| Frage | Antwort |
| Welche Möglichkeit hat der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage? | § 767 ZPO: Er kann sich mit nachträglichen Einwendungen gegen einen Titel wenden. |
| Welche Natur hat die Vollstreckungsabwehrklage? | Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage: Mit ihr kann der Titel als solcher nicht angegriffen werden. Jedoch kann ihm rechtsgestaltend aufgrund materieller Einwendungen die Vollstreckbarkeit genommen werden. |
| Was ist die Folge einer begründeten Vollstreckungsabwehrklage? | 1. § 775 Nr. 1 ZPO: Eine bereits laufende Vollstreckung muss eingestellt werden. 2. § 776 ZPO: Bestehende Vollstreckungsmaßregeln müssen aufgehoben werden. |
| Worauf ist die Vollstreckungsabwehrklage zu richten? | Auf die (teilweise) Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel |
| Wann ist grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis iRd § 767 ZPO gegeben? | Wenn ein Titel vorliegt. Auf die materielle Vollstreckungsfähigkeit kommt es nicht an, da eine inhaltliche Prüfung des Titels nicht stattfindet. |
| Warum ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen Arrest und einstweilige Verfügung nicht zulässig? | 1. §§ 924, 936 ZPO: Der Widerspruch ist vorrangig 2. §§ 927, 936 ZPO: Die Aufhebung des Titels wegen veränderte Umstände ist vorrangig |
| Warum kann der Einwand der Unwirksamkeit eines Prozessvergleiches nur eingeschränkt geltend gemacht werden? | Die Unwirksamkeit des Prozessvergleiches führt dazu, dass der ursprüngliche Prozess nur vermeintlich beendet wurde und deshalb fortzuführen ist. |
| Wann kann die Vollstreckungsabwehrklage auf einen Prozessvergleich gestützt werden? | 1. Es geht um die Auslegung des Inhalts des Vergleichs, 2. Vergleich enthält nicht allein Gegenstände des mit ihm beendeten Prozesses, sondern auch den eines anderen oder 3. Der Prozessvergleich wird mit nachträglichen Einwendungen angegriffen. |
| Was ist bei Einwendungen gegen künftig wiederkehrende Leistungen bezüglich des § 767 ZPO problematisch? | Er steht in einem Spannungsverhältnis zum § 323 ZPO. BGH: Beruht die Veränderung auf - veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, besteht Rechtsschutzbedürfnis nur für die Abänderungsklage, § 323 ZPO. - punktuell eingetretenden Ereignissen, die mit der Erfüllung vergleichbar sind, greift § 767 ZPO. |
| Wo liegt das Rechtsschutzbedürfnis für den § 767 ZPO zeitlich? | 1. Es beginnt mit Entstehung des Titels (auch ohne Klausel) 2. Es endet mit der Befriedigung des Gläubigers |
| Wann ist die Vollstreckungsabwehrklage begründet? | Wenn dem titulierten Anspruch gem. § 767 I ZPO eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, die nicht gem. § 767 II oder III ZPO präkludiert ist. |
| Welche Einwendungen präkludieren nach § 767 II ZPO? | Solche, die vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. |
| Auf welchen Zeitpunkt kommt es iRd § 767 II ZPO an, wenn ein Vollstreckungsbescheid angegriffen wird? | § 796 II ZPO: Auf die Zustellung des Vollstreckungsbescheides. |
| Wann entsteht die Einwendung bei Gestaltungsrechten? | 1. hM: Mit Vorliegen des Gestaltungsgrundes (zB Aufrechnungslage) § 767 II ZPO erwartet die rechtzeitige Geltendmachung aller Verteidigungsmittel des Schuldners. 2. aA: Erst mit Ausübung des Gestaltungsrechts, da dann erst materiellrechtlich eine Einwendung vorliegt. |
| Was ist bezüglich sonstiger Titel (zB Prozessvergleich) iRd § 767 II ZPO festzustellen? | Er ist auf diese nicht anzuwenden, da sie nicht der Rechtskraft fähig sind und Einwendungen daher nicht präkludieren. |
| Ist der § 767 II ZPO auf vollstreckbare Urkunden anzuwenden? | § 797 IV ZPO: Nein. |
