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| Was ist hinsichtlich des rechtlichen Status einer OHG zu beachten? | 1. Sie ist eine Sonderform der GbR, es
gelten die §§ 705 ff BGB über § 105 III HGB 2. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die aber teilrechtsfähig ist. 3. Sie ist Handelsgewerbe, § 105 I HGB 4. Sie ist Kaufmann kraft Handelsgewerbes, § 6 I HGB. |
| Was ist für das Entstehen einer OHG erforderlich? | 1. Gesellschaftsvertrag iSd § 705 BGB 2. Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, § 105 I HGB 3. ohne Beschränkung der Haftung gegenüber den Gläubigern, § 105 I HGB |
| Was ist Rechtsfolge des Vorliegens der OHG-Voraussetzungen im Innenverhältnis? | Ab dem Vertragsschluss gelten die OHG-Regeln
mit Ausnahme derer, die dem Bestnadsschutz dienen sollen.
So ist eine Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Auflösungsklage
(§ 133 HGB) möglich, § 723 BGB. |
| Wann wird die OHG im Außenverhältnis
wirksam? |
1. mit Eintragung im Handelsregister, §
123 I HGB 2. Geschäftsaufnahme im Einverständnis aller Gesellschafter, falls kaufmännischer Betrieb erforderlich, §§ 1 II HGB, 123 II HGB. |
| Wie wird eine fehlerhafte OHG behandelt? | Wie eine fehlerhafte GbR. |
| Was bedeutet Teilrechtsfähigkeit, was insb. bei der OHG? | Behandlung wie eine juristische Person,
obwohl sie keine ist. 1. Fähigkeit zum Erwerb von Rechten und Pflichten 2. Parteifähigkeit im Prozess 3. Grundbuch- und Wechselfähigkeit 4. Vollstreckung - ins Gesellschaftsvermögen nur aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft, § 124 II HGB - ins Privatver6mögen eines Gesellschafters nur aufgrund eines Titels gegen den jeweiligen Gesellschafter, § 129 IV HGB |
| Welche Rechte und Pflichen haben die Gesellschafter einer OHG im Innenverhältnis? | 1. Beitragspflicht, § 111 HGB 2. Treuepflicht, insb. §§ 112, 113 HGB 3. Geschäftsführung 4. sonstige Mitverwaltungsrechte 5. Gewinn- und Verlustbeteiligung, §§ 120 - 122 HGB |
| Welches sind die Haupttreuepflichten, die einen OHG-Gesellschafter treffen? | Die Wettbewerbsverbote der §§ 112, 113 HGB. |
| Wie ist die Geschäftsführung einer OHG grundsätzlich geregelt? | 1. Einzelgeschäftsführungsbefugnis für
gewöhnliche Geschäfte mit widerspruchsrecht der anderen
Gesellschafter, §§ 114 I, 115 I, 116 I HGB 2. Gesamtgeschäftsführung bei ungewöhnlichen Geschäften, § 116 UU HGB 3. Notgeschäftsführung, auch durch von der Geschäftsführung ausgeschlossenden Gesellschafter, §§ 105 III HGB, 744 II BGB analog. |
| Wann kann die Geschäftsführung bei einer OHG entzogen werden? | Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, § 117 HGB. |
| Welches sind die sonstigen
Mitverwaltungsrechte, die ein OHG-Gesellschafter hat? |
1. Stimmrecht, § 119 HGB 2. Informations- und Kontrollrecht, § 11i8 HGB 3. actio pro socio |
| Welche Anforderungen sind an Beschlüsse
über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu
stellen? |
1. grundsätzlich Eisntimmigkeit, § 119
I HGB 2. grundsätzlich gleiches Stimmrecht, § 119 II HGB 3. ansonsten die Regelungen der GbR |
| Was sind die 6 Hauptunterschiede in der
Vertretung ader OHG gegenüber der GbR? |
