Achtung! Diese Seite wird nicht mehr aktualisiert! Meine aktuelle Seite befindet sich hier:
Mindestens einer der Parteien muss Kaufmann sein, vgl. § 345 HGB.
Es muss ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung vorliegen.
Der Bezug ist vrohanden, wenn das Geschäft dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen soll. Dies ist weit auszulegen: Es fallen auch Hilfs- oder Nebengeschäfte unter diesen Begriff, vgl. auch § 244 I HGB.