| Was besagt der § 767 III ZPO? | Bündelungsgebot: Der Schuldner muss im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen geltend machen, zu denen er in der Lage ist. |
| Welche Reichweite hat der § 767 III ZPO? | 1. innerprozessuale Präklusion: Der Schulder präkludiert, wenn er die Einwendung nicht sofort erhebt, wenn er dazu in der Lage ist. So kann er in der ersten Abwehrklage bereits präkludiert sein. 2. hM: Präklusion bei wiederholter Vollstreckungsabwehrklage: Ausgeschloosen werden soll eine wiederholte Vollstreckungsabwehrklage. |
| Wie ergeht die Entscheidung iRd § 767 ZPO? | Als Urteil: 1. Bei begründeter Klage wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. 2. Bei teilweiser Begründetheit wird sie "insofern für unwirksam erklärt, als sie wegen mehr als ... Euro erfolgt.Ó |
| Welche Möglichkeit hat das Gericht nach § 770 ZPO? | Es kann Anordnungen treffen. Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit soll lediglich eine Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgenommen werden, nicht jedoch eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen. |
| Welches Ziel verfolgt eine Drittwiderspruchsklage? | § 771 ZPO: Mit ihr kann ein Dritter gegen den Gläubiger klagen, um die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand zu verhindern. |
| Wann kann die Drittwiderspruchsklage auch von dem Schuldner erhoben werden? | Wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse haftet, und der betreffende Gegenstand außerhalb dieser Vermögensmasse liegt. |
| Worauf ist die Drittwiderspruchsklage zu richten? | Auf die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand. |
| Welche Gericht ist für den § 771 ZPO örtlich und sachlich zuständig? | § 771 I ZPO: Das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. |
| Was ist iRd § 771 ZPO problematisch, wenn der GV evidentes Dritteigentum pfändet? | Es könnte der Widerspruchsklage ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Erinnerung gem. § 766 ZPO der einfachere und billigere Rechtsbehelf ist, welcher ohne weiteres Erfolg verspricht. |
| Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den § 771 ZPO, wenn der Vollstreckungakt ins Leere geht, zB weil ein angeblicher Anspruch bereits für einen Dritten gepfändet ist? | Nein, da nur so die Unwirksamkeit der Pfändung festgestellt werden kann. Ferner ist der Dritte bereits durch den Anschein der Pfandung beschwert. |
| Wann beginnt das Rechtsschutzbedürfnis iRd § 771 ZPO zeitlich? | 1. Sobald mit der Vollstreckung in den streitbefangenen Gegenstand begonnen wird. 2. Bei einem Titel auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes kann die Widerklage auch vor der Vollstreckung erhoben werden. |
| Wann ist die Drittwiderspruchsklage begründet? | 1. dem Dritten steht ein die Veräußerung hinderndes Recht zu 2. Der Gläubiger kann gegen den Dritten nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend machen. |
| Wie ist das "die Veräußerung hindernÓ zu verstehen? | Die Veräußerung darf nicht möglich sein, ohne in den Rechtskreis des Dritten widerrechtlich einzugreifen. Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes kann auch bei Nichtberechtigung die Veräußerung oft nicht verhindern. |
| Stellt das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht für den Sicherungsnehmer dar? | 1. HM: Ja, da echtes Eigentum des Sicherungsnehmers vorliegt. 2. aA: Lediglich ein besitzloses Pfandrecht, welches nur zur Klage nach § 805 ZPO berechtigt. |
| Liegt ein die Veräußerung hinderndes Recht vor, wenn ein fremder Anspruch gepfändet wird? | Ja. Die Inhaberschaft ist vergleichbar mit dem Eigentum an einer Sache. |
