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Die Firma ist gem. § 17 I HGB der Name (und nur der Name!), unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
Der Kaufmann kann unter der Firma verklagt werden, § 17 II HGB.
Die Firma muss wahr sein. Dieses heisst inbesondere, dass sie keine Zusätze führen darf, die dazu geeignet sind eine Täuschung des Rechtsverkehrs herbeizuführen, § 18 II HGB.
Der Firmenname muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Firmenbeständigkeit besagt, dass eine Firma auch weitergeführt werden darf, wenn der Unternehmensträger wechselt oder seinen Namen ändert, §§ 21, 22, 24 HGB. Zu beachten ist jedoch § 19 HGB.
Die Firma muss sich von anderen Firmen am selben Ort oder in der selben Gemeinde unterscheiden, § 30 I HGB.
Der Kaufmann muss für jedes Unternehmen eine eigene Firma führen und darf für ein Unternehmen nur eine Firma führen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Firma.
Die Firma eine Kaufmanns, ihre Änderung sowie das Erlöschen der Firma sind eintragungspflichtig, § 31 HGB, damit sich jeder über die Firma informieren kann.
Der Schutz der Firma erfolgt durch