durch diesen als Teilerledigterklärung zu deuten Antrag erübrigt sich die Berechnung der Zinsen für die Zeit bis zu der Teilzahlung. |
| Was ist insbesondere zu beachten, wenn man die einseitige Erledigterklärung als Umstellung auf einen Feststellungsantrag wertet? | 1. Der § 256 I ZPO muss erfüllt sein. 2. Die Umstellung des Klagantrags an sich muss zulässig sein. Diese Voraussetzungen sind jedoch zu bejahen. |
| Warum ist bei der Teilerledigterklärung das Feststellungsinteresse gegeben? | Weil für den Kläger die Kostentragung bezüglich der gesamten Forderung droht. |
| Wovon hängt es ab, nach welchen Kriterien man die Umstellung des Klageantrages zulässt? | Von der dogmatischen Einordnung des Instituts "einseitige Erledigungserklärung". Jedoch kommen alle Meinungen im Ergebnis zur Zulässigkeit der Umstellung. |
| Welche Meinungen werden zur Natur der einseitigen Erledigungserklärung vertreten? | 1. Klageänderungstheorie 2. privilegierte Klagerücknahme 3. Verzicht 4. Rechtsinstitut eigener Art |
| Wann ist ein Feststellungsantrag im Sinne der einseitigen Erledigungserklärung begründet? | Wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. |
| Nur welche Zahlungen nach Rechtshängigkeit wirken erledigend? | Solche, die freiwillig erfolgen. Auf Zahlungen nach Vollstreckungsbescheid oder Säumnisurteil, welche lediglich die Zwangsvollstreckung abwenden sollen, findet § 362 BGB keinen Anwendung. Somit erfolgt keine Erledigung. |
| Was ist nach dem BGH der maßgebliche Zeitpunkt für das erledigende Ereignis, wenn eine Erledigung des Rechtsstreits ausgesprochen werden soll? | Nach Rechtshängigkeit. Dieses wird damit begründet, dass vor Klagezustellung noch kein Rechtsstreit vorhanden ist. Außerdem ist diese Handhabung leichter anwendbar, da sich die Rechtshängigkeit leicht der Akte entnehmen lässt. |
| Wer hat die Beweislast, wenn der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses strittig ist? | Nach Beweislastregeln: 1. Der Kläger muss grundsätzlich den Eintritt nach Rechtshängigkeit beweisen. 2. Der Beklagte muss den Eintritt der Erfüllung oder einer befreienden Unmöglichkeit vor Rechtshängigkeit beweisen. |
| Wie lautet der Hauptsachetenor bei einer Erledigterklärung? | "Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist." oder "Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt:" |
| Wie lautet der Tenor bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung? | 1. "Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von ... erledigt. Der Beklagte wird verurteilt, ..." 2. "Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von ... erledigt ist." |
| Warum ist die Formulierung "Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt" falsch? | Es handelt sich um ein Feststellungs-, nicht um ein Gestaltungsurteil. |
| Welche drei Meinungen werden zur Höhe des Streitwertes der Feststellungsklage bei einseitiger Erledigterklärung vertreten? | 1. Wert des ursprünglichen Klageantrags 2. Wie bei sonstiger Feststellungsklage Abschlag von 20 bis 50 % 3. Kosteninteresse: Der Gebührenstreitwert richtet sich nach den bis zur Klageänderung angefallenden Kosten. |
| Kann gegen die Kostenentscheidung bei der Feststellungsklage aufgrund einseitiger Erledigungserklärung isoliert ein Rechtsmittel eingelegt werden? | § 99 I ZPO: Nein. Es werden Meinungen vertreten, welche die analoge Anwendung des § 91a ZPO für möglich halten. Dieses ist jedoch abzulehnen. |
| Welchen Umfang hat die materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils aufgrund einseitiger Erledigterklärung? | Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch kann nach Stattgabe des Feststellungsantrages nicht mehr zulässig geltend gemacht werden. |
| Welche Möglichkeit hat der Kläger, wenn er bezüglich eines erledigenden Ereignisses ungewiss ist? | Er kann einen Feststellungsantrag mit hilfsweisem Leistungsantrag im ursprünglichen Sinne stellen. |
| Welche Lösungsmöglichkeiten bezüglich der Kosten werden vertreten, wenn sich der Beklagte in Verzug befand und vor Zustellung der Klageschrift eine Leistung erfolgt? | 1. Kostenentscheidung nach § 269 III S. 3 ZPO 2. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO 3. streitige Feststellung des Kosteninteresses |
| Was ist erforderlich, damit eine Regelung der Kosten gegen den in Verzug befindlichen Schuldner nach § 269 III S. 3 ZPO erfolgen kann? | Die Klage muss bei Eingang der Leistung unverzüglich zurückgenommen werden. |
| Ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auch bei Erledigung vor Rechtshängigkeit denkbar? | Ja. Wenn die Parteien die Erledigung übereinstimmend erklären, muss das Gericht dieses zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Der Kläger hat zudem die Sicherheit, zumindest über § 269 III S. 3 ZPO zum gewünschten Ergebnis zu gelangen. |
