| Frage | Antwort |
| Welche beiden großen Arten der Zwangsvollstreckung sind zu unterscheiden? | 1. Einzelvollstreckung: ZPO, ZVG 2. Gesamtvollstreckung: InsO |
| Wie heißen die Parteien der Zwangsvollstreckung? | Gläubiger und Schuldner. |
| Was sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen? | 1. Antrag des Gläubigers 2. Titel 3. Klausel 4. Zustellung |
| Was ist ein Titel? Welches ist der Bedeutsamste? | Eine Urkunde, in welcher das Bestehen des durchzusetzenden materiellen Anspruchs festgestellt worden ist. Der Bedeutsamste ist das formell rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil, § 704 I ZPO. |
| Wo sind weitere Vollstreckungstitel neben dem Urteil zu finden? Welches sind die Wichtigsten? | § 794 I ZPO: 1. Nr. 1: Prozessvergleich 2. Nr. 4: Vollstreckungsbescheid 3. Nr. 5: notarielle Urkunde, in welcher sich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat |
| Nur welcher Titel ist vollstreckbar? | § 724 I ZPO: Eine mit der Vollstreckungsklausel versehende Ausfertigung. |
| Was ist die Vollstreckungsklausel? | Der amtliche Vermerk der Vollstreckbarkeit. |
| Welchen Inhalt und welche Form muss die Vollstreckungsklausel haben? | § 725 ZPO. |
| Welche Funktionen hat die Klausel? | 1. Sie erspart dem Vollstreckungsorgan die Prüfung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels 2. § 726 ZPO: Titelergänzende Funktion: Die Klausel wird erst erteilt, wenn eine Bedingung eingetreten ist. 3. § 727 ZPO: titelübertragende Funktion: Übertragbarkeit ohne Titeländerung |
| Was ist ohne Vollstreckungsklausel vollstreckbar? | 1. § 796 I ZPO: Vollstreckungsbescheid 2. §§ 929, 936 ZPO: einstweilige Verfügungen |
| Wann muss der Titel spätestens zugestellt sein? | § 750 I ZPO: Mit dem Beginn der Vollstreckung. |
| Wann darf die Vollstreckung erst begonnen werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einem Kalendartag abhängt? | § 751 I ZPO: Erst mit Ablauf dieses Tages. |
| Was ist erforderlich, wenn die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers erfolgen darf? | § 751 II ZPO: Sie muss vor Vollstreckungsbeginn durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sein. |
| Wann erst darf eine Vollstreckung bei einer Verurteilung Zug-um-Zug begonnen werden? | § 756 ZPO für GV, sonst § 765 ZPO (analog): Wenn der Schuldner hinsichtlich der Gegenleistung befriedigt ist oder sich im Annahmeverzug befindet. |
| Wann besteht insbesondere ein Vollstreckungshindernis? | 1. § 775 ZPO 2. (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung 3.§ 89 InsO: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens |
| Wann ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nichtig? | Wenn sie an einem schweren und offenkundigen Fehler leidet: 1. Fehlen eines Titels 2. Ungeeignetheit eines Titels (zB Unbestimmtheit) 3. Vollstreckung durch funktional absolut unzuständige Behörde 4. Nichteinhalten wesentlicher Formen des Vollstreckungsakts 5. Nichtexistenz von Gläubiger oder Schuldner |
| Wo ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen geregelt? | In den §§ 803 - 822a ZPO. |
| Welche beiden Arten der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sind zu unterscheiden? | 1. §§ 803 - 863 ZPO: Mobiliarvollstreckung 2. §§ 864 - 871 ZPO: Immobiliarvollstreckung |
| Welche beiden Vollstreckungen sind iRd Mobiliarvollstreckung zu unterscheiden? | 1. §§ 808 - 827 ZPO: in körperliche Sachen 2. §§ 282 - 863 ZPO: In Forderungen und Rechte |
| In welchen drei Stufen erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen? | 1. Pfändung 2. Verwertung 3. Befriedigung des Gläubigers |
