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Vorliegen einer Willenserklärung

Bestandteile einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung setzt drei Tatbestandsmerkmale voraus:

Handlungsbewußtsein

Handlungsbewußtsein ist das Bewußtsein, überhaupt zu handeln. Ein solches fehlt insbesondere bei Reflexen, Bewußtlosigkeit oder unüberwindbaren körperlichen Zwang (vis absoluta). Das Fehlen des Handlungsbewußtseins führ zur Nichtigkeit der Willenserklärung nach § 105 II BGB.

Erklärungsbewußtsein

Erklärungsbewußtsein ist das Bewußtsein, mit seiner Handlung etwas rechtlich Erhebliches auszudrücken. So weißt z. B. ein Buchautor, der unwissentlich in seiner Autogrammstunde einen Bestellschein für eine Waschmaschine unterschreibt, nicht, daß er etwas rechtlich Erhebliches erklärt, genausowenig, wie die Person, die auf einer Weinauktion die Hand hebt, um einen Freund zu grüßen und den Zuschlag erhält.

Die Behandlung des Fehlens des Erklärungsbewußtseins wird unterschiedlich behandelt:

Nach einer Meinung ist das Erklärungsbewußtsein unbedingt erforderlich. Fehlt es, liegt keine Willenserklärung vor (analoge Anwendung des § 118 BGB mit der Folge des § 122 BGB).

Eine andere, herrschende Meinung stellt fest, daß der Erklärende objektiv eine Willenserklärung abgegeben hat, auf welche der Empfänger vertrauen durfte.

Zu folgen ist jedoch einer vermittelnden Ansicht, welche die Willenserklärung grundsätzlich für abgegeben hält, es sei denn, dass der Erklärende überhaupt nicht erkennen konnte, daß er etwas rechtlich erhebliches erklärt hat (der unterschreibene Autor) oder wenn der Erklärungsempfänger den Mangel des Erklärungsbewußtseins gekannt hat (der Auktionator sieht, dass der vermeintliche Bieter einen Freund grüßt).

Geschäftswille

Der Geschäftswille untersciedet sich von dem Erklärungsbewußtsein dadurch, dass er auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Er ist nicht notwenige Voraussetzung einer Willenserklärung, da sonst der § 119 I BGB überflüssig wäre. Wenn er fehlt bleibt die Willenserklärung gültig. Sie kann aber nach § 119 ff. BGB angefochten werden.

Wirksamwerden einer Willenserklärung

Bei dem Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber einem Anwesenden ist die Vernehmenstheorie anzuwenden:
Das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden sind verschiedene Theorien denkbar (schöne Übersicht bei Medicus, AT, Rn. 268).
Durchgesetzt hat sich die Empfangstheorie. Die heute gebräuchliche Formulierung lautet:
Ein Schreiben ist zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen sei, dass er sie zu Kenntnis nimmt (BGHZ 67, 271, 275).
Medicus fügt noch hinzu, daß die Erklärung bei Kenntnisnahme vor den gewöhnlichen Verhältnissen der Zugang bereits mit Kenntnisnahme erfolgt ist.
Ein Problem hierbei stellt die Zugangsvereitelung dar, der Empfänger z. B. unbekannt verzogen ist oder bekannt verzogen ist und die Post ihn daher später erreicht.
Hier wären zwei Behandlungen denkbar:
Man bejaht den Zugang zum Zeitpunkt, zu dem die Erklärung ohne das Hindernis zur Kenntnis des Empfängers gelangt wäre oder
man läßt es für den Zugang zunächst bei den gewöhnlichen Regeln und verwehrt dem Adressaten nur, sich auf die Verspätung durch das von ihm zu verantwortende Hindernis zu berufen.
Zu folgen ist der zweiten Meinung, da kein Grund dafür spricht, daß der Erklärende an seine Erklärung gebunden ist, bevor sie den Adressaten erreicht hat. Nahc der zweiten Theorie bleibt es für den Erklärenden weiterhin möglich, seine Erklärung zu widerrufen.
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(c) 2002 Heiko Pilgermann, heiko@pilgermann.net