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Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns: Diese stellt eine Verschärfung des § 276 I S. 2 BGB dar. Er gilt auch für Erfüllunggehilfen iSd § 278.
§ 348 HGB schliesst die Anwendung des § 343 BGB aus.
§ 349 HGB schliesst § 771 BGB aus.
§ 350 HGB schliesst die §§ 780, 781, 766 BGB aus.
Nach § 354a S. 1 HGB ist ein Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB unwirksam, wenn es
Nach § 354 S. 2 HGB kann der Schuldner kann jedoch an den alten Gläubiger leisten, auch wenn er Kenntnis von der Abtretung hatte.
Nach § 358 HGB modifiziert den § 271 BGB dahingehend, dass die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten bewirkt und verlangt werden kann.
Nach § 360 HGB hat der Schuldner Handelsgut mittlerer Art und Güte zu liefern, d. h. er muss Ware liefern, wie sie am Erfüllungsort im Handelsverkehr üblich ist.