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Kündigung nach dem KSchG
1. Anwendbarkeit
a) Betriebsgröße, § 23 KSchG
Der Kündigungsschutz des § 23 KSchG greift nicht, wenn der Betrieb
5 oder weniger Arbeitnehmer "regelmäßig" beschäftigt. Damit
ist gemeint, daß die im Kündigungszeitpunkt ein Rückblick
sowie eine Prognose für die Zukunft zu stellen sind. Es soll nicht
davon abhängen, wieviele Beschäftigte der Betrieb "zufällig"
zum Zeitpunkt der Kündigung hatte.
Dabei sind Auszubildene nicht und Teilzeitbeschäftigte nach
nach § 23 I S. 3 KSchG mitzuzählen.
b) Betriebszugehörigkeit, § 1 I KSchG
Der Kündigungschutz grieft zudem nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis
länger als 6 Monate Bestand hatte. Entscheident ist hierbei, wie lange
das Beschäftigungsverhältnis rechtlich bestanden hat, nicht wie
lange der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Allerdings muß das Arbeitverhältnis
ununterbrochen bestanden haben. Bei der Berechnung der Frist wird auch
das im Betrieb absolvierte Berufsausbildungsverhältnis mit einbezogen,
da nach § 3 II BBiG ein solches als gewöhnliches Arbeitsverhältnis
angesehen wird.
2.verhaltensbedingte Kündigung,
§ 1 II KSchG
a) Kündigungsgrund
Es müßte ein Sachverhalt gegeben sein, der an sich geeignet
ist, einen Kündigungsgrund zu bilden. Hierbei gilt das gleiche wie
für eine außerordentliche Kündigung.
Es kommen also alle rechtwidrigen Pflichtverletzungen in Betracht,
z. B.:
-
Nicht- und Schlechtleistung durch den Arbeitnehmer
-
Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten
-
Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
-
Störungen im Vertrauenbereich
Anders als bei der außerordentliche Kündigung kann die Kündigung
nur als sozial gerechtfertigt angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft,
also zumindest fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten scheidet eine verhaltensbedingte
Kündigung nur dann ganz ausnahmsweise nicht aus, wenn die aus dem
nur objektiv pflichtwidrigen Verhalten entstehenden Folgen für den
Arbeitgeber ganz gravierend waren.
b) Interessenabwägung
Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
müssen im konkreten Fall den Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand
dessen überwiegen.
Bei der Interessenabwägung sind die verschiedensten Umstände
zu berücksichtigen, z. B.:
-
das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers
-
die Bedeutung der verletzten Pflichten
Zentral ist hier das ultima-ratio-Prinzip zu berücksichtigen: Es ist
vorrangig zu prüfen, ob eine Änderungskündigung nach §
2 KSchG oder eine Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber
in Betracht kommt. Vor allem erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung
auch eine vorherige Abmahnung.
3. personenbedingte Kündigung
4. betriebsbedingte Kündigung
5. Verfristung, §§ 4, 7, 13 I
S. 2KSchG