| Frage | Antwort |
| Was setzen unechte Hilfsanträge im Gegensatz zu normalen Hilfsanträgen voraus? | Den Zuspruch des Hauptantrags. |
| Ist es zulässig, einen Teil des Anspruchs als Hauptantrag einzuklagen, den Rest als Hilfsantrag? Aber? | BGH: Ja. Allerdings kommt dieses in der Praxis nicht oft vor, da der Beklagte mit der Abweisung des Hauptantrages die negative Feststellungsklage gegen den Hilfsantrag erhebt, damit bei Obsiegen der gesamte Rechtsstreit erledigt wird. |
| Kann der Kläger von dem Gericht eine Fristsetzung zur Leistung verlangen, wenn er über eine solche vorgehen möchte? | § 255 I ZPO: Ja. |
| Muss der Kläger bei einem Antrag nach § 255 I ZPO eine bestimmte Frist beantragen? | Nein, er kann sie in das Ermessen des Gerichts stellen. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger eine bestimmte Frist nach § 255 I ZPO gesetzt haben möchte, und diese a) zu lang b) zu kurz bemessen ist? |
a) "ne ultra petitaÓ: Das Gericht muss die längere Frist setzen. b) Das Gericht setzt eine angemessene Frist und der Kläger muss einen Teil der Kosten tragen. |
| Ab wann läuft eine Frist iS des § 255 I ZPO? | § 281 I BGB: Ab Zugang des Urteils (eventuell Verkündigung?) |
| Was ist das Problem, wenn der Kläger auf die Herausgabe einer Sache klagt, zugleich eine Frist setzt und bei Ablauf der Frist Schadensersatz verlangt? | Mit Fristablauf erlischt der Erfüllungsanspruch nicht automatisch. Anzuwenden ist der § 281 IV BGB, eventuell schon auf materiell-rechtlicher Ebene, mit der Frage, ob der Gläubiger nicht bereits mit der Fristsetzung den Schadensersatzanspruch geltend macht. |
| Was besagt der § 510b ZPO? Analogiefähigkeit? | Der Kläger kann eine Frist mit anschließender Zahlung einer Entschädigung setzten, wenn er den Schuldner auf Vornahme einer Handlung verklagt. Diese Ausnahmevorschrift ist der Analogie nicht zugänglich. |
| Wie sind die Entscheidungsgründe zu gliedern, wenn der Kläger Herausgabe, Fristsetzung und Schadensersatz beantragt? | 1. Leistung 2. Fristsetzung 3. Schadensersatz |
| Wie hoch ist der Streitwert bezüglich der Fristsetzung anzusetzen? | Mit 1/4 des Wertes des ersten Antrags. |
| Wie ist der Zustängigkeitsstreitwert bei Klage auf Leistung, Fristsetzung und Schadensersatz zu errechnen? | § 5 ZPO: Die einzelnen Anträge werden addiert. |
| Was ist bezüglich des Gebührenstreitwertes bei einem unechten Hilfsantrag zu berücksichtigen? | § 45 I S. 2, 3 GKG ist grundsätzlich auf echte Hilfsanträge zugeschnitten. Bei unechten strebt der Kläger einen Entscheidung über alle Anträge an. Da jedoch wirtschaftlich das gleiche Ziel verfolgt wird, ist den Gedanken der §§ 44, 45 I S. 3 GKG entsprechend nur der höchste Einzelwert anzusetzen. |
| Was ist die Folge, wenn der Beklagte einen streitgegenständlichen Gegenstand veräußert hat und er im Prozess Abweisung eines Herausgabeanspruchs beantragt, weil ihm die Herausgabe nicht mehr möglich ist? | Nach § 265 II S. 1 ZPO hat dieser Einwand auf den Prozess keinen Einfluss: Der Beklagte würde trotzdem zur Herausgabe verurteilt werden. |
| Ist eine Verurteilung zu einer unstreitig unmöglichen Leistung möglich? Problem der Zulässigkeit? | Nein, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Frage ist jedoch nicht in der Zulässigkeit zu klären: Hier genügt die Behauptung des Klägers, der Beklagte könne noch herausgeben. |
