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Stille Gesellschaft
1. rechtlicher Status
a) Sonderform der GbR
Es kommt lediglich zu schuldrechtlichen Beziehungen zwischen
Gesellschaftern. Es existiert weder ein Gesellschaftsvermögen,
noch hat die Gesellschaft Außenbeziehungen (reine
Innengesellschaft).
b) keine Handelsgesellschaft
2. Entstehung
Vertrag nach §§ 230 I, 231 II HGB
3. Innenbeziehung
grundsätzlich vertraglich /subsidär: §§ 231 - 233 HGB /subsidär:
§§ 705 ff BGB
atypische Gestaltungen
- vertragliche Beteiligung der stillen Gesellschafter an
der Geschäftsführung: ist zulässig.
Wenn jedoch dem Geschäftsinhaber die Geschäftsführungsbefugnis
ganz entzogen wird, handelt er zwar im eigenen Namen,
aber für Rechnung auf Weisung des Stillen, so dass keine
Gesellschaft, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag iSv
§ 675 BGB vorliegt.
- vertragliche Beteiligung der Stillen am Vermögen des
Geschäftsinhabers: zulässig. Bei Auflöung entsteht ein
Anspruch auf Rückzahlung der Einlage und eines
entsprechenden Anteils am Firmenwert.
4. Beendigung
a) Gründe
wie bei der GbR, Besonderheit: § 234 HGB
b) Wirkung
Mit Eintritt eines Grundes ist die Gesellschaft beendet.
c) Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung erfolgt nach dem § 235 HGB.
5. Gesellschafterwechsel
wie bei der GbR