| Welche Zweck hat die Pfändung? Folge? | Sie dienst dazu, die Vollstreckung des Gläubigers zu sichern und führt zur Verstrickung. |
| Was begründet die Pfändung in der Mobiliarvollstreckung? | § 804 I ZPO: Ein Pfändungspfandrecht des Gläubigers. |
| Welchen Verboten unterliegt jede Pfändung? | 1. § 803 I S. 2 ZPO: Verbot der Überpfändung 2. § 803 II ZPO: Verbot der zwecklosen Pfändung |
| Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen? | Der Gerichtsvollzieher pfändet die Sachen und verwertet sie sodann. |
| Welche Sachen sind bezüglich ihrer Beweglichkeit pfändbar? | Grundsätzlich alle beweglichen Sachen. 1. §§ 865 I ZPO, 1120 BGB: Sachen, die zum Haftungsverband einer Hypothek gehören (Zubehör) können nur im Wege der Immobiliarvollstreckung verwertet werden. 2. § 810 ZPO: Nicht getrennte Früchte können gepfändet werden, obwohl sie nicht beweglich sind. |
| Wie erfolgt die Pfändung? | § 808 I ZPO: Durch Inbesitznahme durch den GV. Dieses erfolgt grundsätzlich durch Kenntlichmachung, § 808 II ZPO. Geld, Kostbarkeiten oder Wertpapiere schafft er jedoch aus dem Gewahrsam des Schuldners. |
| Welche Art des Gewahrsams ist für die Pfändung einer Sache erforderlich? | Sie muss im Alleingewahrsam des Schuldners stehen, § 808 I ZPO. § 809 ZPO: Die Pfändung von Sachen, die im (Mit-)Gewahrsam eines Dritten sind, können nur mit dessen Einwilligung gepfändet werden. |
| Ist die Vollstreckung in den Hausrat von Ehegatten aufgrund des beidseitigen Mitgewahrsams faktisch unmöglich? | § 739 ZPO: Nein, es wird zur Zwangsvollstreckung vermutet, dass nur der Schuldner Gewahrsamsinhaber und Besitzer ist. |
| Welche Pfändungsbeschränkungen können greifen? | 1. § 812 ZPO: Pfändung von Hausrat, wenn dessen zu erwartender Erlös unverhältnismäßig hinter dem Wert zurückbleibt. 2. § 811 ff ZPO: Schuldnerschutz |
| Ist ein Verzicht auf den Schuldnerschutz vorab zulässig? | Nein, da er bei einer solchen Möglichkeit bei starken Gläubigern lediglich auf dem Papier stünde. |
| Kann der Schuldner bei oder nach der Pfändung auf die §§ 811ff ZPO verzichten? Praxisrelevanz? | Umstritten. Jedenfalls kann der Schuldner bei einem Verstoss gegen § 811 ZPO darauf verzichten, diesen durch Erinnerung nach § 766 ZPO zu rügen. |
| Schützt der § 811 ZPO auch Eigentum des Gläubigers, welches der Schuldner in Besitz hat? | Strittig: Der Gläubiger könnte aus § 985 BGB einen Titel erwirken, auf welcher der § 811 ZPO keine Anwendung findet. Ein Berufen auf § 811 ZPO wird daher vielfach als treuwidrig angesehen. Die hM lässt jedoch den Schutz des § 811 ZPO zu, da der Gerichtsvollzieher die Eigentumslage nicht prüfen kann. |
| Welches Recht gewährt das Pfändungspfandrecht dem Gläubiger? | 1. §§ 804 II ZPO, 1204 ff BGB: Das Recht, sich seinem Rang entsprechend aus der Sache zu befriedigen. 2. § 50 I InsO: Ein Absonderungsrecht im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. |
| Welche drei Theorien werden zur Natur des Pfändungspfandrechts unterschieden? | 1. privatrechtliche Theorie: Pfändungspfandrecht ist die Grundlage der nachfolgenden Verwertung. Es entsteht nur an Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen, wenn der Gläubiger Inhaber der vollstrechten Forderung ist. 2. privat-öffentlichrechtliche Theorie: Verstrickung ist allein Grundlage der Verwertung, Pfändungspfandrecht nur an schuldnereigenen Sachen. 3. öffentlichrechtliche Theorie: Verstrichung alleinige Grundlage. |
| Was ist eine Anschlusspfändung? | § 826 ZPO: Sachen, die für einen anderen Gläubiger gepfändet sind, können ein weiteres mal gepfändet werden. |
