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| Was ist hinsichtlich des rechtlichen Status einer GbR nach den beiden großen Theorien zu sagen? | Individualistische Lehre: Die GbR ist
nicht rechtsfähig, d. h. Träger von Rechten und
Pflichten sind die Gesellschafter als Gesmthänder, nicht
die Gesellschaft. Kolektivistische Lehre: Die GbR ist Gesamthandsgemeinschaft und kann als solche Träger von Rechten und Pflichten sein (Teilrechtsfähig). |
| Was die Voraussetzung für das Entstehen einer GbR? | 1. Vertrag zwischen mindestens zwei
Personen 2. gerichtet auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweck 3. den jeder Gesellschafter zu fördern verspricht 4. sonstiges, bei Verlangen einer Partei (Organisationsrecht) |
| Wer kann Gesellschafter einer GbR sein (5)? | 1. natürliche Personen 2. Juristische Personen 3. OHG / KG 4. GbR (hM) 5. nichtrechtsfähiger Verein |
| Was ist hinsichtlich der Form eines GbR-Vertrages zu beachten? | Er ist grundsätzlich formlos, es sein
denn, es wird ein formbedürftiges Leistungversprechen
erteilt. |
| Welche beiden Naturen hat der GbR-Vertrag? | 1. schuldrechtlich 2. organisatorisch |
| Was kann Zweck einer GbR sein? |
Jeder gesetzlich erlaubte, konkrete
Zweck. |
| Was ist das Hauptbeispiel der Förderung
des GbR- Zweckes? |
Die Beitragspflicht. |
| Wann wird die GbR wirksam? | 1. mit Aufnahme der Tätigkeiten zur
Zweckerreichung 2. in Namen und mit Einverstandnis aller Gesellschafter |
| Wie ist die fehlerhafte Gesellschaft zu prüfen? | 1. fehlerhafter Gesellschaftsvertrag 2. Vollzug 3. vorrangige Rechte anderer |
| Wann ist eine GbR in Vollzug gesetzt? | Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu
Dritten, eventuell schon bei Bildung eines
Gesellschaftsvermögen. Faustformel: Von Vollzug ist auszugeben, wenn die Rückabwicklung der Gesellschaft Probleme machen würde. |
| Was ist die Rechtsfolge der fehlerhaften Gesellschaft? | 1. Die Gesellschaft wird als wirksam
behandelt, mit der Ausnahme der fehlerhaften Regelungen.
Für diese ist eine interessenangemessene Regelung
zugrunde zulegen. Bei einem Fehler nach den §§ 104 ff
BGB entsteht eine Gesellschaft ohne den Minderjährigen. 2. Auslösbarkeit für die Zukunft. Diese erfolgt wie durch die Kündigung aus einem wichtigem Grund. |
| Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter einer GbR? | 1. Beitragspflicht, § 705 BGB 2. Treuepflicht, § 242 BGB 3. Recht und Pflicht zur Geschäftsführung 4. "Notgeschäftsführung", § 744 II BGB analog 5. sonstige Mitverwaltungsrechte 6. Beteiligung am Gewinn und Verlust, §§ 721, 722 BGB |
| Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer einer GbR? | §§ 713, 644 - 670 BGB. |
| Wie erlischt das Recht (die Pflicht) zur Geschäftsführung? | Nach § 712 BGB. |
| Was ist Geschäftsführung, was sind Grundlagengeschäfte? | Geschäftsführung ist jede in
Verfolgung des Gesellschaftszwecks vorgenommene Handlung
für die Gesellschaft. Grundlagengeschäfte betreffen die Ebene des Gesellschaftvertrages. |
| Welche Art der Geschäftsführung gilt in der GbR grundsätzlich? | Gesamtgeschäftsführung, § 709 I BGB.
