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Handlungsvollmacht und Angestellte im Laden
I. Handlungsvollmacht
Handlungvollmacht nach § 54 I HGB ist eine Vollmacht, die zur
- Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehöriger
Geschäfte ermächtigt und
- nicht Prokura ist, und die sich auf
- alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges
Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt bezieht.
Nicht durch die Handlungsvollmacht gedeckt sind nach § 54 II
HGB:
- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
- Aufnahme von Darlehen
- Prozessführung
Sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber (Außenverhältnis)
unwirksam, es sei denn, der Dritten muss die Beschränkungen
kennen, § 54 III HGB.
Es sind drei Vollmachtsarten zu unterscheiden:
- Generalvollmacht, § 54 I 1. Alt HGB: Betrieb des
Handelsgewerbes
- Arthandlungsvollmacht, § 54 I 2. Alt HGB: bestimmte
Arten von Geschäften
- Spezialhandlungsvollmacht, § 54 I 3. Alt HGB: einzelne
Geschäfte
Zur Erteilung der Handlungsvollmacht ist zu bemerken:
- sie muss nicht ausdrücklich erteilt werden, daher sind
die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu
beachten.
II. Angestellte in Laden oder Warenlager
"Wer in einem
- Laden oder in einem
- offenen Warenlager (Def.: jeder dem Publikum zugänglicher
Verkaufraum)
- angestellt ist, gilt als (Def.: Tätigwerden mit Wissen
und Wollen des Kaufmanns)
- ermächtigt zu
- Verkäufen und (auch damit einhergehenden dingliche Geschäfte
und Abschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen)
- Empfangnahmen, die in einem (auch Mahnung, Antrag auf
Wandlung o. ä. , jedoch keine Ankaufsgeschäfte)
- derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen",
§ 56 HGB.
Die hM geht davon aus, dass § 56 HGB auch anzuwenden ist,
wenn der Inhaber nicht Kaufmann ist, die Gegenmeinung wendet
Duldungs- oder Anscheinsvollmacht an.