| Welche beiden Voraussetzungen hat die Anschlusspfändung? | 1. Erstpfändung, bestehende Verstrickung der Sache 2. ins Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers aufgenommene Erklärung, dass der die Sache für einen anderen Gläubiger pfände, § 826 I ZPO. |
| Ist eine Anschlusspfändung auch am Erlös einer Sache möglich? | Ja, da gem. § 1247 BGB analog eine dingliche Surrogation stattfindet: Die Erlöszahlung durch den Ersteher tritt an die Stelle der versteigerten Sache. |
| Wo ist die öffentliche Versteigerung legaldefiniert? | § 383 III S. 1 BGB |
| Wie erfolgt die Verwertung beweglicher Sachen? | 1. § 814 BGB: Durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher 2. § 825 ZPO: Auf Antrag kann die Sache auch in anderer Weise verwertet werden |
| Wie verschafft der GV dem Ersteigerer Eigentum an der Sache? | § 817 II ZPO: Auch Ablieferung der Sache. |
| Was ist die Folge, wenn eine schuldnerfremde Sache versteigert wurde? | 1. Nach der öffentlich(privat)rechtlichen Theorie: Grundlage der Verwertung lediglich die wirksame Verstrickung -> Ersteigerer erhält Eigentum kraft Hoheitsakt. 2. Nach der privatrechlichen Theorie: Kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen -> allenfalls gutgläubiger Erwerb nach § 1244 BGB. |
| Was ist die Folge der öffentlich-, was der privatrechtlichen Theorie, wenn zwei Gläubiger eine Sache pfänden und der Schuldner diese erst später erwirbt? | 1. Nach der öffentlichrechtlichen Theorie erhalten beide Gläubiger sofort ihr Pfandrecht im Rang der Reihenfolge entsprechend. 2. Nach der privatrchtlichen Theorie entsteht es erst mit Erwerb der Sache durch den Schuldner, und dann für beide Gläubiger gleichrangig. |
| Wann muss der GV den Erlös einer gepfändeten Sache hinterlegen? | § 827 II ZPO: 1. mehrere Gläubiger haben gepfändet 2. Erlös reicht nicht für alle 3. Streit zwischen Gläubigern über Rangfolge |
| Was geschieht mit dem wegen § 827 II ZPO hinterlegten Erlös? | §§ 827 ff ZPO: Es findet ein Verteilungsverfahren statt. Der Gläubiger wird nach Maßgabe des vom Vollstreckungsgericht erstellten Verteilungsplans befriedigt, wenn nicht ein Gläubiger widerspricht. |
| Wer ist für die Vollstreckung in Geldforderungen zuständig? | § 828 I ZPO: Das Vollstreckungsgericht. |
| Wer handelt für das Vollstreckungsgericht bei Vollstreckung in eine Geldforderung? | § 20 Nr. 17 RPflG: Der Rechtspfleger |
| Welche Personen sind bei der Vollstreckung in eine Geldforderung zu unterscheiden? | 1. Gläubiger 2. Schuldner (zugleich Gläubiger der Forderung) 3. Drittschuldner ("Schuldner des Schuldners") |
| Wie erfolgt die Pfändung einer Geldforderung? | § 829 I ZPO: Durch Pfändungsbeschluss |
| Ist eine Anhörung des Schuldners vor einem Pfändungsbeschluss bei der Vollstreckung in eine Forderung erforderlich? | § 834 ZPO: Nein. |
| Was sind die Voraussetzungen einer Forderungspfändung? | 1. Hinreichende Bestimmtheit / Indiviualisierbarkeit 2. Pfändbarkeit 3. Schlüssigkeit 4. Zustellung an Drittschuldner |
| Was muss zur Bestimmtheit einer Forderung angegeben sein? | 1. Gläubiger der Forderung 2. Schuldner und 3. Schuldgrund |
| Wann ist eine Geldforderung insbesondere nicht pfändbar? | 1. § 851 I ZPO iVm § 399 BGB: Keine Übertragbarkeit 2. § 850ff ZPO: Einschränkungen aus sozialpolitischen Gründen, insbesondere beim Arbeitseinkommen des Schuldners. |
| Wann ist es dem Gläubiger möglich, auch ohne Beachtung der Grenzen des § 850c ZPO pfänden zu lassen? | § 850f II ZPO: Wenn es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenden, unerlaubten Handlung handelt. Dem Schuldner bleibt dann nur das, was er für seinen notwendigen Unterhalt und der Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt |
