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Handlungsvollmacht und Angestellte im Laden

I. Handlungsvollmacht

Handlungvollmacht nach § 54 I HGB ist eine Vollmacht, die zur

Nicht durch die Handlungsvollmacht gedeckt sind nach § 54 II HGB:

Sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber (Außenverhältnis) unwirksam, es sei denn, der Dritten muss die Beschränkungen kennen, § 54 III HGB.

Es sind drei Vollmachtsarten zu unterscheiden:

  1. Generalvollmacht, § 54 I 1. Alt HGB: Betrieb des Handelsgewerbes
  2. Arthandlungsvollmacht, § 54 I 2. Alt HGB: bestimmte Arten von Geschäften
  3. Spezialhandlungsvollmacht, § 54 I 3. Alt HGB: einzelne Geschäfte

Zur Erteilung der Handlungsvollmacht ist zu bemerken:

II. Angestellte in Laden oder Warenlager

"Wer in einem

Die hM geht davon aus, dass § 56 HGB auch anzuwenden ist, wenn der Inhaber nicht Kaufmann ist, die Gegenmeinung wendet Duldungs- oder Anscheinsvollmacht an.