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Stille Gesellschaft

1. rechtlicher Status

a) Sonderform der GbR

Es kommt lediglich zu schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern. Es existiert weder ein Gesellschaftsvermögen, noch hat die Gesellschaft Außenbeziehungen (reine Innengesellschaft).

b) keine Handelsgesellschaft

2. Entstehung

Vertrag nach §§ 230 I, 231 II HGB

3. Innenbeziehung

grundsätzlich vertraglich /subsidär: §§ 231 - 233 HGB /subsidär: §§ 705 ff BGB

atypische Gestaltungen

4. Beendigung

a) Gründe

wie bei der GbR, Besonderheit: § 234 HGB

b) Wirkung

Mit Eintritt eines Grundes ist die Gesellschaft beendet.

c) Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung erfolgt nach dem § 235 HGB.

5. Gesellschafterwechsel

wie bei der GbR