| Welche beiden Fälle bezüglich eines die Veräußerung hindernden Rechts sind zu unterscheiden, wenn ein vom Anspruch eines Dritten betroffene Gegenstand gepfändet wird? | 1. Bei Anspruch auf Herausgabe einer vorübergehend überlassenen Sache, liegt ein die Veräußerung hinderndes Recht vor, zB Vermietung der Sache durch Nichteigentümer Sache wird beim Mieter gepfändet. 2. Bei Verschaffensansprüchen (zB § 433 I S. 1 BGB) liegt ein solches Recht nicht vor. |
| We erfolgt die Entscheidung iRd § 771 ZPO? | Durch Urteil. |
| Welchen Zweck hat die Vollstreckungserinnerung? | § 766 ZPO: Mit ihr kann die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerügt werden. |
| Welche Natur hat die Vollstreckungserinnerung? | Sie ist lediglich ein Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel, da ihr Devolutiv- und Supensiveffekt fehlen. Jedoch kann die Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden, §§ 766 I S. 2, 732 II ZPO |
| Wer ist für die Vollstreckungserinnerung zuständig? | § 766 I ZPO: Das Vollstreckungsgericht |
| Wogegen ist die Vollstreckungserinnerung statthaft? | 1. § 766 II ZPO: Wegen des gesamten Verhaltens des Gerichtsvollziehers 2. gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts |
| Was empfiehlt sich in der Anwaltsklausur neben der Vollstreckungserinnerung zu beantragen? Warum? | Den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO, da die Erinnerungen keine Devolutiveffekt hat. |
| Was ist Gegenstand einer Vollstreckungserinnerung (Schuldner/Gläubiger)? | 1. Schuldner der Dritte rügen Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, § 766 I ZPO. 2. Gläubiger wendet sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers in Bezug auf den Zwangsvollstreckungsauftrag, § 766 II 1. Alt ZPO 3. Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird gerügt |
| Wie wird der "RechtsstreitÓ bei einer Erinnerung nach § 766 ZPO im Rubrum bezeichnet? | Als "Zwangsvollstreckungssache.Ó |
| Welche Kosten entstehen im Verfahren nach § 766 ZPO? | Da im GKG keine Kosten vorgesehen sind, fallen keine Gerichtskosten an. Eventuelle Auslagen des Gerichts hat der Unterlegene zu erstatten. |
| Wie sind Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (§ 766 ZPO) und Entscheidungen des Vollstreckungsgericht (§ 793 ZPO) zu unterscheiden? | Anhand des rechtlichen Gehörs: Wurde der Betroffene nicht gehört, liegt eine Maßnahme vor, wurde er gehört, handelt es sich um eine Entscheidung. |
| Warum ist die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts immer unstatthaft? | Weil diese immer Entscheidungen sind. |
| Welche Form und Frist hat die Erinnerung nach § 766 ZPO? | 1. Sie muss schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. 2. Eine Frist existiert nicht: Sie kann bis zum Ende der Zwangsvollstreckung eingelegt werden. |
| Wann ist eine Erinnerung begründet? Maßgeblicher Zeitpunkt? | Wenn die mit ihr erhobenen formellen Einwendungen durchgreifen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Entscheidung. |
| Was prüft das Vollstreckungsgericht bei einem Antrag nach § 766 ZPO? | Generell das gesamte Vollstreckungsverhalten über die konkrete Rüge hinaus, insbesondere 1. Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen 2. Fehlen von Vollstreckungshindernissen 3. Freiheit von Verfahrensfehlern |
| Wie entscheidet das Vollstreckungsgericht bei der Erinnerung? | Durch Beschluss. |
| Welches Ziel verfolgt die Klage auf vorzugsweise Befriedigung? | § 805 ZPO: Sie soll dem Kläger die Befriedigung vor den anderen Gläubigern sichern. |
| Was unterscheidet den § 805 von dem 771 ZPO? | § 805 I S. 1 1. HS ZPO: Die Zwangsvollstreckung wird durch sie nicht unzulässig. |
| Worauf ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung zu richten? | Auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös einer bestimmten gepfändeten Sache. |