| Welche Meinungen werden iRd § 850f II ZPO vertreten, wenn sich aus dem Titel nicht ergibt, dass dieser aus einer unerlaubten Handlung stammt? | 1. eA: Das Vollstreckungsgericht hat eine umfassende Prüfungsbefugnis 2. durch rechtskräftiges strafrechtliches Erkenntnis wird belegt, dass der titulierten Forderung eine solche zugrundeliegt. 3. Rspr.: Das Vollstreckungsgericht darf keine außerhalb des Titels bestehenden Umstände berücksichtigen und muss auf die titelergänzende Feststellungsklage verweisen. |
| Was ist bei der Forderungspfändung zu beachten, wenn Schuldner und Drittschuldner die Unabtretbarkeit iSd § 399 BGB vereinbaren? | § 851 II ZPO: Die Pfändung ist trotzdem möglich, wenn Gegenstand eine pfändbare Forderung ist, da durch eine solche Vereinbarung dem Gläubiger keine Werte entzogen werden sollen. |
| Wann fehlt zB die Schlüssigkeit einer Forderung? | Wenn es sich um eine Forderung aus Spiel oder Wette oder ähnliches handelt. |
| Was ist die Folge der Forderungspfändung, wenn der Schuldner nicht der Inhaber der Forderung ist? | Die Pfändung ist, im Gegensatz zur Pfändung einer Sache, ohne Wirkung. |
| Was ist die Folge, wenn die Forderung ihrem Umfang nach höher ist, als die Forderung, wegen welcher der Gläubiger vollstreckt? | 1. Theorie der Vollpfändung: Die Forderung wird in ihrer vollen Höhe erfasst. 2. AA: Nur bis zu Höhe der zu vollstreckenden Forderung. In der Praxis ist dieses nicht relevant, da der Pfändungsbeschluss nur "wegen und in Höhe" des vollstreckbaren Anspruchs pfändet. |
| Welche beiden Anordnungen enthält der Pfändungsbeschluss? | 1. § 829 I S. 1 ZPO: arrestatorium: Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten. 2. § 829 I S. 2 ZPO: inhibitorium: Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung, zu enthalten. |
| Ist es möglich, eine Forderung mehrfach zu pfänden? | § 853 ZPO: Ja. |
| Wie erfolgt die die Verwertung der gepfändeten Forderung? | § 835 I ZPO: Durch Überweisung an den Gläubiger aufgrund eines Überweisungsbeschlusses. |
| Wie wird die Forderung überwiesen? | § 835 I ZPO: 1. an Zahlungsstatt oder 2. zur Einziehung |
| Erst wann wird der Überweisungsbeschluss wirksam? | § 835 III, 829 II, III ZPO: Mit Zustellung beim Drittschuldner. |
| Was ist die Folge der Überweisung an Zahlungsstatt iSd § 835 I 2. Alt ZPO? | Sie hat die volle Wirkung der Abtretung: Die Forderung geht nach § 401 BGB mit allen Nebenrechten in Höhe des zu vollstreckenden Betrages über. Der Gläubiger gilt mit dieser Abtretung als befriedigt. Er trägt die Last bezüglich der Leistungsfähigkeit des Drittschuldners. |
| Was ist Folge der Überweisung zur Einziehung iSd § 835 I 1. Alt BGB? | Der Gläubiger behält seine Forderung gegen den Schuldner. Dieser bleibt Inhaber der überwiesenden Forderung, verliert aber das Recht, über diese zu verfügen. Der Gläubiger ist prozessführungsbefugt. |
| Was ist die Folge, wenn bei der Überweisung zur Einziehung der Gläubiger schuldhaft den Einzug der Forderung versäumt? | § 842 ZPO: Der Schuldner hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihn. |
| Welche Folgen hat die Überweisung zur Einziehung für den Drittschuldner? | Für ihn ändert sich nichts, außer, dass er nicht mehr an den Schuldner befreiend leisten kann, § 829 I S. 1 ZPO. |
| Was ist die Folge, wenn der Drittschuldner in Unkenntnis einer Überweisung zur Einziehung an den Schuldner leistet? | Der § 407 BGB findet analoge Anwendung. Die Leistung wirkt dann befreiend. |
