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Die Kaufmannseigenschaft

I. Gewerbe

1. äußerich erkennbare

Die Tätigkeit muss für Dritte erkennbar sein.

2. erlaubte

Die Tätigkeit darf nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein. Hier können jedoch die Grundsätze der Scheingesellschaft greifen.

3. selbständige

Selbständigkeit ist gegeben, wenn keine Weisungsgebundenheit vorliegt. Es kommt also auf eine rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbständigkeit an.

4. planmäßige

Die Tätigkeit muss auf gewisse Dauer angelegt sein und muss sich auf eine Vielzahl von Geschäften richten. Hier reicht es, wenn wiederholt und regelmässig Geschäfte getätigt werden.

5. zum Zwecke der Gewinnerzielung

Es müssen entgeltliche Leistungen mit Gewinnerzielungsabsicht (str.) angeboten werden.

6. kein freier Beruf

Es darf kein freier Beruf vorliegen.

Dieses ist der Fall, wenn die persönliche Leistung im Vordergrund steht.

II. Betreiber

III. Handelsgewerbe

1. Handelsgewerbe nach § 1 II HGB

a) kaufmännische Einrichtung

Der Betrieb muss eine kaufmännsiche Einrichtung erfordern.

Dies sind z. B. Buchführung und Bilanzierung, Führung von Kassenbüchern, Aufbewahrung von Belegen.

b) Art

Hier ist entscheident, ob die einzelnen Geschäftsvorfälle einfach und überschaubar sind.

c) Umfang

Der Umfang bestimmt sich nach Umsatzvolumen, Mitarbeiterzahl und Anzahl der Betriebsstätten.

2. Kannkaufmann nach § 2 HGB

a) Gewerbe

Hierfür ist der Betrieb eines Gewerbes erforderlich, d. h. Freiberufler bleiben weiter ausgeschlossen.

b) Eintragung

Weiter ist die Eintragung ins Handelsregister

c) Rechtsfolge

Mit der Eintragung ist die Kaufmannseigenschaft gegeben. Allerdings kann der Gewerbetreibene die Eintragung wieder rückgängig machen, § 2 S. 3 HGB, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht die Vorausetzungen des § 1 II HGB eingetreten sind.

3. Kannkaufmann nach § 3 HGB

Nach § 3 HGB können sich auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft alsw Handelsgewerbe eintragen lassen.

Land- und Forstwirtschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass durch Nutzung des Bodens pflanzliche oder tierische Rohstoffe gewonnen werden.

Rechtsfolge:

Der Land- oder Forstwirt ist als Kaufmann eingetragen. Diese Eintragung kann nur nach allgemeinen Vorschriften rückgängig gemacht werden, § 3 II HGB, wenn die Voraussetzungen des § 2 HGB nicht vorliegen.

4. Kannkaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB

 

5. Rechtsscheinkaufmann

a) Rechtsscheintatbestand

Beim Geschäftsgegner muss das Vertrauen in eine bestimmte Tatsache geweckt werden.

b) Zurechenbarkeit

Die Zurechenbarkeit beruht auf dem Veranlassungs- bwz. Risikoprinzip. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

c) Schutzbedürftigkeit

Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn derGeschäftsgegner entweder positive Kenntnis vom wahren Sachverhalt hatte oder bei ihm grob (aA leichte) Fahrlässigkeit vorlag.

d) Kausalität

Der Geschäftsgegner muss tatsächlich in Kenntnis vom Rechtsschein und im Vertauen auf dessen Richtigkeit gehandelt haben, wobei keine klare Vorstellung über die Rechtslage erforderlich ist.

6. Formkaufmann

a) Kaufleute kraft Gewerbe

Kaufleute kraft Gewerbenes sind die

Ihr Zweck ist es, ein Handelsgewerbe zu betreiben.

b) Kaufleute kraft Rechtsform

Kaufleute kraft Rechtsform sind die

§ 6 II HGB stellt klar, dass dieses Kaufleute iSd HGB sind. § 6 II stellt also nicht die Rechtsgrundlage der Kaufmanneigenschaft dar.