| Frage | Antwort |
| Wie unterscheidet sich der Hilfsantrag von dem Hilfsvorbringen? | Der Kläger stellt beim Hilfsantrag mehrere Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis. Er könnte beide Ansprüche auch in verschiedenen Prozessen geltend machen. Beim Hilfsvorbringen bewegt sich der Kläger hingegen im Rahmen des gleichen prozessualen Anspruchs. |
| Kommt ein Hilfsantrag zum Zuge, wenn der Hauptantrag teilweise abgewiesen wurde? | Dieses ist im Einzelfall durch den erkennbar gewordenen Willen des Klägers durch Auslegung zu ermitteln. |
| Müssen Haupt- und Hilfsbegehren in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder ein gleichartiges Ziel verfolgen? | Str.: Nein, der eindeutige Wortlaut des § 260 ZPO spricht dagegen. |
| Welcher Streitwert ist für die Zuständigkeit des Gerichts zugrunde zulegen? | Derjenige, der für sich gesehen den höheren Streitwert hat. |
| Wann wird der Hilfsantrag rechtshängig? Wann entfällt die Rechtshängigkeit wieder? | Da er nach hM unter der auflösenden Bedingung einer positiven Entscheidung bezüglich des Hauptantrages steht, wird er bereits mit Klageerhebung rechtshängig. Die Rechtshängigkeit entfällt im dem Maße, in welchem das Gericht dem Hauptantrag stattgibt und diese Entscheidung rechtskräftig wird. |
| Was ist bezüglich der Verjährung des Anspruchs aus dem Hilfsantrag zu beachten, wenn dem Hauptanspruch stattgegeben wird? Lösung? | Die Hemmung des § 204 BGB entfällt von anfang an, da der Fall so behandelt wird, als sei nie Klage erhoben worden. Jedoch ist der § 204 II BGB anzuwenden. |
| Wie behandelt der BGH den Hilfsantrag, denn der Kläger erst im Laufe des Prozesses rechtshängig macht? Warum? | Als eine Klageänderung, da eine nachträglich objektive Klagehäufung vorliegt. |
| Welche Norm wendet der BGH an, wenn der Kläger Haupt- und Hilfsantrag umkehren will? | Den § 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit ist in der Regel gegeben, da der Beklagte hinreichende Gelegenheit hatte, sich mit beiden Anträgen auseinanderzusetzen. |
| Nur wann ist die Herabstufung des Hauptantrages zum Hilfsantrag möglich, wenn die Parteien bereits mündlich verhandelt haben? | § 269 I ZPO: Wenn der Beklagte zustimmt. |
| Nach welchem Schema ist der Tatbestand bei Hilfsanträgen aufzubauen? | 1. Geschichtserzählung (Unstreitiges Haupt-/Hilfsantrag) 2. Streitiges des Klägers zum Hauptantrag 3. Streitiges des Klägers zum Hilfsantrag 4. Anträge 5. Verteidigung des Beklagten zum Hauptantrag 6. Verteidigung des Beklagten zum Hilfsantrag |
| Was ist möglich, wenn der Kläger seinen Hilfsantrag auf einen Sachverhalt stützt, dessen Erwähnung in der Geschichtserzählung keinen Sinn machen würde? | Man kann den Vortrag entsprechend spalten: 1. Geschichtserzählung 2. Streitiges Kläger 3. Geschichtserzählung zum Hilfsantrag (" Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger die Bezahlung von ... Dem liegt folgender SV zugrunde ...Ó) 4. Streitiges Kläger Hilfsantrag |
| Wie bemisst sich der Streitwert, wenn die Ansprüche nicht den gleichen Gegenstand betreffen? | § 45 I S. 2 GKG: Es findet eine Wertaddition statt, soweit über den Hilfsantrag entschieden wird, wie bei Klage/Widerklage. |
| Wann liegt derselbe Gegenstand iSd § 45 I S. 3 GKG vor? | Abgrenzungsformel des RG: Wenn die beiden Ansprüche einander ausschließen und die Zuerkennung des einen notwendig die Aberkennung des anderen nach sich zieht. Ansonsten bliebe für den § 45 I S. 3 GKG kein Raum, da ein Hilfsantrag immer einen eigenständig formulierten Antrag darstellt. |
| Was ist die Folge, wenn für den Hauptantrag eine erfolglose Beweisaufnahme erfolgt, dem Hilfsantrag dann stattgegeben wird? | § 96 ZPO: Die Kosten, welche aufgrund der Beweisaufnahme entstehen, sind dem Kläger aufzulegen. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger die Zahlung des Kaufpreises, hilfsweise die Herausgabe eines verkauften Autos verlangt, wenn das Auto 28000 (22000 ) wert ist, der Kaufpreis 25000 betrug, bezüglich der Quotelung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag unterliegt, dem Hilfsantrag aber obsiegt? | Es ist nur der Wert des Hauptantrages zugrundezulegen. Bei einem Wert von 28000 müsste er die Kosten voll tragen, bei 22000 trägt der Beklagte 88 %, der Kläger 12 %. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger zunächst 25000 Euro einklagt, vorherzusehen ist, dass er lediglich 15000 Euro bekommen wird und er einen neuen Anspruch auf 10000 Euro vorträgt, ohne bezüglich dessen einen Antrag zu stellen? | Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um einen sog. verdeckten Hilfsantrag handelt. Indizien hierfür wäre zB, dass sich der neue Anspruch erst im Rahmen eine Beweisaufnahme gezeigt hat, etc. |
