Annahmeverzug beim Handelskauf

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Nach § 373 HGB kann der Verkäufer diese Rechte geltend machen, wenn

I. einseitiges Handelsgeschäft

Es muss zumindest ein einseitges Handelsgeschäft vorliegen.

II. Annahmeverzug

Es muss ein Annahmeverzug iSd § 293 ff BGB vorliegen.

III. Rechtsfolgen

1. Hinterlegungsrecht

2. Selbsthilfeverkauf

Der Selbsthilfeverkauf muss zunächst angedroht werden, § 373 II S. 1 HGB.

Mit dem Selbsthilfeverkauf erlischt die Lieferpflicht des Verkäufers. An seine Stelle tritt nach