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GbR
1. rechtlicher Status
- nach indiviualistischer Lehre (hM) nicht rechtsfähig, d.
h. Träger von Rechten und Pflichten sind die
Gesellschafter als Gesamthänder bzw. -schuldner, nicht
die Gesellschaft selbst
- nach kollektivistischer Lehre ist die Gesellschaft
Gesamthandsgemeinschaft und kann als solche Träger von
Rechten und Pflichten sein (Teilrechtsfähigkeit).
2. Entstehung
a) mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, § 705 BGB
aa) privatrechtlicher Vertrag zwischen mindestens 2 Personen
- Parteien können sein: natürliche oder jursitische
Personen, OHG/KG, GbR (hM), nichtrechtsfähiger Verien
- Form: Grundsätzlich formlos. Ausnahme: bei formbedürftigen
Leistungsversprechen muss der Gesellschaftsvertrag dieser
Form genügen.
- Rechtsnatur:
- gegenseitig verpflichtener Schuldvertrag ( §§ 241-
432, auch §§ 273 ff BGB gelten: §§ 320 BGB grundsätzlich
anwendbar, soweit eine dem gegenseitigen Vertrag
vergleichbare Interessenlage besteht. Einschränkungen:
§ 320 BGB gilt nur bei zweigliedigen Vertrag; Rücktrittsrecht
der § 325, 326 BGB nicht bei schon in Vollzug gesetzter
Gesellschaft.
- Organisationsvertrag
bb) gerichtete auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
- Zweck: jeder gesetzlich erlaubte, konkrete Zweck ist zulässig
- Abgrenzung gegenüber blosser Rechtsgemeinschaft, § 741
BGB: das gemeinsame Halten und Verwalten einer Sache ist
dann gesellschaftsbegründend, wenn dies aufdrücklich
als Gesellschaftszweck vereinbart ist; bei Fehlen einer
ausdrücklichen Abrede muss ein darüber hinausgehender
Zweck durch Auslegung festgestellt werden können.
- Identität der Zwecke aller Gesellschafter
- vertraglich festgelegt
cc) den jeder Gesellschafter zu förder verspricht
insbesondere durch Leistung von Beiträgen, aber auch jede
andere Art von Leistung ist möglich, auch nicht vermögenswerte.
dd) Sonstiges (bei Verlangen einer der beteiligten Parteien,
§ 154 I BGB)
- Geschäftsführung und Vertretung
- Voraussetzungen von Vertragsänderungen, Aufnahme,
Wechsel und Ausscheiden von Gesellschaftern
- Gesellschaftsversammlung (Einberufung, Stimmrechte,
erforderliche Mehrheiten, etc.)
b) Wirksamwerden der Gesellschaft
- mit Aufnahme der Tätigkeiten zur Zweckerreichung
- namens und im Einverständnis aller Gesellschafter
c) fehlerhafte Gesellschaft
aa) fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
- insbesondere sind zu beachten: §§ 119 ff, 125, 154, 155
BGB
- bei der OHG auch fehlende Eintragung im Handelsregister
bei Gesellschaften i. S. d. §§ 2, 3 HGB (§ 123 HGB!)
bb) Vollzug
Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu Dritten, zumindest die
Bildung eines Gesellschaftsvermögens. Faustformel: Vollzug liegt
vor, wenn die Rückabwicklung bereits Probleme machen würde.
cc) vorrangige Rechte anderer
Keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen Einzelner
oder der Allgemeinheit, z. B. §§ 104 ff BGB, Verstoss des
gesamten Gesellschaftsvertrags oder des Gesellschaftszwecks gegen
§§ 134 oder 138 I BGB.
dd) Rechtsfolge
- Die Gesellschaft wird als wirksam behandelt mit Ausnahme
der fehlerhaften Regelungen. Für diese ist eine
interessenangemesse Regelung zugrundezulegen. Bei Fehlern
gemäss §§ 104 ff BGB entsteht eine Gesellschaft ohne
den Minderjährigen.
- Auflösbarkeit für die Zukunft, erfolgt bei der GbR
durch außerordentliche Kündigung gemäss § 723 I S. 2,
3 BGB, bei der OHG durch Auflösungsklage gemäss § 133
HGB analog.
