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Offene Handelsgesellschaft - Fragebogen

Was ist hinsichtlich des rechtlichen Status einer OHG zu beachten? 1. Sie ist eine Sonderform der GbR, es gelten die §§ 705 ff BGB über § 105 III HGB
2. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die aber teilrechtsfähig ist.
3. Sie ist Handelsgewerbe, § 105 I HGB
4. Sie ist Kaufmann kraft Handelsgewerbes, § 6 I HGB.
Was ist für das Entstehen einer OHG erforderlich? 1. Gesellschaftsvertrag iSd § 705 BGB
2. Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, § 105 I HGB
3. ohne Beschränkung der Haftung gegenüber den Gläubigern, § 105 I HGB
Was ist Rechtsfolge des Vorliegens der OHG-Voraussetzungen im Innenverhältnis? Ab dem Vertragsschluss gelten die OHG-Regeln mit Ausnahme derer, die dem Bestnadsschutz dienen sollen. So ist eine Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Auflösungsklage (§ 133 HGB) möglich, § 723 BGB.
Wann wird die OHG im Außenverhältnis wirksam?
1. mit Eintragung im Handelsregister, § 123 I HGB
2. Geschäftsaufnahme im Einverständnis aller Gesellschafter, falls kaufmännischer Betrieb erforderlich, §§ 1 II HGB, 123 II HGB.
Wie wird eine fehlerhafte OHG behandelt? Wie eine fehlerhafte GbR.
Was bedeutet Teilrechtsfähigkeit, was insb. bei der OHG? Behandlung wie eine juristische Person, obwohl sie keine ist.
1. Fähigkeit zum Erwerb von Rechten und Pflichten
2. Parteifähigkeit im Prozess
3. Grundbuch- und Wechselfähigkeit
4. Vollstreckung
- ins Gesellschaftsvermögen nur aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft, § 124 II HGB
- ins Privatver6mögen eines Gesellschafters nur aufgrund eines Titels gegen den jeweiligen Gesellschafter, § 129 IV HGB
Welche Rechte und Pflichen haben die Gesellschafter einer OHG im Innenverhältnis? 1. Beitragspflicht, § 111 HGB
2. Treuepflicht, insb. §§ 112, 113 HGB
3. Geschäftsführung
4. sonstige Mitverwaltungsrechte
5. Gewinn- und Verlustbeteiligung, §§ 120 - 122 HGB

Welches sind die Haupttreuepflichten, die einen OHG-Gesellschafter treffen? Die Wettbewerbsverbote der §§ 112, 113 HGB.
Wie ist die Geschäftsführung einer OHG grundsätzlich geregelt? 1. Einzelgeschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte mit widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter, §§ 114 I, 115 I, 116 I HGB
2. Gesamtgeschäftsführung bei ungewöhnlichen Geschäften, § 116 UU HGB
3. Notgeschäftsführung, auch durch von der Geschäftsführung ausgeschlossenden Gesellschafter, §§ 105 III HGB, 744 II BGB analog.
Wann kann die Geschäftsführung bei einer OHG entzogen werden? Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, § 117 HGB.
Welches sind die sonstigen Mitverwaltungsrechte, die ein OHG-Gesellschafter hat?
1. Stimmrecht, § 119 HGB
2. Informations- und Kontrollrecht, § 11i8 HGB
3. actio pro socio
Welche Anforderungen sind an Beschlüsse über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu stellen?
1. grundsätzlich Eisntimmigkeit, § 119 I HGB
2. grundsätzlich gleiches Stimmrecht, § 119 II HGB
3. ansonsten die Regelungen der GbR
Was sind die 6 Hauptunterschiede in der Vertretung ader OHG gegenüber der GbR?
1. vertreten wird die Gesellschaft
2. keine Kopplung an die Geschäftsführungsbefugnis
3. grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters, § 125 I HGB
4. Gesamtvertretung, wenn sie vereinbart ist. Möglichkeiten: § 125 I bzw. § 125 II HGB.
5. Der Umfang ist in § 126 HGB geregelt
6. Entziehung durch Klage, § 127 HGB.
Was ist hinsichtlich des Umfangs und der Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht in einer OHG zu sagen?
Der Umfang ist zwingend festgelegt in § 126 I HGB. Die Vertretungsmacht ist unbeschränkbar nach aussen, § 126 II HGB6, sogar gegenüber Dritten, dei eine Beschränkung im Innenverhältnis kennen. Ausnahmen bestehen nur bei Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft, Kollusion, Missbrauch der Vertreungsmacht.
Durch wen kann die OHG vertreten werden?
1. durch die Gesellschafter
2. durch Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, §§ 48 ff HGB
3. durch sonstige Bevollmächtigte, §§ 164 ff BGB

Wer haftet bei der OHG wonach? 1. die Gesellschaft, § 124 I HGB, § 31 BGB analog anwendbar
2. die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 128 HGB
Was sind die Voraussetzungen der Haftung eines OHG-Gesellschafters? 1. wirksame OHG
2. Anspruchsgegner ist Gesellschafter der OHG
3. Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einen Dritten, § 124 I HGB.
Welche Einwendungen kann der Gesellschafter dem Gläubiger entgegenhalten? 1. aus persönlichen rechtsbeziehungen des inanspruchgenommenen Gesellschafters zum Gläubiger (z. B. Aufrechnung).
2. Einwendungen, die die Gesellschaft erheben könnte, § 129 I HGB
3. Leistungsverweigerungsrecht gemäss §§ 129 II, III HGB
Was ist die Rechtfolge bei Haftung eines OHG-Gesellschafters?
1. Der Anspruch ist auf Erfüllung gerichtet
2. persönlich und unbeschränkbar mit dem gesamten Privatvermögen
3. unmittelbar und gesamtschuldnerisch gem. §§ 421 - 426 BGB
4. akzessorisch (gebunden an Entstehung und Fortbestand der Gesellschaftsschuld)

Wie wird die Haftung des OHG-Gesellschafters beschränkt?
1. durch tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit
2. durch unzumutbaren Eingriff in die gesellschaftsfreie Privatsphäre

Welche Ausgleichsanspruch hat der in Anspruch genommene OHG - Gesellschafter?
1. gegenüber der Gesellschaft: § 110 HGB
2. gegenüber den anderen Gesellschaftern: §§ 426 I, II BGB
Wie haften ausgeschiedene OHG - Gesellschafter? Sie haften für alte Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 160 HGB.
Bei Dauerschuldverhältnissen besteht jedoch nur für Verbindlichkeiten, die bis zum nächsten möglichen oder zumutbaren Kündigungstermin für den Gläubiger nach Kenntnis vom Ausscheiden begründet werden, maximal 5 Jahre.
Wo sind die Auflösungsgründe für die OHG geregelt? Was sind insb. Unterschiede zur GbR? In § 131 HGB.
1. ordentliche Kündigung nur mit Frist, § 132 HGB
2. ausserordentliche Kündigung nur durch Auflösungsklage und Urteil, § 133 HGB.
Wie haftet der OHG-Gesellschafter, der neu in eine OHG einsteigt?
Er haftet auch für vorher begründete Verbindlichkeiten, § 130 HGB (zwingend).

Wo sind die Besonderheiten des Ausscheidens aus einer OHG geregelt? §§ 138, 141, 140 HGB.
Wonach bestimmt sich die Rechtsstellung eines Erben in der OHG?
§ 139 HGB.