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Der gute Glaube an die Verfügungsmacht (BGB: nur guter Glaube ans Eigentum und das Fehlen von Rechten Dritter) des Veräußerers ist nach § 366 HGB geschützt, wenn
Einigung und Übergabe nach §§ 929 BGB müssen stattgefunden haben.
§ 366 HGB umfasst nur den Fall der fehlenden Verfügungsmacht, nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Veräußernden (ganz hM).
Nicht geschützt ist der gute Glaube daran, dass das jeweilige Geschäft einen Bezug zum Handelsgewerbe hat.
Der Massstab des guten Glaubens lässt sich dem § 932 II BGB entnehmen.
Der gute Glauben muss sich auf die Verfügungsmacht des Veräußerers beziehen, nicht auf das Eigentum.
Bei abhandengekommenden Sachen (§ 935 BGB) ist auch auf dem Wege des § 366 HGB kein Gutglaubenserwerb möglich.
Desweiteren müssen die übrigen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbes nach den §§ 932 ff BGB vorliegen.