| Frage | Antwort |
| Wer ist Partei in Zivilprozess? Bezeichnung des Begriffs? | formeller Parteibegriff: Derjenige, von dem oder gegen den im eigenen Namen gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird. |
| Ist es für den Parteibegriff des Zivilrechts von Belang, wer Inhaber oder Gegner des materiell-rechtlichen Anspruchs ist? | Nein. |
| Wer ist Beklagter, wenn den Klageschrift zB aufgrund eines Irrtum des Postzustellers an eine Person gesandt wurde, welche sich schlechthin nicht für die Partei halten konnte? | Niemand: 1. Der fehlerhafte zugestellten Person nicht. 2. Dem eigentlichen Beklagten ist die Klage nicht zugegangen. |
| Wann liegt ein Parteiwechsel vor? | Wenn nach Klageerhebung auf einer der Seiten ein Prozessbeteiligter aussteigt und eine neue Partei an seine Stelle tritt. |
| Was ist Inhalt aller gesetzlicher Regelungen zum Parteiwechsel? | Die neue Partei muss den Prozess so übernehmen, wie sie ihn vorfindet. |
| Ist der gewillkürte Parteiwechsel gesetzlich geregelt? | Nein. |
| Wie behandelt die Rspr. den im ersten Rechtszug erklärten Parteiwechsel? | §§ 263, 267 ZPO: Als Klageänderung. |
| Wie ist die Zulässigkeit eines Parteiwechsels im zweiten Rechtszug zu behandeln? | Sie hat hier lediglich Ausnahmecharakter und ist nur mit Zustimmung oder deren rechtsmissbräuchlicher Verweigerung zulässig. |
| Welche Normen wendet die Literatur auf den gewillkürten Parteiwechsel an? | §§ 265 II S. 2, 267, 269 ZPO |
| Welche beiden Fragen stellt sich die Rechtsprechung bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite? | 1. Ist der bisherige Beklagte aus dem Rechtsstreit ausgeschieden? 2. Ist der neue Beklagte Partei des Rechtsstreits geworden? |
| Nach welcher Norm beantwortet die Rspr die Frage, ob der bisherige Beklagte aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, wenn eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat? | § 269 I ZPO: Das Ausscheiden ist somit ohne Zustimmung des Beklagten möglich. |
| Wann wird der neue Beklagte Partei des Rechtsstreits? | §§ 263, 267 ZPO entsprechend: Es liegt eine Klageänderung vor, zu welcher 1. der Beklagte zustimmen muss oder 2. die vom Gericht als sachdienlich angesehen wird. |
| Wie muss die Sachdienlichkeit einer Klageänderung beurteilt werden? | Objektiv, dh ohne Berücksichtigung der Interessen der Parteien. Es kommt darauf an, inwiefern die Klageänderung den bereits erarbeiteten Prozessstoff ausschöpft und sich ein neuer Prozess um einen ähnlichen Gegenstand verhindern lässt. |
| Was ist zur Sachdienlichkeit in der Regel zu sagen, wenn die Parteiänderung vor dem frühen ersten Termin erfolgt? | Die Sachdienlichkeit wird zu bejahen sein. |
| Wie löst die Literatur die Änderung auf Beklagtenseite vor mündlicher Verhandlung? | Nach dem § 269 I ZPO: Aber auch hinsichtlich des neuen Beklagten verlangt sie weder Zustimmung noch Sachdienlichkeit, so dass der Wechsel in einem großem Umfang möglich ist. |
| Wie ist der Wechsel des Beklagten nach der mündlichen Verhandlung nach Rspr und Literatur zu behandeln? | 1. Der alte Beklagte bleibt Partei des Rechtsstreits, wenn er der Rücknahme der Klage nicht zustimmt, § 269 I ZPO. 2. Die Rspr. hält für die Einbeziehung des neuen Beklagten Sachdienlichkeit oder Einwilligung für erforderlich, die Literatur verzichtet hierauf. |
| Nur wann hat der Parteiwechsel für den neuen Beklagten Wirkung? | Wenn ihn ein dem § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. |
| Was ist bezüglich der Sachurteilsvoraussetzungen zu beachten, wenn der Beklagte getauscht wird? | Sie sind im Hinblick auf die neue Partei nochmals zu prüfen. |
| In welcher Lage muss der neue Beklagte den Prozess übernehmen? | 1. Rspr.: In der Lage, in welcher er ihn vorfindet. 2. Lit und BGH: Erst ab Zustellung der Klagschrift treffen die materiellen und prozessualen Wirkungen. |
| Was sind die Folgen, wenn man von der Meinung ausgeht, der Prozess wird von dem neuen Beklagten erst mit Zustellung der Klage übernommen? | 1. Er zahlt zunächst keine Prozesszinsen nach § 291 BGB 2. Die Verjährung ist vorher nicht gehemmt. 3. Eine Beweisaufnahme ist auf Wunsch zu wiederholen. |
