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Handelsbräuche sind diejenigen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Ausübung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben.
Der Empfänger muss Kaufmann sein oder zumindest einem Kaufmann ähnlich am Rechtsverkehr teilnehmen (Betrachtung des Einzelfalles).
Es muss Verhandlungen stattgefunden haben, die zumindest aus Sicht des Bestätigenden zum vermeintlichen Vertragsschluss geführt haben.
Das Bestätigungsschreiben setzt an den vermeintlichen Vertragsschluss an, den der Absender nur noch schriftlich bestätigen wollte (aus Beweisgründen). Dieses Bestätigungsschreiben muss den Verhandlungen unmittelbar zeitlich nachfolgen und auf den Vertragsschluss Bezug nehmen.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Genehmigungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn der Inhalt des Schreibens so weit von Vertragsschluss entfernt ist, dass mit dem Einverständnis nicht zu rechnen war.
Wenn der Absender des Schreibens unrichtig formuliert hat, in der Absicht, der andere würde die Änderung übersehen, so liegt Arglist vor. Der Absender ist dann nicht schutzwürdig.
Der Empfänger muss unverzüglich seinen Widerspruch einlegen, wenn er die Wirkung des Schreibens verhindern will.
Der Vertrag ist mit Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreiben zustande gekommen.
Die Anfechtung ist problematisch, da es sich um einen Zurechnungstatbestand handelt: