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Offenen Handelsgesellschaft
1. rechtlicher Status
- Sonderform der GbR, es gelten die §§ 705 ff BGB über
§ 105 III HGB
- Gesamthandsgemeinschaft, die aber teilrechtsfähig ist,
§ 124 HGB
- Handelsgesellschaft, § 105 I HGB
- Kaufmann gem. § 61 HGB (Kaufmann kraft Handelsgewerbes)
2. Entstehung
a) im Innenverhältnis
- Gesellschaftsvertrag iSd § 705 BGB
- Zweck ist der Betrieb eines kaufmännischen
Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, § 105 I HGB
- ohne Beschränkung der Haftung gegenüber den Gläubigern,
§ 105 I BGB
- Rechtsfolge: Ab Vertragsschluss gelten OHG-Regeln, mit
Ausnahme derer, die dem Bestandsschutz dienen sollen. So
ist zum Beispiel die Kündigung aus wichtigem Grund nach
§ 723 BGB ohne Auflösungsklage, § 133 HGB, möglich.
b) im Außenverhältnis (Wirksamwerden)
- Eintragung ins Handelsregister, § 123 I HGB
- Geschäftsaufnahme im Einvernehmen aller Gesellschafter
bei Gewerbe des § 1 II HGB, 123 II HGB.
c) fehlerhafte Gesellschaft
Richtet sich nach den GbR-Regeln
d) Rechtsfolge
Teilrechtsfähigkeit (hM: Behandlung wie eine juristische
Person, obwohl sie keine ist.) bzw. rechtsfähigkeit (aM)
- Fähigkeit zum Erwerb von Rechten und Pflichten
- Parteifähigkeit im Prozess
- Grundbuch- und Wechselfähigkeit
- Vollstreckung
- ins Gesellschaftsvermögen nur aufgrund eines Titels
gegen die Gesellschaft, § 124 II HGB
- ins Privatvermögen eines Gesellschafters nur aufgrund
eines Titels gegen den jeweiligen Gesellschafter, § 129
IV HGB
3. Innenbeziehungen
laut Gesellschaftsvertrag, § 109 HGB, sonst subsidiär §§
110 - 122 HGB, subsidär §§ 705 ff BGB, 105 III HGB
a) Rechte und Pflichten im Innenverhältnis
aa) Beitragspflicht, § 111 HGB
Darin ist auch eine Verzinsungspflicht enthalten.
bb) Treuepflicht
Insbesondere das Wettbewerbsverbot, §§ 112, 113 HGB
cc) Geschäftsführung
Laut gesellschaftsvertraglicher regelung, sonst
- Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte mit
Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter, §§ 114 I,
115 I, 116 I HGB
- Gesamtgeschäftsführung bei ungewöhnlichen Geschäften,
§ 116 II HGB
- Entziehung aus wichtigem Grund, § 117 HGB
- Notgeschäftsführung, auch durch von der Geschäftsführung
ausgeschlossenden Gesellschafter, §§ 105 III HGB, 744
II BGB analog
dd) sonstige Mitverwaltungsrechte
- Stimmrecht, § 119 HGB
- Informations- und Kontrollrecht, § 118 HGB
- actio pro socio
ee) Gewinn- und Verlustbeteiligung, §§ 120 - 122 HGB
b) Beschlüsse und Änderungen des Gesellschaftsvertrages
- grundsätzlich Einstimmigkeit, § 119 I HGB
- grundsätzlich gleiche Stimmrecht, § 119 II HGB
- ansonsten Regelungen der GbR
4. Außenbeziehungen
im wesentlichen zwingende Regelung der §§ 123 - 130b HGB
a) Firma, § 19 HGB
b) Vertretung
aa) durch die Gesellschafter, §§ 125 - 127 HGB
Abweichungen gegenüber der GbR sind:
- vertreten wird die Gesellschaft
- keine Kopplung an die Geschäftsführungsbefugnis
- grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes
Gesellschafters, § 125 I HGB
- Gesamtvertretung, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Mögliche
Varianten
- echte Gesamtvertretung, § 125 II HGB
- unechte Gesamtvertretung, § 125 III HGB
- Umfang ist in § 126 I HGB geregelt. Die Vertretungmacht
ist unbeschränkbar nach außen, § 126 II HGB, sogar
gegenüber Dritten, die eine Beschränkung im Inneverhältnis
kennen. Ausnahmen bestehen nur bei Rechtsgeschäften
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, Kollusion, Mißbrauch
der Vertretungsmacht.
- Entziehung durch Klage nach § 127 HGB
bb) durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, §§ 48 ff
HGB
cc) durch sonstige Bevollmächtige, §§ 164 ff BGB
c) Haftung
aa) der Gesellschaft, § 124 I HGB, § 31 BGB analog
anwendbar.
bb) der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, § 128 HGB
(a) Voraussetzungen
- wirksame OHG
- Anspruchsgegner ist Gesellschafter der OHG
- Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einen Dritten,
§ 124 I HGB
(b) Einwendungen
- aus persönlichen Rechtsbeziehungen des
inanspruchgenommenen Gesellschafters zum Gläubiger (z. B.
