Eine Willenserklärung setzt drei Tatbestandsmerkmale voraus:
Handlungsbewußtsein
Handlungsbewußtsein ist das Bewußtsein, überhaupt zu handeln.
Ein solches fehlt insbesondere bei Reflexen, Bewußtlosigkeit oder
unüberwindbaren körperlichen Zwang (vis absoluta). Das Fehlen
des Handlungsbewußtseins führ zur Nichtigkeit der Willenserklärung
nach § 105 II BGB.
Erklärungsbewußtsein
Erklärungsbewußtsein ist das Bewußtsein, mit seiner Handlung
etwas rechtlich Erhebliches auszudrücken. So weißt z. B. ein
Buchautor, der unwissentlich in seiner Autogrammstunde einen Bestellschein
für eine Waschmaschine unterschreibt, nicht, daß er etwas rechtlich
Erhebliches erklärt, genausowenig, wie die Person, die auf einer Weinauktion
die Hand hebt, um einen Freund zu grüßen und den Zuschlag erhält.
Die Behandlung des Fehlens des Erklärungsbewußtseins wird
unterschiedlich behandelt:
Nach einer Meinung ist das Erklärungsbewußtsein unbedingt
erforderlich. Fehlt es, liegt keine Willenserklärung vor (analoge
Anwendung des § 118 BGB mit der Folge des § 122 BGB).
Eine andere, herrschende Meinung stellt fest, daß der Erklärende
objektiv eine Willenserklärung abgegeben hat, auf welche der Empfänger
vertrauen durfte.
Zu folgen ist jedoch einer vermittelnden Ansicht, welche die Willenserklärung
grundsätzlich für abgegeben hält, es sei denn, dass der
Erklärende überhaupt nicht erkennen konnte, daß er etwas
rechtlich erhebliches erklärt hat (der unterschreibene Autor) oder
wenn der Erklärungsempfänger den Mangel des Erklärungsbewußtseins
gekannt hat (der Auktionator sieht, dass der vermeintliche Bieter einen
Freund grüßt).
Geschäftswille
Der Geschäftswille untersciedet sich von dem Erklärungsbewußtsein
dadurch, dass er auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet ist.
Er ist nicht notwenige Voraussetzung einer Willenserklärung, da sonst
der § 119 I BGB überflüssig wäre. Wenn er fehlt bleibt
die Willenserklärung gültig. Sie kann aber nach § 119 ff.
BGB angefochten werden.
Wirksamwerden einer Willenserklärung
Bei dem Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber einem
Anwesenden ist die Vernehmenstheorie anzuwenden:
Das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden sind
verschiedene Theorien denkbar (schöne Übersicht bei Medicus,
AT, Rn. 268).
Durchgesetzt hat sich die Empfangstheorie. Die heute gebräuchliche
Formulierung lautet:
Ein Schreiben ist zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich
des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher
Verhältnisse damit zu rechnen sei, dass er sie zu Kenntnis nimmt (BGHZ
67, 271, 275). Medicus fügt noch hinzu, daß die Erklärung bei Kenntnisnahme
vor den gewöhnlichen Verhältnissen der Zugang bereits mit Kenntnisnahme
erfolgt ist.
Ein Problem hierbei stellt die Zugangsvereitelung dar, der Empfänger
z. B. unbekannt verzogen ist oder bekannt verzogen ist und die Post ihn
daher später erreicht.
Hier wären zwei Behandlungen denkbar:
Man bejaht den Zugang zum Zeitpunkt, zu dem die Erklärung ohne
das Hindernis zur Kenntnis des Empfängers gelangt wäre oder
man läßt es für den Zugang zunächst bei den gewöhnlichen
Regeln und verwehrt dem Adressaten nur, sich auf die Verspätung durch
das von ihm zu verantwortende Hindernis zu berufen.
Zu folgen ist der zweiten Meinung, da kein Grund dafür spricht,
daß der Erklärende an seine Erklärung gebunden ist, bevor
sie den Adressaten erreicht hat. Nahc der zweiten Theorie bleibt es für
den Erklärenden weiterhin möglich, seine Erklärung zu widerrufen.
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(c) 2002 Heiko Pilgermann, heiko@pilgermann.net