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Der Tatbestand des Fixhandelskauf entspricht den Voraussetzungen des § 361 BGB.
§ 376 I S. 1 HGB berechtigt zum
Allerdings ist der Gläubiger verpflichtet, sofort anzuzeigen, dass er noch Interesse an der Erfüllung hat, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist, § 376 I S. 2 HGB. Ansonsten verliert er seinen Erfüllungsanspruch.