Die Zustimmung aller Gesellschafter ist bei jedem Geschäft
erforderlich. |
| Welche Recht haben die Gesellschafter,
wenn eine andere Geschäftsführung vereinbart ist? |
Ein Widerspruchsrecht, § 711 BGB. |
| Welches sind die sontigen Mitverwaltungsrechte der Gesellschafter? | 1. Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen 2. Informations- und Kontrollrechte, §§ 713, 666, 716 BGB 3. actio pro socio: Die Gesellschafterklage |
| Sind Gesellschafterbefugnisse übertragbar? | 1. Vermögensrechte: Ja, § 717 S. 2 BGB 2. Mitverwaltungsrechte: Nein, § 717 S. 1 BGB. Eine gesellschaftsvertraglich vorgesehende Bevollmächtigung zur Ausübung von Gesellschafterrechten ist jedoch zulässig. |
| Wie erfolgen Entscheidungen für die
Gesellschaft? |
1. durch Beschluss 2. durch die erforderliche Mehrheit (grundsätzlich: Einstimmigkeit, § 709 I BGB) 3. grundsätzlich gleiches Stimmrecht (nach Köpfen, § 709 II BGB) 4. hinsichtlich der Wirksamkeit keine Besonderheiten, §§ 104 ff, 134,138 BGB |
| Wie muss die Änderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich erfolgen? | Einstimmig. |
| Was ist zu beachten, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages auch mehrstimmig möglich sein soll? | Der Bestimmtheitsgrundsatz muss beachtet
werden: Welche Gesellschaftsvertragsveränderungen
Gegenstand von Mehrheitsentscheidungen sein können, muss
im Gesellschaftsvertrag im einzelnen bestimmt, bzw. durch
Auslegung bestimmbar sein. |
| Wann besteht eine Zustimmungspflicht zur Änderung des Gesellschaftsvertrages? | Wenn sie aufgrund gesellschaftlicher
Treupflichten dringend erforderlich ist und die
Zustimmung auch unter Berücksichtigung der Belange des
widersprechenden Gesellschafters zumutbar ist. |
| Wer wird in einer GbR vertreten? | 1. nach der individualistischen Lehre:
Die Gesamtheit der Gesellschafter. 2. nach der Theorie der Doppelverpflichtung: Die Gesellschaft und die Gesamtheit der Gesellschafter 3. nach der Akzessorietätstheorie: nur die Gesellschaft |
| Wie hängen Geschäftsführungsbefugnis
und Vertretung bei der GbR zusammen? |
Sie sind aneinander gebunden. |
| Welche Art von Vertretung liegt bei der
GbR grundsätzlich vor? |
Gesamtvertretung, §§ 714 i. V. m. 709 I BGB. |
| Kann der Umfang der Vertretungsmacht beschränkt werden? Wann ist diese Beschränkung wirksam? | Der Umfang der Vertretungsmacht kann auf
das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Diese
Beschränkung ist nur wirksam, wenn sie für einen
Dritten erkennbar ist, ansonsten liegt ggf.
Rechtsscheinhaftung vor. |
| Wie erfolgt die Entziehung der Vertretungsmacht? | Nach den §§ 715 i. V. m. 712 I BGB. |
| Wie sieht das Haftungssystem der GbR aus? | 1. individualistische Lehre: nur die
Gesellschafter werden Schuldner gegenüber Dritten. Sie
haften persönlich und unbeschränkt, unmittelbar und
gesamtschuldnerisch, §§ 421, 427 BGB 2. Theorie der Doppelverpflichtung: Haftung der Gesellschaft,§ 31 BGB analog, mit dem Gesellschaftsvermögen, daneben die Gesellschafter als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. 3. Akzessorietätstheorie: Haftung primär der Gesellschaft, § 31 BGB analog, akzessorisch die Gesellschafter, § 128 HGB analog. |
| Wann ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt? | 1. Bei nach außen erkennbarer Beschränkung
der Vertretungsmacht 2. tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit 3. unzumutbarer Eingriff in die gesellschaftsfreie Privatsphäre |
| Wie wird gegen die Gesellschaft vollstreckt? | 1. in Gesellschaftsvermögen durch
Erwerb eines Titels gegen alle Gesellschafter, hM, § 736
ZPO, bzw. gegen die Gesellschaft. 2. in das Prinvatvermögen eines oder aller Gesellschafter durch den Erwerb eines Titels gegen diese. |
| Welche Pfändung ist gegenüber den Gesellschafter möglich? | 1. in die übertragbaren Rechte aus dem
Gesellschaftsverhältnis 2. in den Anteil am Gesellschaftsvermögen 3. in das sonstige Privatvermögen |
| Welches sind die 6 möglichen Beendigungsgründe bei einer GbR? | 1. Auflösungsbeschluss 2. Zeitablauf bei befristeten Gesellschaften 3. Zweckerreichung oder dessen Unmöglichkeit 4. Kündigung 5. Tod eines Gesellschafters 6. Konkurs eines Gesellschafters |
| Wie ist die Kündigung einer Gesellschaft möglich? | 1. nach vertraglichen Kündigungsfristen,
§ 723 I S. 3 BGB 2. jederzeit ohne Grund bei Gesellschaften auf unbefristete Zeit, sofern keine Kündigungsfrist vereinabrt ist, § 723 I S. 1 BGB 3. jederzeit aus wichtigem Grund bei befristeten Gesellschaften, § 723 I BGB 4. jederzeit aus wichtigem Grund bei vertraglicher Vereinbarung einer Kündigungsfrist, § 723 I S. 3 BGB |
| Was geschieht mit Eintritt des Auflösungsgrundes? | Die Gesellschaft wird zur
Liquidationgesellschaft. |
| Was geschieht während der Auseinandersetzung, §§ 730 ff BGB (5)? | 1. Beendigung schwebender Geschäfte, §
730 II BGB 2. Rückgabe von zur Nutzung übergebener Gegenstände, § 732 BGB 3. Berichtigung gemeinsamer Schulden, §§ 733 I, III BGB 4. Rückerstattung von Einlagen, §§ 733 II, III BGB 5. Verteilung des Überschusses, § 734 BGB |
| Was geschieht beim Ausscheiden eines Gesellschafters? | 1. nur möglich bei Vorliegen einer
vertraglichen Regelung, z. B. einfache
Fortsetzungsklausel, §§ 736, 737 BGB 2. Gesellschaftanteil wächst den verbleibenen Gesellschaftern zu, § 738 I BGB 3. Auseinandersetzung: subsidiär nach §§ 738 - 740 BGB 4. Rechtsfolge: Die Haftung für vor dem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten bleibt grundsätzlich bestehen. |
| Was ist hinsichtlich der Haftung nach
dem Ausscheiden zu beachten? |
1. § 159 HGB analog, § 738 I S. 2 2.