| Wie ist die Zulässigkeit eines verdeckten Hilfsantrages zu beurteilen? | Es ist als zulässig, da es nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandbegrif nicht darauf ankommen darf, ob der Kläger einen Hilfsantrag ausformuliert oder er hilfsweise einen weiteren Lebenssachverhalt schildert, solange deutlich wird, dass er abgestuft zwei prozessuale Ansprüche verfolgt. |
| Was ergibt sich aus der Ansicht, dass es bei einem verdeckten Hilfsantrag um einen weiteren prozessualen Anspruch handelt? | Es liegt eine nachträgliche objektive Klagehäufung iSd § 260 ZPO vor. Ihre Sachdienlichkeit iSd § 263 ZPO ist allerdings in der Regel zu bejahen. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger zunächst 25000 Euro einklagt, vorherzusehen ist, dass er lediglich 15000 Euro bekommen wird und er einen verdeckten Hilfsantrag über einen Anspruch in Höhe von 10000 Euro stellt und in dem Sinne obsiegt? | "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25000 Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Ó (Besser ist eine präzise Formulierung, was abgewiesen wird.) Das ergibt sich daraus, dass der Hauptantrag weiterhin vollständig zu bescheiden ist. |
| Was ist bei den Entscheidungsgründen bei dem verdeckten Hilfsantrag zu beachten? | Sie müssen deutlich erkennen lassen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der Anspruch herleitet. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger gegen den gleichen Beklagten drei Ansprüche über insgesamt 40000 Euro hat, er in der Klage wegen Unsicherheit über die Leistungsfähigkeit nur 20000 Euro einklagt? | § 253 II Nr. 2 ZPO: Die Klage ist mangels Bestimmtheit unzulässig. |
| Was ist möglich, wenn der Kläger gegen den gleichen Beklagten drei Ansprüche über insgesamt 40000 Euro hat, er in der Klage wegen Unsicherheit über die Leistungsfähigkeit zunächst auf 20000 Euro beschränken will, insbesondere hinsichtlich der Bestimmheit? | 1. Er könnte jeden Anspruch zur Hälfte einklagen. 2. besser: Er klagt alle Ansprüche ein, wobei er sie hilfsweise hintereinanderstellt. |
| Was ist bei Vorliegen unabgegrenzter Teilklagen auch zu prüfen? | Ob man durch Auslegung zum Ergebnis kommen kann, dass es sich um verdeckte Teilklagen handelt. |
| Wieviele Streitgegenstände sind gegeben, wenn der Kläger einen Wechselanspruch und die der Wechselhingabe zugrundeliegende Kausalforderung einklagt? Wie ist ein solcher Antrag in der Regel auszulegen? | Zwei. Auch wenn dem Kläger die Zahlung nur einmal zusteht, lieben doch zwei Lebenssachverhalte zugrunde. Es handelt sich um eine Klage aus dem Wechsel, hilfsweise aus dem Grundgeschäft. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger eine Wechselforderung einklagt und sich hilfsweise auf den Kausalanspruch beruft, der Beklagte die Echtheit des Wechselakzepts bestreitet, gegen das Grundgeschäft jedoch keine Einwände vorbringt? | Grundsätzlich müsste das Gericht erst zu Echtheit des Akzepts entscheiden, obwohl die Kausalforderung in jedem Fall zugesprochen wird. Daher muss es dem Gericht in solchen Situationen erlaubt sein, den Hauptantrag dahinstehen zu lassen, und gleich über den Hilfsantrag zu stellen. |
| Welches Vorgehen hält Anders/Gehle bei einer Klage aus Wechselforderung sowie Grundgeschäft für zulässig? | Eine Alternativklage, die sowohl aus den Wechsel- als auch auf den Kausalanspruch gerichtet ist. |
| Kann auch ein Verweisungsantrag hilfsweise gestellt werden? Sonst? | Nach hM ja. 1. Würde der Kläger nur einen Sachantrag stellen, könnte die Klage als unzulässig abgewiesen werden. 2. Stellt er nur eine Verweisungsantrag, könnte das Gericht diesen ablehnen und es käme wegen des Hinweises aus § 139 II ZPO zu Verzögerungen. |
| Was ist der Unterschied des anwaltlichen Gutachten zu dem aus Richtersicht, wenn Hilfsanträge vorliegen? | Der Anwalt muss immer beide Anträge prüfen, um zu beiden Stellung nehmen zu können. |
| Wann muss der Anwalt insbesondere den Hilfsantrag prüfen? | Wenn die Entscheidung über den Hauptantrag zB mangels Beweisaufnahme noch nicht feststeht. |
| Was ist bezüglich von Hilfsanträgen für den Kläger in der Zweckmäßigkeitsstation zu berücksichtigen? | 1. Kostenvorteil, dirket aus § 45 I S. 3 GKG, aber auch I S. 2 GKG, da der Vorschuss geringer ist und Gebührendegression vorliegt. 2. Beschleunigung der Entscheidung 3. Verjährungshemmung |