1. vertreten wird die Gesellschaft 2. keine Kopplung an die Geschäftsführungsbefugnis 3. grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters, § 125 I HGB 4. Gesamtvertretung, wenn sie vereinbart ist. Möglichkeiten: § 125 I bzw. § 125 II HGB. 5. Der Umfang ist in § 126 HGB geregelt 6. Entziehung durch Klage, § 127 HGB. |
| Was ist hinsichtlich des Umfangs und der
Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht in einer OHG zu
sagen? |
Der Umfang ist zwingend festgelegt in §
126 I HGB. Die Vertretungsmacht ist unbeschränkbar nach
aussen, § 126 II HGB6, sogar gegenüber Dritten, dei
eine Beschränkung im Innenverhältnis kennen. Ausnahmen
bestehen nur bei Rechtsgeschäften zwischen
Gesellschaftern und Gesellschaft, Kollusion, Missbrauch
der Vertreungsmacht. |
| Durch wen kann die OHG vertreten werden? |
1. durch die Gesellschafter 2. durch Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, §§ 48 ff HGB 3. durch sonstige Bevollmächtigte, §§ 164 ff BGB |
| Wer haftet bei der OHG wonach? | 1. die Gesellschaft, § 124 I HGB, § 31
BGB analog anwendbar 2. die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 128 HGB |
| Was sind die Voraussetzungen der Haftung eines OHG-Gesellschafters? | 1. wirksame OHG 2. Anspruchsgegner ist Gesellschafter der OHG 3. Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einen Dritten, § 124 I HGB. |
| Welche Einwendungen kann der Gesellschafter dem Gläubiger entgegenhalten? | 1. aus persönlichen rechtsbeziehungen
des inanspruchgenommenen Gesellschafters zum Gläubiger (z.
B. Aufrechnung). 2. Einwendungen, die die Gesellschaft erheben könnte, § 129 I HGB 3. Leistungsverweigerungsrecht gemäss §§ 129 II, III HGB |
| Was ist die Rechtfolge bei Haftung eines
OHG-Gesellschafters? |
1. Der Anspruch ist auf Erfüllung
gerichtet 2. persönlich und unbeschränkbar mit dem gesamten Privatvermögen 3. unmittelbar und gesamtschuldnerisch gem. §§ 421 - 426 BGB 4. akzessorisch (gebunden an Entstehung und Fortbestand der Gesellschaftsschuld) |
| Wie wird die Haftung des OHG-Gesellschafters
beschränkt? |
1. durch tatsächliche oder rechtliche
Unmöglichkeit 2. durch unzumutbaren Eingriff in die gesellschaftsfreie Privatsphäre |
| Welche Ausgleichsanspruch hat der in
Anspruch genommene OHG - Gesellschafter? |
1. gegenüber der Gesellschaft: § 110
HGB 2. gegenüber den anderen Gesellschaftern: §§ 426 I, II BGB |
| Wie haften ausgeschiedene OHG - Gesellschafter? | Sie haften für alte Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, § 160 HGB. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht jedoch nur für Verbindlichkeiten, die bis zum nächsten möglichen oder zumutbaren Kündigungstermin für den Gläubiger nach Kenntnis vom Ausscheiden begründet werden, maximal 5 Jahre. |
| Wo sind die Auflösungsgründe für die OHG geregelt? Was sind insb. Unterschiede zur GbR? | In § 131 HGB. 1. ordentliche Kündigung nur mit Frist, § 132 HGB 2. ausserordentliche Kündigung nur durch Auflösungsklage und Urteil, § 133 HGB. |
| Wie haftet der OHG-Gesellschafter, der
neu in eine OHG einsteigt? |
Er haftet auch für vorher begründete
Verbindlichkeiten, § 130 HGB (zwingend). |
| Wo sind die Besonderheiten des Ausscheidens aus einer OHG geregelt? | §§ 138, 141, 140 HGB. |
| Wonach bestimmt sich die Rechtsstellung
eines Erben in der OHG? |
§ 139 HGB. |