| Was ist die Folge, wenn der Überweisungsbeschluss unwirksam ist oder aufgehoben wird und der Drittschuldner an den Gläubiger leistet? | § 836 II ZPO: Er wird vor einer erneuten Inanspruchnahme durch den Schuldner geschützt. |
| Was ist die Folge, wenn eine Forderung an mehrere Gläubiger zu überweisen ist? | § 853 ZPO: Der Drittschuldner ist berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag zu hinterlegen. Dann kommt es zu einem Verteilungsverfahren iSd §§ 872 ff ZPO. |
| Wie erfolgt die Pfändung einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung? | § 830 I ZPO: Es ist neben dem Pfändungsbeschluss wegen der Akzessorietät der Hypothek ein Publizitätsakt erforderlich. |
| Wie wird die erforderliche Publizität bei der Übertragung einer mit einer Hypothek gesicherten Forderung hergestellt? | Durch 1. § 830 I S. 1 ZPO: Übergabe des Hypothekenbriefs bei der Briefhypothek oder 2. § 830 I S. 3 ZPO: Eintragung der Pfändung in das Grundbuch bei der Buchhypothek |
| Ist bei der Verwertung einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung die Zustellung des Überweisungsbeschlusses erforderlich? | § 837 I ZPO: Nein, es genügt die Aushändigung an den Gläubiger. |
| Nur wann ist eine über die Pfändung hinausgehende sachenrechtliche Verwertung möglich? | Wenn sich der Gläubiger die hypothekarisch gesicherte Forderung an Zahlungsstatt überweisen lässt. Nur dann wird er neuer Inhaber der Hypothek. |
| Wie wird die Verwertung an Zahlungsstatt bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung Publik gemacht? | 1. Bei der Briefhypothek genügt die Übergabe des Briefes, welche schon mit der Pfändung erfolgt ist. 2. Bei der Buchhypothek muss auch die Überweisung in das Grundbuch eingetragen werden, § 837 I S. 2 ZPO. |
| Nur was kann eine Kontopfändung erfassen? Was nicht? | Nur den jeweiligen Saldo. Einzelne Forderungen verlieren im Kontokorrent ihre Selbständigkeit und sind unabtretbar und unpfändbar, vgl. § 355 HGB. |
| Kann auch der Dispositionskredit gepfändet werden? | Strittig: Grundsätzlich ist jedoch die Pfändung dieses Anspruchs aus Darlehensvertrag denkbar. |
| Wann darf die gepfändete Saldoforderung an den Gläubiger überwiesen werden? Warum? | § 835 III S. 2 ZPO: Zwei Wochen nach der Pfändung. § 850k ZPO: Der Schuldner muss durch einen Antrag verhindern können, dass unpfändbare Einkünfte an den Gläubiger ausgezahlt werden. |
| Wie werden Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gepfändet? | § 846, 829 I ZPO: Wie bei Geldforderungen durch einen Pfändungsbeschluss. |
| Was ordnet das Gericht bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs bezüglich einer beweglichen Sache an? | § 847 I ZPO: Die Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher. |
| Was geschieht mit Zustellung eines Pfändungsbeschlusses bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs bezüglich einer beweglichen Sache, was mit der tatsächlichen Übergabe? | 1. Es entsteht ein Verstrickung und ein Pfändungspfandrecht am Anspruch gem. § 846, 829 III ZPO. 2. Mit Herausgabe durch den Drittschuldner erlischt das Pfändungspfandrecht am Herausgabeanspruch durch Erfüllung. Es entsteht ein Pfandrecht unmittelbar an der Sache selbst durch dingliche Surrogation gem. §§ 1287 analog, 848 II S. 2 ZPO analog. |
| Was ist die Folge, wenn die Herausgabe einer Sache mit einer Eigentumsübertragung an den Schuldner einhergeht? | § 848 II ZPO analog: Mit Übergabe an den Gerichtsvollzieher erlangt der Schuldner das Eigentum. |
| Wem ist die Sache herauszugeben, wenn der Anspruch auf Herausgabe einer unbeweglichen Sache gepfändet wird? | § 848 I ZPO: An einen vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester. |