| Welcher Vorteil verbleibt dem Gläubiger, wenn sich ein Herausgabeurteil als undurchführbar erweisen sollte? | § 281 I S. 1, IV BGB: Durch eine Fristsetzung kann er in den Genuss eines Schadensersatzanspruchs kommen. |
| Ist der Einwand des Beklagten, ihm sei die Herausgabe eines Gegenstandes unmöglich, weil die Sache abhandengekommen ist, erheblich, wenn der Kläger das bestreitet? | 1. eA: Schuldner wird nach § 275 I BGB auch bei zu vertretener Unmöglichkeit von der Leistung frei. 2. Einwand unerheblich, insbesondere wegen der Beibehaltung des § 265 II S. 1 ZPO |
| Wann findet eine Beweiserhebung über den Unvermögenseinwand mangels Erheblichkeit nicht statt? | 1. Unmöglichkeit streitig 2. SE des Beklagten aufgrund feststehenden Verschuldens 3. Kläger trifft kein Mitverschulden |
| Ist ein Hilfsantrag auf SE für den Fall des Unvermögens zulässig? | Ja, da es sich bei dem Unvermögen um eine innerprozessuale Bedingung handelt. |
| Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner zur Herausgabe, hilfsweise Schadensersatz verurteilt ist? | § 726 I ZPO: Beide Sätze erhalten gleichzeitig eine Klausel. Der Kläger kann daher den GV beauftragen, sich die Sache herausgeben zu lassen und bei Nichtauffinden sofort wegen der Geldforderung zu vollstrecken. |
| Ist eine Urkunde iSd § 726 I ZPO bei einem Titel auf Herausgabe hilfsweise SE erforderlich, wenn der GV die Sache nicht vorfindet? | Nein, denn dieses würde bedeuten, dass der Kläger zunächst eine Unfruchtbarkeitsbescheinigung wegen des Unvermögens vorlegen müsste. Da jedoch der Gerichtsvollzieher selbst prüft, ob ein Unvermögen vorliegt, ist der Schutz des § 726 I ZPO nicht erforderlich. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger auf Herausgabe eine Fahrrades klagt, für welches er bereits 500 Kaufpreis gezahlt hat, hilfsweise für den Unvermögensfall 500 ausgezahlt, mit der Behauptung, der Beklagte habe seine Garage nicht ordnungsgemäß verschlossen, während der Beklagte behauptet, es sei aus der ordnungsgemäß verschlossenen Garage gestohlen worden und der Beklagte in der Beweisaufnahme obsiegt? | 1. Hätte der Kläger obsiegt, so hätte ein unechter Hilfsantrag vorgelegen. 2. Da jedoch der Beklagte gewonnen hat, ergibt sich der Anspruch aus den §§ 326 IV, 346 I BGB, womit ein unechter Hilfsantrag vorliegt. Dieses ist jedoch zulässig, da sich beide Ansprüche innerprozessual aufklären lassen. |
| Darf eine Fristsetzung auch bei vom Verklagten zu vertretendem Unvermögen beantragt werden? | Grundsätzlich ist die fraglich, da dem Kläger ohnehin ein Schadensersatzanspruch zusteht. Jedoch kann der Kläger auf Maßnahmen der Herausgabevollstreckung gänzlich verzichten und abwarten, was der Beklagte freiwillig unternimmt. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse für den § 255 ZPO zu bejahen. |
| Warum hat der unechte Hilfsantrag aus anwaltlicher Sicht Vorteile? | 1. Bei Gebührenstreitwert unterbleibt die Wertaddition 2. Der Titel auf den Ersatzanspruch ist schneller erlangt. 3. Es findet bei streitigem Unvermögen keine Beweisaufnahme statt, die Gebühren entfallen |