3. Innenbeziehungen
a) Rechte und Pflichten im Innenverhältnis
aa) Beitragspflicht, § 705 BGB
keine Nachschusspflicht, § 707 BGB
bb) Treuepflichten, § 242 BGB
Zum Beispiel kann im Einzelfall ein Wettbewerbsverbot bestehen.
cc) Recht und Pflicht zur Geschäftsführung
- Der Begriff der Geschäftsführung umfasst jede in
Verfolgung des Gesellschaftszwecks vorgenommene Handlung
für die Gesellschaft. Im Gegensatz dazu existieren noch
die Grundlagengeschäfte, welche auf Ebene des
Gesellschaftsvertrages angesiedelt sind.
- Grundsätzlich gilt in der Gesellschaft die Gesamtgeschäftsführung,
§ 709 I BGB, d. h. dass die Zustimmung der
Gesellschafter bei jedem Geschäft erforderlich ist. Die
Gesamtgeschäftsführung ist vertraglich abbedingbar. Bei
anderen Formen haben die Gesellschafter dann ein
Widerspruchsrecht nach § 711 BGB. Dieser Widerspruch hat
keine Außenwirkung. Ein Gesellschafter muss immer geschäftsführungbefugt
sein (Prinzip der Selbstorganherrschaft).
- Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben
sich aus §§ 713, 664-670 BGB
- Das Recht/die Pflicht zur Geschäftsführung erlischt
nach § 712 BGB
- Eine "Notgeschäftsführung", d. h. bei Gefahr
im Verzuge, ist nach § 744 II BGB analog möglich.
dd) sonstige Mitverwaltugnsrechte
- Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen
- Informations- und Kontrollrechte, § 713, 666, 716 BGB.
- actio pro socio: Gesellschafterklage
ee) Beteiligung an Gewinn und Verlust, §§ 721, 722 BGB
ff) Übertragbarkeit der Gesellschafterbefugnisse?
- Vermögensrechte: ja, § 717 S. 2 BGB
- Mitverwaltungsrechte: nein, § 717 S. 1 BGB ("unabdingbar").
Allerdings ist eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene
rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Ausübung von
Gesellschafterrechten zulässig.
b) Entscheidungen in Gesellschaftsangelegenheit
- erfolgen durch Beschluss
- durch die erforderliche Mehrheit (gesetzlich vorgesehen:
Einstimmigkeit, § 709 I BGB.
- grundsätzlich gleiches Stimmrecht (nach Köpfen), § 709
II BGB
- Hinsichtlich der Wirksamkeit keine Besonderheiten, §§
104 ff, 134, 138 BGB.
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages
aa) Einstimmig
Änderungen des Gesellschaftsvertrages müssen grundsätzlich
einstimmig erfolgen.
bb) Mehrheitsentscheidung
Wenn vertraglich eine Mehrheit ausreichen soll, muss der
Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden: Wellche
Gesellschaftsvertragsänderungen Gegenstand von
Mehrheitsentscheidungen sein können, muss im
Gesellschaftsvertrag im einzelnen bestimmt bzw. durch Auslegung
bestimmbar sein.
cc) Zustimmungspflicht
Unter Umständen besteht auch eine Zustimmungspflicht zu einer
Vertragsänderung aufgrund gesellschaftliche Treuepflichten, wenn
diese dringend erforderlich ist und die Zustimmung auch bei Berücksichtigung
der Belange des widersprechenden Gesellschafters zumutbar ist.
4. Außenbeziehungen
a) Vertretung
aa) durch Gesellschafter, § 714
- Vertreten wird
- nach individualistischer Lehre nur die
Gesamtheit der Gesellschafter.
- nach der Theorie der Doppelverpflichtung:
die Gesellschaft und die Gesamtheit der Gesellschafter
- nach Akzessorietätstheorie: nur die
Gesellschaft.
- Grundsätzlich ist die Vertetungsmacht an die Geschäftsführungsbefugnis
gebunden
- Grundsätzlich Gesamtvertretung, §§ 714 i. V. m. 709 I
BGB. Einzelvertretung kann vertraglich vereinbart werden.
- Der Umfang der Vertretungsmacht kann auf das
Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Diese Beschränkung
wird allerdings nur wirksam, wenn sie für einen Dritten
erkennbar ist, ansonsten liegt gegebenenfalls
Rechtsscheinhaftung vor.