| Was ist grundlegende Voraussetzung eines Klägerwechsels? | Eine entsprechende Erklärung des alten und des neuen Klägers. Als Kläger kann man nur dem Gegner eine Parteirolle aufzwingen, was sich aus § 253 I ZPO ergibt. |
| Wie ist der Fall des Klägerwechsels nach der Rechtsprechung zu behandelt? | Wie der Wechsel des Beklagten auch als Klageänderung. Fraglich ist, ob auch hier neben dem § 263 ZPO der § 269 I ZPO anzuwenden ist. |
| Wonach bestimmt sich beim Klägerwechsel, ob der alte Kläger ausgeschieden ist? | Nach § 269 I ZPO: Es ist daher die Zustimmung oder Sachdienlichkeit erforderlich. |
| Was ist die Folge, wenn der Beklagte dem Klägerwechsel nicht zustimmt und keine Sachdienlichkeit vorliegt? | Er sieht sich zwei Klägern gegenüber. |
| In welchem Zustand übernimmt der neue Kläger den Prozess? | In dem, in welchem er sich zum Zeitpunkt des Eintritts befindet, da dieser Eintritt im Gegensatz zum Beklagtenwechsel freiwillig ist. Nicht gebunden ist er jedoch an tatsächliche Vorgänge, wie ein Geständnis des alten Klägers oder eine ihm gegenüber erfolgte Fristsetzung. |
| Wie sind alter und neuer Kläger in Rubrum aufzunehmen? | Fortlaufend nummeriert und ohne Zusätze wie "früherer KlägerÓ. |
| Wer wird aus historischen Gründen bei Parteiwechsel zuerst im Rubrum erwähnt? | Der frühere Beteiligte. |
| Warum ist die Erwähnung der früheren Parteien im Urteil erforderlich? | Weil das Urteil in der Regel eine Kostenentscheidung enthält, welche sich auch auf die alte Partei bezieht. Zudem muss der Parteiwechsel in die Prozessgeschichte aufgenommen werden. |
| Wo ist der Parteiwechsel zu erwähnen? | 1. Wenn es lediglich um die Kostenentscheidung geht: Am Ende der Prozessgeschichte. 2. Wenn die Schilderung zum Verständnis der Anträge oder des Vorbringens erforderlich ist: Unmittelbar vor den Anträgen. |
| Wo wird der Parteiwechsel in den Entscheidungsgründen behandelt? | Gleich am Anfang. "Der Kläger zu 1.) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist im Wege des zulässigen Parteiwechsels der Kläger zu 2.) an seine Stelle getreten.Ó |
| Wie ist der Wechsel auf Beklagtenseite zu formulieren, wenn der Beklagte nicht zustimmt? | "Beide Beklagten sind Partei des Rechtsstreits. Der Beklagte zu 1.) ist trotz des vom Kläger erklärten Parteiwechsels nicht aus dem Verfahren ausgeschieden. Demgegenüber ist die in der Erklärung des Parteiwechsels liegende Klageerhebung gegen den Beklagten zu 2.) zulässig.Ó |
| Wann kann der Kläger seine Klage auf einen weiteren Beklagten erweitern? | 1. § 59 ZPO: Streitgenossenschaft 2. § 263 ZPO: Sachdienlichkeit |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger seine Klage auf einen weiteren Beklagten erweitern will, jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben sind? | § 145 ZPO: Das Verfahren gegen den weiteren Beklagten wird abgetrennt. |
| Wie behandelt die Literatur die Parteierweiterung? | Sie wendet den § 263 ZPO nicht an und hält sie daher für ohne weiters möglich, ohne dass es auf Sachdienlichkeit ankäme. |
| Ist eine hilfsweise erklärte Parteierweiterung zulässig? | Nein. |
| Was ist als Anwalt zu prüfen, wenn sich nach Klageerhebung herausstellt, dass eine Abtretung an den Kläger unwirksam war? | Noch vor dem Klägerwechsel ist zu prüfen, ob die Abtretung nicht nachgeholt werden kann. Dann ist der Kläger weder auf die Zustimmung des Beklagten, noch ein Ergebnis der Sachdienlichkeitspüfung angewiesen. |
| Was ist eine Rubrumsberichtigung? | Eine Klarstellung der Parteibezeichnung im laufenden Verfahren. |
| Was ist für eine Rubrumsberichtigung erforderlich? Sonst? | 1. Die Identität der betroffenen Partei ist festgestellt. 2. Sie wird durch die geänderte Bezeichnung nicht berührt. Ansonsten ist von einem Parteiwechsel auszugehen. |
| Was sind Beispiele für Rubrumsberichtigungen? | 1. Bezeichnung des Insolvenzverwalters als "gesetzlicher Vertreter“ statt Partei kraft Amtes 2. nicht existierende GmbH = Umstellung auf alle Gesellschafter einer GbR |
| Wann ist zeitlich eine Änderung der Parteibezeichnung möglich? | Während des Rechtsstreits und auch nach Erlass des Urteils. |
| Wie erfolgt die Rubrumsberichtigung und deren Begründung? | 1. Im Rubrum wird nur die berichtigte Bezeichnung aufgenommen. 2. Im Tatbestand ist als Prozessgeschichte vor den Anträgen darauf hinzuweisen. |