| Welches Gericht ist iRd § 805 ZPO örtlich und sachlich zuständig? | 1. § 805 II ZPO: Das Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat. 2. § 805 II ZPO: allgemeine Vorschriften (Streitwert) |
| Wann ist die Klage aus § 805 ZPO begründet? | Wenn dem Dritten ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, das im Rang dem Pfändungspfandrecht des Beklagten vorangeht oder gleichkommt. |
| Wie lautet der Tenor, wenn eine Klage aus § 805 ZPO begründet ist? | Der Kläger ist aus dem Reinerlös der (genaue Bezeichnung der gepfändeten Sache) in Höhe von ... Euro (durch Pfandrecht gesicherter Betrag) vor dem Beklagten zu befriedigen. |
| Welches Ziel verfolgt die Klauselklage? | Wird dem Gläubiger in den Fällen der §§ 726 - 729 ZPO die Vollstreckungsklausel nicht erteilt, weil er die erforderlichen Nachweise nicht zu erbringen vermag, muss er gegen den Schuldner auf Erteilung der Vollstreckungsklausel klagen, § 731 ZPO. |
| Worauf ist die Klage aus § 731 ZPO zu richten? | Auf die Feststellung, dass die Vollstreckungsklausel zu einem genau bezeichneten Titel für den Kläger zu erteilen ist. |
| Welche Einwendungen sind ausgeschlossen, wenn die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel rechtskräftig festgestellt ist? | 1. §§ 732, 768 2. § 767 II ZPO für Einwendungen gegen den Anspruch selbst. |
| Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel? | 1. Wenn der Gläubiger zuvor keine Beschwerde oder Erinnerung gegen die Verweigerung des Rechtspflegers eingelegt hat, da es möglich ist, dass der Nachweis gar nicht erforderlich ist. 2. Wenn der Gläubiger die Urkunden leicht beschaffen kann. |
| Wann ist die Klauselklage begründet? | Wenn die Klauselerteilung zu Unrecht verweigert wurde, weil die allgemeinen und Besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen. |
| Was setzt die Erteilung jeder Vollstreckungsklausel voraus? | 1. Der Gläubiger hat die Klausel formlos beantragt. 2. Urteil ist vollstreckungsreif (rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar) 3. Urteil ist vollstreckungsfähig (Leistungsurteil) |
| Welche Möglichkeit hat der Gläubiger, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erteilung einer Vollstreckungsklausel verweigert? | § 573 I ZPO: Er kann die Entscheidung des Gerichts ersuchen (Erinnerung). |
| Nur wann ist die Erinnerung aus § 573 I ZPO statthaft? | Wenn der Urkundsbeamte gem. § 724 II ZPO für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist. |
| Welche beiden Rechtsbehelfe sind gegen die Verweigerung des Rechtpflegers, eine Vollstreckungsklausel zu erteilen, statthaft? | 1. §§ 11 I RPflG, 793, 567 I Nr. 1 ZPO: die sofortige Beschwerde 2. § 11 II RPflG: Die Erinnerung |
| Wann ist die sofortige Beschwerde iSd §§ 11 I RPflG, 793, 567 I Nr. 1 ZPO statthaft? | 1. In den Fällen des § 20 Nr. 12 RPflG, also insbesondere bei der Titelumschreibung, ist sie nur statthaft 2. Sie ist auch statthaft, wenn der Rechtspfleger die Erteilung verweigert, weil die erforderlichen Nachweise (§§ 726 - 729 ZPO) nicht vorliegen. |
| Wann ist die Erinnerung iSd § 11 II RPflG statthaft? | Wenn die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG, 793, 567 I ZPO nicht statthaft ist, also 1. der Beschwerdewert von 200 Euro gem. § 567 II ZPO nicht erreicht wird oder 2. gegen die Formvorschriften für die Beschwerde verstoßen wurde, zB der Schriftsatz nicht unterschrieben wurde. |
| Warum kann eine Verfristung der sofortigen Beschwerde iSd § 11 I RPflG, 793, 567 I Nr. 1 ZPO die Zulässigkeit der Erinnerung iSd § 11 II RPflG nicht begründen? | Beide haben eine Frist von zwei Wochen. |