- § 181 BGB wird angewendet
- Die Entziehung der Vertretungmacht erfolgt nach den §§
715 i. V. m. 712 I BGB
bb) durch Bevollmächtigte, §§ 164 ff BGB
b) Haftung
aa) Haftungssystem
- nach der individualistischen Lehre werden nur
Gesellschafter Schuldner gegenüber Dritten. Sie haften
als Gesamthänder sowie persönlcih und unbeschränkt,
unmittelbar und gesamtschuldnerisch, §§ 421, 427 BGB
- als Gesamthänder mit dem Gesellschaftsvermögen
- zugleich persönlich mit ihrem Privatvermögen
- andere Meinung:
- Theorie der Doppelverpflichtung: Haftung der
Gesellschaft, § 31 BGB ist analog anwendbar, mit dem
Gesellschaftsvermögen, daneben die Gesellschafter als
gesamtschuldner mit irhem Privatvermögen.
- Akzessorietätstheorie: Haftung primär der
Gesellschaft, § 31 BGb analog, akzessorisch analog §
128 HGB die Gesellschafter.
bb) Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen
- nach außen erkennbare Beschränkung der Vertretungsmacht
- tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit
- unzumutbarer Eingriff in die gesellschaftsfreie Privatsphäre
cc) Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Gesellschafter einer
GbR
- Vollstreckung ins Geselslchaftsvermögen durch Erwerb
eines Titels gegen alle Gesellschafter (hM; § 736 ZPO),
bzw. die Gesellschaft (aM).
- Vollstreckung ins Privatvermögen eines Gesellschafters
durch Erwerb eines Titels gegen den jeweilige oder alle
Gesellschafter. Dann ist eine Pfändung möglich bezüglich
- der übertragbaren Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis
- des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen
- dem sonstigen Privatvermögen
5. Beendigung
a) Auflösung
aa) Auflösungsbeschluss
bb) Zeitablauf bei befristeten Gesellschaften
cc) Zweckerreichung oder dessen Unmöglichkeit
Hier ist immer an einen neuen Gesellschaftszweck iSd § 140
BGB zu denken.
dd) Kündigung
- mit vertraglichen Kündigungsfristen, § 723 I S. 3 BGB
- jederzeit ohne Grund bei Geesllschaften auf unbefriste
Zeit, sofern keine Kündigungsfrist vereinbart ist, §
723 I S. 1, 3 BGB
- jederzeit aus wichtigem Grund bei befristeten
Gesellschaften, § 723 I S. 2 BGB
- jederzeit aus wichtigem Grund bei vertraglichen
Vereinbarung einer Kündigungsfrist, § 723 I S. 3 BGB
ee) Tod eines Gesellschafters, § 727 BGB
ff) Konkurs eines Gesellschaftes, § 728 BGB
gg) Rechtsfolge
Mit Eintritt des Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft zur
Liquidationsgesellschaft
b) Auseinandersetzung, §§ 730 ff BGB
aa) Art und Verfahren sind weitgehend dispositiv
bb) subsidiäres Verfahren
- Beendigung schwebender Geschäfte, § 730 II BGB
- Rückgabe von zur Nutzung übergebenen Gegenständen, §
732 BGB
- Berichtigung gemeinsamer Schulden, §§ 733 I, III BGB
- Rückerstattung der Einlagen, §§ 733 II, III BGB
- Verteilung des Überschusses, § 734 BGB
cc) Rechtsfolge
Vollbeendigung
6. Gesellschafterwechsel
a) Ausscheiden eines Gesellschafters
- nur bei vertraglicher Regelung (z. B. einfache
Fortsetzungsklausel, §§ 736, 737 BGB), Unmöglich ist
ein Ausscheiden bei zweigliedrigen Gesellschaften
- Gesellschaftsanteil wächst den verbleibenen
Gesellschaftern zu, § 738 I BGB
- Auseinandersetzung: subsidiär nach §§ 738 - 740 BGB
- Rechtsfolge im Außenverhältnis: Die Haftung für vor
dem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten bleibt grundsätzlich bestehen, aber
- § 159 HGB analog / § 738 I S. 2 2. Alt. BGB
- bei Dauerschuldverhältnissen: Haftung nur für
Verbindlichkeiten, die bis zum nächstmöglichen oder -zumutbaren
Kündigungstermin für den Gläubiger nach Kenntnis vom
Ausscheiden begründet werden, maximal 5 Jahre, § 159
HGB analog.