| Was geschieht mit der Herausgabe der unbeweglichen Sache an den Sequester? | 1. Das Pfändungspfandrecht gem. §§ 846, 829 III ZPO erlischt. 2. Wenn der Herausgabeanspruch mit einem Anspruch auf Auflassung verbunden ist, erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek ohne Eintragung, § 848 II S. 2 ZPO. |
| Ist die Überweisung von Herausgabe- oder Leistungsansprüchen an Zahlungstatt möglich? | § 849 ZPO: Nein, da sie keinen Nennwert haben. |
| Wie werden die aufgrund des gepfändeten Herausgabe- oder Leistungsanspruchs erlangten Sachen verwertet? | Wie gepfändete Sachen. |
| Wann ist die Vollsteckung anderer Rechte möglich? | 1. §§ 857 I, 851 ZPO: Sie sind gesetzlich übertragbar. 2. § 857 III ZPO: Die Ausübung des Rechts ist auf einen anderen übertragbar. |
| Was sind andere Rechte iSd § 857 ZPO? | 1. Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld 2. auf Übertragung einer Forderung 3. Pflichtteilsanspruch |
| Wie erfolgt die Pfändung von Rechten iSd § 857 ZPO? | Durch entsprechende Anwendung der §§ 828 ff ZPO. |
| Wann wird der Pfändungsbeschluss iRd § 857 ZPO wirksam, wenn kein Drittschuldner vorhanden ist? | § 857 II ZPO: Mit seiner Zustellung des Gebotes, sich jeder Verfügung zu enthalten, beim Schuldner. |
| Welche drei Theorien werden zu der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht vertreten? | 1. Theorie der Sachpfändung 2. Theorie der Rechtspfändung 3. Theorie der Doppelpfändung |
| Was besagt die Theorie der Sachpfändung bei der Vollstreckung in ein Anwartschaftrecht? | 1. Die Pfändung erfolgt nach den §§ 803 ff ZPO 2. Der Vorbehaltsverkäufer kann als Eigentümer Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. 3. Der Schuldner kan die restliche Kaufpreiszahlung des Gläubigers für den Bedingungseintritt nach § 267 II BGB durch Widerspruch verhindern. |
| Was besagt die Theorie der Rechtspfändung bei der Vollstreckung in die Anwartschaft? | 1. Anwartschaft = Rechtspfändung gem. § 857 I ZPO 2. Das verbundene Pfändungspfandrecht setzt sich nach Bedingungseintritt ohne weiteres in der Sache fort. 3. Der Widerspruch des Schuldners gem. § 267 II BGB wird durch das Inhibitorium gem. § 829 I S. 2 ZPO verhindert. 4. P: Dem Gläubiger ist nach Bedingungseintritt die Verwertung einer Sache möglich, die nie gepfändet und verstrickt wurde. |
| Was besagt die herrschende Theorie der Doppelpfändung zur Vollstreckung in die Anwartschaft? | 1. Der Gläubiger muss zunächst eine Rechtspfändung in die Anwartschaft vornehmen. 2. Bei Bedingungseintritt ist ferner eine Sachpfändung in die im Schuldnereigentum stehende Sache erforderlich. |
| Welche Möglichkeiten bestehen bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen? | § 866 I ZPO: 1. Zwangsversteigerung 2. Zwangsverwaltung 3. Zwangshypothek |
| Was ist Gegenstand der Immobiliarvollstreckung? | § 864 ZPO: Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. |
| Wer ist Vollstreckungsorgan bei der Immobiliarvollstreckung? | 1. § 1 I ZVG: Für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung das AG der belegenen Sache als Vollstreckungsgericht. 2. § 867 I ZPO: Für die Eintragung einer Zwangshypothek das Grundbuchamt. |
| Wer wird bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für das Gericht tätig? | § 3 Nr. 1 h) und i) RPflG: Für alle Verwertungsarten der Rechtspfleger. |
| Welches Ziel hat die Zwangsversteigerung? | Die Realisierung des Grundstückswertes. |
| In welchen drei Schritten erfolgt die Verwertung eines Grundstücks? | 1. Beschlagnahme 2. Verwertung 3. Befriedigung |
| Wie erfolgt die Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung? | § 20 I ZVG: Der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. |