| Welchen Antrag sollte der Kläger stellen, wenn ausnahmsweise ein Fall der §§ 91a, 269 III S. 3 ZPO nicht vorliegt? | Er betragen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. |
| Warum kann auch in der Fällen der §§ 91a, 269 III S. 3 ZPO ein Feststellungsantrag bezüglich der Kosten interessant sein? | Weil die Entscheidung durch Urteil ergeht. Es würde somit keine summarische Prüfung erfolgen, sondern bei Zweifeln gegebenenfalls sogar eine Beweisaufnahme erfolgen. |
| Wie lautet der Tenor bei streitiger Feststellung des Kosteninteresses? | "Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat." oder "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits." |
| Ist neben der Hauptentscheidung bei streitiger Feststellung des Kosteninteresses eine Kostenentscheidung erforderlich? | Nein, der Hauptausspruch umfasst gleichzeitig den prozessualen Erstattungsanspruch. Jedoch ist dieses in den Entscheidungsgründen nach "Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf ...." kurz zu erläutern. |
| Wie ändert sich der Streitwert nach Umstellung von Leistungs- auf Feststellungsantrag bezüglich des Kosteninteresses? | Obwohl es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, ist kein Abschlag zu machen, da wegen des sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens eine Leistungsklage nicht zu erwarten ist. |
| Was ist für den Klägeranwalt sinnvoll, wenn sich durch die Zahlung des Klägers der Rechtsstreit vor der mündlichen Verhandlung erledigt hat und eine Entscheidung iSd § 93 ZPO zu erwarten ist? | Eine Klagerücknahme, da sie zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr von dem dreifachen auf den einfachen Satz führt, Nr. 1211 KV. |
| Was ist für den Klägeranwalt sinnvoll, wenn sich durch die Zahlung des Klägers der Rechtsstreit nach der mündlichen Verhandlung erledigt hat und eine Entscheidung iSd § 93 ZPO zu erwarten ist? | Die Erledigungserklärung wird in der Regel günstiger sein, da 1. eine Zustimmung nach § 269 I ZPO nicht unbedingt erfolgt und 2. auf Kostenseite keine Vorteile entstehen. Durch die Erledigterklärung besteht jedoch zumindest die Möglichkeit, dass der Richter den § 91a ZPO anwendet, weil zB der Anwalt einen Gesichtspunkt übersehen hat. |
| Was sollte der Klägeranwalt beantragen, wenn der Beklagte auf eine Forderung von 17320 Euro nebst 9,5 % Zinsen 10000 Euro leistet? | "abzüglich der am ... geleisteten Zahlung von 10000 ." Er geht somit von einer Verrechnung nach § 367 I BGB aus. |
| Was ist die Folge für den Klägeranwalt, wenn der Beklagte eine Summe an den Kläger zahlt und es überhaupt nicht klar ist, ob die Zahlung auf die Klagesumme erfolgt? | Der Kläger sollte 1. eine Erledigungserklärung abgeben, 2. hilfsweise den Leistungsantrag aufrechterhalten. |
| Welchen Weg hat der Klägeranwalt idR zu beschreiten, wenn das erledigende Ereignis nach Anhängigkeit vor Klagezustellung erfolgt ist? | Den des § 269 III S. 3 ZPO Anders ist jedoch der Fall, wenn durch eine Beweisaufnahme festgestellt werden könnte, das sich der Beklagte vor Klageerhebung zB in Verzug befand und daher eine günstigere Kostenentscheidung zu erwarten wäre. |
| Was rät der Beklagtenanwalt seinem Mandanten, wenn sich zeigt, dass dieser die Forderung zumindest zu Teil begleichen muss? | 1. Anraten, dieses zu tun und 2. sich der Erledigungserklärung des Gegners anzuschließen |
| Was ist dem Mandanten zu raten, wenn er aus finanziellen Problemen nur einen Teil der Forderung leisten kann? | Dieses zu tun und ihm zudem raten, ausdrücklich auf die Hauptforderung leisten zu wollen, um der ungünstigen Folge des § 367 I BGB zu entgehen. |
| Der Bauunternehmer verklagt den Bauherrn auf Wohnlohn. Dieser behält diesen zurück, und behauptet schwerwiegende Mängel an dem Werk. Diese bestreitet der Kläger. Vor einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme nimmt er jedoch Nachbesserungen vor. Der Beklagte zahlt darauf und lässt mitteilen, dass die Mängel beseitigt sein. Der Kläger erklärt Erledigung. Was ist dem Beklagte wann zu raten? |
1. Waren lediglich leichte Mängel gegeben und der Werklohn wegen eines finanziellen Engpasses nicht geleistet worden, so kann eine Entscheidung nach § 91a ZPO ohne Beweis der Mängel sinnvoll sein. 2. Lagen tatsächlich Mängel vor, kann die Folge des § 91a ZPO unbillig sein. Dem Beklagten wäre dann zu raten, auf Feststellung zu klagen und Beweis über die Mängel erheben zu lassen. KOSTENRISIKO! |
| Was ist dem Beklagten zu raten, wenn er auf Druck einer Klage hin aus einer Wohnung ausgezogen ist, der Kläger daraufhin die Klage für erledigt erklärt hat und Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen? | Nicht die Erledigung zu erklären. Ergibt sich das Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, so hat der Beklagte eine materiell rechtskräftige Entscheidung, auf deren Grundlage er SE geltend machen kann, ohne sich durchgreifenden Einwänden des Klägers ausgesetzt zu sehen. |