| Was ist Ziel einer Klauselerinnerung? Worauf ist sie zu richten? | § 732 ZPO: Mit der Klauselerinnerung kann sich der Schuldner gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel wehren. Sie ist auf die Unzulässigkeit der vollstreckbaren Ausfertigung und der Zwangsvollstreckung zu richten. |
| Welches Gericht ist für die Klauselerinnerung zuständig? | § 732 I S. 1 ZPO: Das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Klausel erteilt ist. |
| Auf welche Fehler kann eine Kauselerinnerung gestützt werden? | Auf jeden formellen und materiellen Fehler bei der Erteilung. |
| Was sind materielle Fehler, die zur Statthaftigkeit der Klauselerinnerung führen (nicht)? | Das Fehlen der Voraussetzungen der §§ 726 - 729 ZPO. Eine Prüfung des Titels auf seine Richtigkeit findet nicht statt. |
| Welche Form und Frist gelten für die Klauselerinnerung? | Keine. |
| Wann ist die Klauselerinnerung begründet? | Wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlen. |
| Wie entscheidet das Gericht bei der Klauselerinnerung? | § 732 I S. 2 ZPO: Durch Beschluss. 1. Ist die Erinnerung unzulässig oder unbegründet, wird sie zurückgewiesen 2. Ist sie begründet, wird die vollstreckbare Ausfertigung des betreffenden Titels und die Zwangsvollstreckung aus ihr für unzulässig erklärt. |
| Welches Natur hat die Klauselgegenklage? | § 768 ZPO: Sie ist eine besondere Art der Vollstreckungsabwehrklage, falls eine Klausel gem. §§ 726 I, 727 - 729, 733, 738, 742, 744, 745 oder 749 ZPO erteilt wurde. |
| Worauf ist die Klauselgegenklage zu richten? | Auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel. |
| Nur wann ist die Klage aus § 768 ZPO statthaft? | 1. Es muss sich um eine Klausel handeln, die vom Rechtspfleger erteilt wurde, vgl. § 20 Nr. 12 RPflG mit § 768 ZPO. 2 Es müssen besondere materielle Voraussetzungen bestritten werden. |
| Wie ergeht die Entscheidung iRd § 768 ZPO? | Durch Urteil. |
| Wann ist ein Vollsteckungsschutzantrag statthaft? | § 765a ZPO: Es handelt sich um die Generalklausel des Schuldnerschutzes. Sie greift nur, wenn kein anderer Rechtsbehelf möglich ist. |
| Wann ist ein Vollstreckungsschutzantrag aus § 765a ZPO begründet? | Wenn die angegriffene Maßnahme aufgrund einer Interessenabwägung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. |
| Wie entscheidet das Gericht im Rahmen des § 765a ZPO? | Durch Beschluss. Dieser kann eine oder mehrere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (teilweise) untersagen, (einstweilen) einstellen oder aufheben. |
| Was regelt der § 793 ZPO? Welche Normen sind ergänzend heranzuziehen? | Die Statthaftigkeit der sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften der §§ 567 ff ZPO. |
| Nur wann kommt eine Beschwerde nach § 71 I GBO im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Frage? | Wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wurde. Dieses ist lediglich bei der Eintragung einer Zwangshypothek der Fall. |
| Wo ist die Beschwerde nach § 71 I GBO einzulegen? | 1. § 73 I GBO: Beim Grundbuchamt, welches selbst abhilft 2. § 72 GBO: Beim Beschwerdegericht |
| Welche Form und Frist ist bei der Beschwerde nach § 71 I GBO zu beachten? | 1. § 73 II GBO: Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. 2. An eine Frist ist sie nicht gebunden. |
| Was regelt der § 71 II GBO? | Er verbietet eine Beschwerde gegen eine Eintragung, dh der Schuldner kann sich in diesem Wege nicht gegen eine Zwangshypothek wehren. |
| Welche Möglichkeit hat der Schuldner gegen eine Zwangshypothek? | § 71 II S. 2 GBO: Er kann im Wege der Beschwerde verlangen, dass das Grundbuchamt nach § 53 GBO einen Widerspruch einträgt oder eine Löschung vornimmt, § 71 II . 2 GBO. |