Kontakt

Zur Hauptseite gehts hier lang!

Alle Karteikarten zum Teilurteil auf einen Blick!

Frage Antwort
Wann soll das Gericht ein Teilurteil erlassen? § 301 I ZPO:
Wenn von mehreren Ansprüchen nur einer oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei der Widerklage nur die Widerklage oder die Klage zur Endentscheidung reif ist.
Welche Natur hat das Teilurteil? § 301 I S. 1 ZPO:
Es handelt sich um ein Endurteil.
Muss das Gericht unter den Voraussetzungen des § 301 I ZPO durch Teilurteil entscheiden, wie es der Wortlaut nahe legt? § 301 II ZPO:
Nein, es steht in seinem Ermessen, dieses zu tun.
Wann darf ein Teilurteil bei Entscheidungsreife eines Teils nicht erlassen werden? Wenn das Risiko der Divergenz, dh sich widersprechender Sachentscheidungen oder die Gefahr widersprüchlicher Begründungen bei Teil- und Schlussurteil besteht.
Ist ein Teilurteil bei einer Klage auf Zugewinn möglich? Nein, da sich die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens ändern kann.
Ist ein Teilurteil möglich, wenn zwei selbständig nebeneinanderstehende Klagegründe wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden? Nein.
Nur wann kann ein Teilurteil ergehen, wenn Grund und Höhe eines einheitlichen Anspruchs strittig sind? § 301 I S. 2 ZPO:
Wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den restlichen Anspruch ergeht (Grund- und Teilurteil).
Was ist beim Grund- und Teilurteil insbesondere erforderlich? Der abschließend und der nur dem Grunde nach beschiedene Teil müssen klar voneinandern abgrenzt sein, da sonst die Rechtskraftwirkung des Urteils unklar ist.
Ergeht im Teilurteil eine Kostenentscheidung? Formulierung? Nein.

"Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Wann muss das Teilurteil mit einer Vollstreckbarkeitsentscheidung versehen werden? Wenn es einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Kontakt

Zur Hauptseite gehts hier lang!