| Was sind die Voraussetzungen des Beschlusses zur Zwangsversteigerung? | 1. Antrag des Gläubigers gem. § 15 ZVG 2. Schuldner ist Eigentümer oder Erbe des Eigentümers, § 17 I ZVG |
| Wann wird die Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung wirksam? | § 22 ZVG: 1. Mit Zustellung des Beschlusses beim Schuldner oder 2. Eingang des Antrags auf Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks beim Grundbuchamt. Es kommt auf das frühere Ereignis an. |
| Welche Rechtsfolgen hat die Beschlagnahme im Rahmen einer Zwangsversteigerung? | 1. § 23 I S. 1 ZVG: Den Schuldner trifft ein Veräußerungsverbot 2. § 10 I Nr. 5 ZVG: Der Gläubiger erhält ein Befriedigungsrecht. |
| Wer führt die Versteigerung durch? | § 35 ZVG: Das Vollstreckungsgericht, das gem. § 87 ZVG auf über den Zuschlag beschließt. |
| Welche beiden Prinzipien gelten bei der Zwangsversteigerung? | 1. Deckungsprinzip, § 44 I ZVG: Es wird nur ein Gebot zugelassen, durch welches die Kosten und dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte befriedigt werden. 2. Übernahmeprinzip, § 52 I S. 1 ZVG: Die vorangehenden Rechte werden vom Ersteher lediglich übernommen und nicht befriedigt. |
| Welche Normen verhindern die Verschleuderung wirtschaftlicher Werte? | 1. Im ersten Termin ist die Verwertung nur zulässig, wenn das Meistgebot den halben Grundstückswert erreicht, § 85a I ZVG 2. Bleibt das Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes, kann auf Antrag gem. § 74a ZVG die Verwertung unterbleiben. |
| Wie wird der Ersteher eines Grundstücks Eigentümer? | § 90 I ZVG: Bereits mit Zuschlag. Seine Eintragung berichtigt das Grundbuch lediglich. |
| Was geht beim Zuschlag bei einer Grundstücksversteigerung mit über? | §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG, 1120 BGB: Auch das Grundstückszubehör. |
| Wie erfolgt die Befriedigung nach einer Zwangsversteigerung? | §§ 105 ff ZVG: Im Rahmen eines vom Vollstreckungsgericht bestimmten Verteilungstermin. |
| Wozu dient die Zwangsverwaltung? | Der Befriedigung eines Gläubigers aus dem Ertrag eines Grundstücks. |
| Welchen Umfang hat die Beschlagnahme bei der Zwangsverwaltung im Gegensatz zu der der Zwangsversteigerung? | Sie ist umfangreicher: 1. §§ 148 I S. 1, 21 I und II ZVG: Sie umfasst auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Miet- und Pachtzahlungen 2. §§ 148 I S. 2, 23 I S. 2 ZVG: Das Veräußerungsverbot ist weitergehend 3. § 148 II ZVG: Dem Schuldner wird die Verwaltung und Benutzung seines Grundstücks entzogen. |
| Wer verwertet bei einer Zwangsverwaltung? | Ein Zwangsverwalter, § 152 I ZVG. |
| Wann ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen? | § 150b I ZVG: Bei einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstück. |
| Wie endet die Zwangsverwaltung? | § 161 ZVG: Mit der Aufhebung. |
| Wann ist das Verfahren bei der Zwangsverwaltung insbesondere aufzuheben? | § 161 II ZVG: Wenn der Gläubiger befriedigt ist. |
| Wie erfolgt die Befriedigung bei der Zwangsverwaltung? | § 155 ZVG: Die Überschüsse werden in der Rangfolge des § 10 ZVG nach Abzug der Vollstreckungskosten auf die Gläubiger verteilt. |
| Welchen Zweck hat die Zwangshypothek (nicht)? | Sie dient nicht der Befriedigung des Gläubigers, sondern lediglich seiner Sicherung. |
| Welche Besonderheit hat die Zwangshypothek? | §§ 720a, 932 ZPO: Sie stellt die einzige Möglichkeit der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im einstweiligen Rechtsschutz dar. |
| Welche Natur hat eine Sicherungshypothek? | § 866 I ZPO: Sie ist eine streng akzessorische Hypothek. |