b) Eintritt eines neuen Gesellschafters
- Aufnahmevertrag
- Rechtsfolge im Außenverhältnis: grundsätzlich keine
persönliche Haftung für vor dem Eintritt begründete
Verbindlichkeiten, es sei denn, es liegt ein
Schuldbeitritt vor.
c) Austausch zweier Gesellschafter
aa) Formen
- jeweils ein vertrag mit dem Aussheidenden und dem
Eintretenden (Doppelvertag)
- oder Übertragung der Gesellschafterstellung durch
dreiseitigen Vertrag sui generis
-Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zwischen altem
und neuem Gesellschafter bezogen auf die
Gesellschafterstellung, analog § 398 BGB
-welches analog § 415 I S. 1 BGB der Zustimmung der
verbleibenen Gesellschafter bedarf
bb) Rechtsfolge im außenverhältnis
- der alte Gesellschafter haftet weiter persönlich für
vor seinem Ausscheiden begründeten Schulden (wie beim
Ausscheiden)
- der neue Gesellschafter haftet für vor seinem Eintritt
begründete Schulden nur mit seinem Anteil am
Gesellschaftsvermögen
d) Tod eines Gesellschafters
aa) dispositive gesetzliche Regelung
- gesellschaftsrechtlich: Auflösung (§ 727 I BGB) und
Liquidation
- erbrechtlich: Der Erbe wird Gesellschafter der
Liquidationsgesellschaft, §§ 1922, 2032 BGB
bb) gesellschaftsvertragliche Regelung
- Einfache Fortsetzungsklausel: Fortsetzung der
Gesellschaft mit den übrigen Gesellschafter, §§ 736
BGB.
- gesellschaftsrechtlich: Ausscheiden des Verstorbenen,
Abfindung nach §§ 738 - 740 BGB
- erbrechtlich: der Abfindungsanspruch geht auf den Erben
über, §§ 1922, 2032 BGB
- Nachfolgeklausel
1. ein oder mehrere Erben sollen automatisch Nachfolger
als Gesellschafter werden
- gesellschaftsrechtlich: die Gesellschafterstellung ist
"vererblich" gestellt, d. h. überdauert den
Tod des Gesellschafters. Der Nachfolgevorgang wird
erbrechtlich bestimmt
- erbrechtlich: Einrücken von Erben in die
Gesellschafterstellung des Erblassers (erbrechtliche
Gesamtrechtsnachfolge, § 1992 BGB) Hauptfälle:
- Ein Alleinerbe wird mit Erbfall Geellschafter
anstelle des Erblassers
- mehrere Erben, alle sollen Nachfolger werden:
Nach dem Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht vor
Erbrecht" wird nicht die Erbengemeinschaft, sondern
jeder Erbe im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach Maßgabe
siener Erbquote Gesellschafter.
- nur einer von mehreren Erben: Der
gesellschaftsrechtlich bestimmte Nachfogler wird in
vollem Umfang Gesellschafter und ist gegenüber den
Miterben ausgleichsverpflichtet, soweit er infolge des
Erwerbs der Gesellschafterstellung mehr erhält als
erbrechtlich bestimmt ist.
2. eine bestimmte andere Person soll automatisch
Nachfolger werden
- diese ist schon Gesellschafter: zulässig als
aufschiebend bedingte Anteilsübertragung unter Lebenden
- ein Dritter: unzulässig, da Vertrag zu Lasten Dritter,
hM.
- Eintrittsklausel: Vereinbarung eines Eintrittsrecht für
einen Dritten, z. B. Erben
1. Gesellschaftsrechtlich
- Ausscheiden des Verstorbenen und Abfindung nach §§
738 - 740 BGB
- Anspruch des Dritten aufgrund § 328 BGB (Vollzug durch
Aufnahmevertrag)
2. erbrechtlich: der Abfindugnsanspruch geht auf die
Erben über, §§ 1922, 2032 BGB