| Frage | Antwort |
| Welche vier Arten von Zwischenurteilen kennt das Gesetz? | 1. Zwischenurteile gegenüber Dritten 2. § 280 ZPO: Zulässigkeit 3. § 303 ZPO: Zwischenstreit 4. § 304 ZPO: Grundurteil |
| Welche Zwischenurteile gegenüber Dritten gibt es? | 1. § 71 ZPO: Zulassung der Nebenintervention 2. § 135 ZPO: Rückgabe einer Urkunde durch den Anwalt 3. § 387 ZPO: Zulassung der Zeugnisverweigerung |
| Ergeben Zwischenurteile gegen Dritte von Amts wegen? | Nein. Eine der Parteien muss sie beantragen. |
| Welche Möglichkeiten sind gegen ein Zwischenurteil gegen Dritte gegeben? | Die sofortige Beschwerde. Der Gesetzgeber hat hier einen Weg zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren gewählt. |
| Warum hat der Gesetzgeber einen Weg zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren für Zwischenurteile gegenüber Dritten gewählt? | 1. Es werden die Wirkungen des § 318 ZPO hergestellt. 2. § 569 I ZPO: Die sofortige Beschwerde schafft Klarheit in einer kurzen Frist. 3. § 571 IV ZPO: Es bestehen Erleichterungen bezüglich des Anwaltszwangs. |
| Welche Natur hat das Zwischenurteil nach § 280 ZPO? | § 280 II ZPO: Es betreffend der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, so dass Berufung und Revision möglich sind. |
| Wie lautet der Tenor eines Zwischenurteils nach § 280 I ZPO, wenn die streitige Zulässigkeitsvoraussetzung bejaht wird? | "Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig ist." "Es wird festgestellt, dass der Kläger parteifähig ist." etc. |
| Kann ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO selbständig angefochten werden? | Nein, sondern erst mit dem Schlussurteil. Die höhere Instanz prüft dann auch das Zwischenurteil, §§ 512, 557 II ZPO. |
| Welchen Inhalt hat ein Grundurteil? | § 304 ZPO: Es bezieht sich auf die materielle Begründetheit des Anspruchs. |
| Welche Voraussetzungen müssen für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erfüllt sein? | 1. bezifferter oder mengenmäßig bestimmter Anspruch 2. Grund und Betrag streitig 3. Anspruch besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise 4. Entscheidung über den Grund muss der Vereinfachung und Beschleunigung dienen |
| Wann erst kann eine Grundentscheidung über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden werden? | Wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat. |
| Nur wann ist ein Grundurteil über einen Teil des Anspruchs zulässig? | Wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht. |
| Was ist der "Grund" eines Anspruchs iSd § 304 I ZPO? Dh? | Die anspruchsbegründenden Tatsachen und alle Einreden im Sinne der ZPO. Es müssten somit alle Voraussetzungen der Anspruchsnorm bejaht und hiergegen gerichtete Einreden verneint worden sein. |
| Wie lautet der Tenor eines Zwischenurteils über den Grund? | "Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt." |
| Wie ist der Tenor zu formulieren, wenn Haftungsgrenzen vorliegen? | "Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt." "Die Klage wird vorbehaltlich der Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt." |
| Worauf beschränken sich Tatbestand und Entscheidungsgründe bei einem Zwischenurteil über den Grund? | Auf diejenigen Teile des Parteivortrages, welche für die Entscheidung benötigt werden. Andere kommen allenfalls aus Verständnisgründen in Betracht. Die Entscheidungsgründe beschränken sich auf den entschiedenen Streitpunkt. |
| Wann ist im Tatbestand des Schlussurteils das Zwischenurteil zu erwähnen? | Wenn es dem Verständnis des Urteils dient, was beim § 304 ZPO fast immer gegeben sein wird, bei dem § 71 ZPO nur in Ausnahmefällen. |
| Enthalten Zwischenurteile eine Kostenentscheidung? | Grundsätzlich nicht. Bei Zwischenurteilen gegenüber Drittbeteiligten (§§ 71, 135, 387 ZPO) und gegenüber ausscheidenden Streitgenossen ist dieses doch der Fall, da hier abtrennbare Kosten anfallen. |
| Werden Zwischenurteile mit einer Vollstreckbarkeitsentscheidung versehen? | Nein, da sie keine vollstreckbaren Ausspruch enthalten. |
| Was ist bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Zwischenurteilen zu beachten, die über Kosten entscheiden? | § 794 I Nr. 3 ZPO: Alle Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet (§§ 71 II, 135 III, 387 III ZPO), sind ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar. Daher bedarf es keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. |
| Wie entscheidet das Gericht, wenn die Zulässigkeit eines Parteiwechsels zwischen den Parteien streitig ist? | § 280 ZPO: In einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage. "Der vom Kläger erklärte Parteiwechsel ist wirksam/unwirksam." oder "Infolge des vom Kläger erklärten Parteiwechsels ist der Beklagte X aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Beklagter ist nunmehr Y." |
| Wie ist zu entscheiden, wenn es um die Frage geht, ob eine Parteiänderung oder eine Rubrumsberichtigung vorliegt? | Im Wege des § 303 ZPO. |
| Welche Doppelnatur hat der Prozessvergleich? | 1. Er regelt die materiell-rechtlichen Beziehungen der Parteien. 2. Er beendet den Rechtsstreit. |
| Wann endet der Rechtsstreit bei der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts im Vergleich? | Mit Ablauf der hierfür vorgesehenden Frist. |
| Welche beiden Fälle sind zu unterscheiden, wenn die Parteien die Wirksamkeit eines Vergleichs in Frage stellen? | 1. Der Vergleich ist von Anfang an unwirksam, zB infolge einer Anfechtung nach §§ 142 I, 123 I BGB (materiell-rechtlicher Mangel) oder wegen Verstoßes gegen prozessrechtliche Vorschriften, zB § 162 I S. 1 ZPO 2. Die Vergleichsgrundlage ist später weggefallen (zB § 313 BGB). |
| Was ist der Unterschied, wenn der Vergleich von anfang an nichtig war oder erst später weggefallen ist? | 1. Dem Vergleich fehlen sowohl die materiell-rechtliche als auch die prozessuale Wirkung, der Rechtsstreit ist nicht beendet. 2. Die prozessualen Wirkungen bleiben erhalten. |
| Ab wann gilt die Vergleichsgrundlage als weggefallen, wenn ein Rücktritt vorliegt? | Rspr.: Als nachträglich weggefallen. |
| Was muss die Partei (nicht) tun, welche sich auf die anfängliche Unwirksamkeit eines Prozessvergleiches berufen will? | Sie darf keine neue Leistungs- oder Feststellungsklage erheben, sondern muss im alten Verfahren eine Terminierung beantragen. |
| Was geschieht, wenn eine Partei aufgrund anfänglicher Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs eine neue Terminierung verlangt und die andere Partei an der Beendigung festhalten will? | Es kommt zu einem Zwischenstreit über die Erledigung des Verfahrens. Wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen ist, ergeht ein Zwischenurteil nach § 280 II S. 1 ZPO. |
| Wie lautet der Tenor, wenn der Prozessvergleich den Rechtsstreit nicht beendet hat? | "Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den Vergleich vom ... nicht beendet worden ist." Es handelt sich um ein Zwischenurteil nach § 280 I ZPO |
| Wie lautet der Tenor, wenn der Prozessvergleich den Rechtsstreit beendet hat? | "Es wird festgestellt, dass infolge des Vergleichs vom ... die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist." Es handelt sich um ein Endurteil. |