| Ab welchem Betrag kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden? | § 866 III ZPO: Ab 750 Euro. |
| Was genügt, wenn der Gläubiger einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung verwerten will? | § 867 III ZPO: Es genügt der Titel über die zu vollstreckende Forderung. Ein weiterer Titel aus § 1147 BGB ist nicht erforderlich. |
| Wie wird die Herausgabe von Sachen erwirkt? | § 883 I ZPO: Der GV nimmt sie dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. |
| Gelten die Pfändungsbeschränkungen der §§ 811 ff ZPO für den § 883 ZPO? Warum? | Nein, da es sich um keine Pfändung handelt. |
| Was geschieht, wenn bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe nicht nur Besitz, sondern auch das Eigentum zu übertragen ist? | Es liegt eine doppelte Vollstreckung vor: 1. §§ 897 I, 883 I ZPO hinsichtlich der Übergabe 2. § 894 I S. 1 ZPO hinsichtlich des Übereignungsangebots |
| Was sind die Folgen, wenn der GV iRd § 883 ZPO die Sache nicht vorfindet? | 1. § 883 II ZPO: Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet 2. § 893 ZPO: Der Gläubiger kann lediglich auf Schadensersatz klagen. |
| Welche Möglichkeit hat der Gläubiger, wenn sich seine Sache bei einem nicht herausgabebereiten Dritten befindet? | 1. §§ 886, 829, 835 ZPO: Er kann sich den Herausgabeanspruch gegen den Dritten überweisen lassen. 2. Beim dinglichen Herausgabeanspruch (zB § 985 BGB) kann er sich seinen Titel gegen den Schuldner gem. § 727 ZPO auf den Dritten umschreiben lassen und vollstrecken. |
| Wie erfolgt die Vollstreckung der Herausgabe unbeweglicher Sachen? | § 885 ZPO: Der Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein. |
| Nur wann sind die §§ 887 ff ZPO für die Erzwingung von Handlungen anzuwenden? | Soweit es nicht anderweitig geregelt ist. |
| Wer ist zuständig für die Erzwingung von Handlungen? In welcher Form? | Als Vollstreckungsgericht das Prozessgericht der ersten Instanz. Es entscheidet durch Beschluss. Der Schuldner ist vorher zu hören, § 891 ZPO. |
| Wie können vertretbare Handlungen vollstreckt werden? | § 887 I ZPO: Der Gläubiger wird auf Antrag ermächtigt, die Handlung vornehmen zu lassen. Gem. § 887 II ZPO kann das Gericht den Schuldner auch zur Vorauszahlung der Kosten verurteilen. |
| Wann kommt eine Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung nicht in Betracht? | 1. Die Handlung hängt nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab. 2. Die Handlung ist dem Schuldner unmöglich oder unzumutbar 3. Der Schuldner wurde zur Herstellung des ehelichen Lebens verurteilt, § 888 III ZPO. |
| Welche Möglichkeit hat der Gläubiger, wenn eine Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung nicht in Frage kommt? | § 893 ZPO: Er kann Schadensersatz verlangen. |
| Wie ist eine unvertretbare Handlung zu vollstrecken? | § 888 I ZPO: Mit Zwangsgeld und Zwangshaft (Beugemaßnahmen). |
| Wie können Duldungen und Unterlassungen des Schuldners erzwungen werden? | § 890 ZPO: Durch Ordnungsmaßnahmen (Ordungshaft und -geld) 1. § 890 II ZPO: Androhung 2. schuldhaftes Zuwiderhandeln |
| Wie unterscheidet sich der § 890 ZPO von dem § 888 ZPO? | Maßnahmen iRd § 890 ZPO haben repressiven Charakter und können auch erfolgen, wenn eine weitere Zuwiderhandlung des Schuldners nicht zu erwarten ist. |
| Wie wird die Abgabe einer Willenserklärung erwirkt? | § 894 ZPO: Durch eine Fiktion: Mit dem formell rechtskräftigen Urteil gilt die Willenserklärung als abgegeben. |
| Greift auch bei Prozessvergleichen die Fiktion des § 894 I ZPO? | Nein, diese müssen nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckt werden. |