Alt BGB 2. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht nur eine Haftung für Verbindlichkeiten, die bis zum nächstmöglichen oder -zumutbaren Kündigungstermin für den Gläubiger nach Kenntnis vom Ausscheiden begründet werden, maximal fünf Jahre, § 159 HGB analog. |
| Wie kann ein neuer Gesellschafter in eine GbR eintreten? Rechtsfolge? | Durch Aufnahmevertrag. Rechtsfolge: Der Eintretende haftet nicht für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden, es sei denn, es liegt Schuldbeitritt vor. |
| Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei einem Austausch zweier Gesellschafter? | 1. jeweils ein Vertrag mit dem
Ausscheidenden und dem Eintretenden (Doppelvertrag) 2. Übertragung der Gesellschafterstellung durch dreiseitigen Vertrag sui generis. |
| Wie wird die Gesellschafterstellung durch einen dreiseitgen Vertrag übertragen? | 1. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
zwischen dem alten und dem neuen Gesellschafter bezogen
auf die Gesellschafterstellung, § 398 BGB analog. 2. Dieser bedarf analog § 415 I S. 1 BGB der Zustimmung der verbleibenen Gesellschafter. |
| Was ist ist Rechtsfolge eines Gesellschafterwechsels im Außenverhältnis? | 1. Der alte Geselslchafter haftet wie
beim Ausscheiden. 2. Der neue Gesellschafter haftet für vor seinem Eintritt begründeten Schulden nur mit seinem Anteil atm Gesellschaftsvermögen. |
| Wie wird der Tod eines Gesellschafters
gesetzlich geregelt? |
1. gesellschaftsrechtlich: Auslösung,
§ 727 I BGB und Liquidation 2. erbrechtlich: Erbe wird Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft, §§ 1922, 2032 BGB. |
| Welche gesellschaftsrechtlichen Regelungen sind die üblichen hinsichtlich des Todes eines Gesellschafters? | 1. Einfache Fortsetzungsklausel 2. Nachfolgeklausel 3. Eintrittsklausel |
| Was geschieht im Rahmen einer einfachen
Fortsetzungsklausel? |
Die Gesellschaft wird mit den übrigen
Gesellschaftern fortgesetzt, §§ 736 ff BGB.
Erbrechtlich scheidet der Verstorbene aus, die Erben
erhalten eine Abfindung nach §§ 738 - 740, 1922, 2032
BGB. |
| Was geschieht im Rahmen einer
Nachfolgeklausel? |
Ein oder mehrere Erben werden
automatisch Nachfolger des Erblassers. Die Gesellschafterstellung muss vererblich gestellt sein. Der Nachfolgevorgang wird erbrechtlich bestimmt. Der Erbe rückt in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein, § 1992 BGB (erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge) |
| Welche sind die Hauptfälle der
Nachfolgeklausel? |
1. Ein Alleinerbe wird Gesellschafter 2. mehrere Erben, alle sollen Nachfolger werden 3. nur einer von mehreren Erben soll Nachfolger werden 4. eine bestimmte andere Person soll Nachfolger werden |
| Wie werden mehrere Erben Nachfolger eines verstorbenen Gesellschafters? | "Gesellschaftsrecht geht vor
Erbrecht": Nicht die Erbengemeinschaft, sondern
jeder Erbe wird nach Maßgabe seiner Erbquote
Gesellschafter. |
| Wie wird nur einer von mehreren Erben Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters? | Er wird im vollen Umfang Gesellschafter und ist den Miterben gegenüber ausgleichsverpflichtet. |
| Kann eine andere Person als der Erbe
automatisch Nachfolge eines verstorbenen Gesellschafters
werden? |
Ja, als aufschiebend bedingte Anteilsübertragung,
wenn der Dritte schon Gesellschafter ist. Wenn ein Außenstehender
Gesellschafter werden sollte, so würde ein Vertrag zu
Lasten Dritter vorliegen. |
| Wie erfolgt der Eintritt in die
Gesellschafterstellung eines Verstorbene bei einer
Eintrittsklausel? |
1. Ausscheiden des Verstorbenen und
Abfindung nach §§ 738 - 740 BGB 2. Anspruch des Dritten aufgrund § 328 BGB, Vollzug durch Aufnahmevertrag Der Abfindungsanspruch geht auf die Erben über. |