Aufrechnung)
- Einwendungen, die die Gesellschaft erheben könnte, §
129 I HGB
- Leistungsverweigerungsrecht gemäss §§ 129 II, III HGB
Rechtsfolge;
(a) Haftung
- auf Erfüllung gerichetet
- persönlcih und unbeschränkbar mit dem ganzen Privatvermögen
- unmittelbar und gesamtschuldnerisch gem §§ 421 - 426
BGB
- akzessorisch (gebunden an Entstehung und Fortbestand der
Gesellschaftsschuld)
(b) Haftungsbeschränkungen
- tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit
- unzumutbarer Eingriff in die gesellschaftsfreie Privatsphäre
(c) Ausgleichanspruch bei Inanspruchnahme
- gegenüber der Geellschaft: § 110 HGB
- gegenüber den anderen Gellschaftern: § 426 I, II BGB
cc) Augeschiedene Gesellschafter
Ausgeschiedene Gesellschafter haften auch für alte
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 160 HGB.
Bei Duaerschuldverhältnissen besteht eine Haftung jedoch nur
für Verbindlichkeiten, die bis zum nächsten möglichen oder
zumutbaren Kündigungstermin für den Gläubiger nach Kenntnins
vom Ausscheiden begründet werden, maximal 5 Jahre.
5. Beendigung
a) Auflösung, §§ 131 - 137 BGB
aa) Gründe, § 131 HGB
Besonderheiten gegenüber der GbR sind insbesondere:
- ordentliche Kündigung nur mit Frist, § 132 HGB
- außerordentliche Kündigung nur durch Auflösungsklage
und Urteil, § 133 HGB
bb) Eintragung im Handelsregister, § 143 HGB
b) Auseinandersetzung, §§ 145 ff HGB
c) Fortwirkung der Haftung, § 159 HGB
6. Gesellschafterwechsel
a) Besonderheiten gegenüber der GbR
bezüglich des Ausscheidens und des Eintritts
aa) Ausscheiden
Besonderheiten gemäss §§ 138, 141, 140 HGB
bb) Eintritt
Haftung auch für vorher begründete Verbindlichkeiten, § 130
HGB (zwingend)
b) Tod eines Gesellschafters
aa) dispositive gesetzliche Regelung
- gesellschaftsrechtlich: Auflösung (§ 727 I BGB, § 131
Nr. 4 HGB) und Liquidation (§§ 145 ff HGB)
- erbrechtlich: Der Erbe wird Gesellschafter der
Liquidationsgesellschaft, §§ 1922, 2032 BGB
bb) gesellschaftsvertragliche Regelung
- Einfache Fortsetzungsklausel: Fortsetzung der
Gesellschaft mit den übrigen Gesellschafter, §§ 736
BGB, 138 HGB.
- gesellschaftsrechtlich: Ausscheiden des Verstorbenen,
Abfindung nach §§ 738 - 740 BGB, § 105 III HGB.
- erbrechtlich: der Abfindungsanspruch geht auf den Erben
über, §§ 1922, 2032 BGB
- Nachfolgeklausel
1. ein oder mehrere Erben sollen automatisch Nachfolger
als Gesellschafter werden
- gesellschaftsrechtlich: die Gesellschafterstellung ist
"vererblich" gestellt, d. h. überdauert den
Tod des Gesellschafters. Der Nachfolgevorgang wird
erbrechtlich bestimmt
- erbrechtlich: Einrücken von Erben in die
Gesellschafterstellung des Erblassers (erbrechtliche
Gesamtrechtsnachfolge, § 1992 BGB) Hauptfälle:
- Ein Alleinerbe wird mit Erbfall Geellschafter
anstelle des Erblassers
- mehrere Erben, alle sollen Nachfolger werden:
Nach dem Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht vor
Erbrecht" wird nicht die Erbengemeinschaft, sondern
jeder Erbe im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach Maßgabe
siener Erbquote Gesellschafter.
- nur einer von mehreren Erben: Der
gesellschaftsrechtlich bestimmte Nachfogler wird in
vollem Umfang Gesellschafter und ist gegenüber den
Miterben ausgleichsverpflichtet, soweit er infolge des
Erwerbs der Gesellschafterstellung mehr erhält als
erbrechtlich bestimmt ist.
- Die Rechtsstellung des Erben in der OHG bestimmt § 139
HGB.
2. eine bestimmte andere Person soll automatisch
Nachfolger werden
- diese ist schon Gesellschafter: zulässig als
aufschiebend bedingte Anteilsübertragung unter Lebenden
- ein Dritter: unzulässig, da Vertrag zu Lasten Dritter,
hM.
- Eintrittsklausel: Vereinbarung eines Eintrittsrecht für
einen Dritten, z. B. Erben
1. Gesellschaftsrechtlich
- Ausscheiden des Verstorbenen und Abfindung nach §§
738 - 740 BGB, § 105 III HGB.
- Anspruch des Dritten aufgrund § 328 BGB (Vollzug durch
Aufnahmevertrag)
2. erbrechtlich: der Abfindugnsanspruch geht auf die
Erben über, §§ 1922, 2032 BGB