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Handelsgeschäft

I. Kaufmannseigenschaft

Mindestens einer der Parteien muss Kaufmann sein, vgl. § 345 HGB.

II. Geschäft

Es muss ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung vorliegen.

III. Bezug zum Handelsgewerbe

Der Bezug ist vrohanden, wenn das Geschäft dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen soll. Dies ist weit auszulegen: Es fallen auch Hilfs- oder Nebengeschäfte unter diesen Begriff, vgl. auch § 244 I HGB.