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Die Tätigkeit muss für Dritte erkennbar sein.
Die Tätigkeit darf nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein. Hier können jedoch die Grundsätze der Scheingesellschaft greifen.
Selbständigkeit ist gegeben, wenn keine Weisungsgebundenheit vorliegt. Es kommt also auf eine rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbständigkeit an.
Die Tätigkeit muss auf gewisse Dauer angelegt sein und muss sich auf eine Vielzahl von Geschäften richten. Hier reicht es, wenn wiederholt und regelmässig Geschäfte getätigt werden.
Es müssen entgeltliche Leistungen mit Gewinnerzielungsabsicht (str.) angeboten werden.
Es darf kein freier Beruf vorliegen.
Dieses ist der Fall, wenn die persönliche Leistung im Vordergrund steht.
Der Betrieb muss eine kaufmännsiche Einrichtung erfordern.
Dies sind z. B. Buchführung und Bilanzierung, Führung von Kassenbüchern, Aufbewahrung von Belegen.
Hier ist entscheident, ob die einzelnen Geschäftsvorfälle einfach und überschaubar sind.
Der Umfang bestimmt sich nach Umsatzvolumen, Mitarbeiterzahl und Anzahl der Betriebsstätten.
Hierfür ist der Betrieb eines Gewerbes erforderlich, d. h. Freiberufler bleiben weiter ausgeschlossen.
Weiter ist die Eintragung ins Handelsregister
Mit der Eintragung ist die Kaufmannseigenschaft gegeben. Allerdings kann der Gewerbetreibene die Eintragung wieder rückgängig machen, § 2 S. 3 HGB, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht die Vorausetzungen des § 1 II HGB eingetreten sind.
Nach § 3 HGB können sich auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft alsw Handelsgewerbe eintragen lassen.
Land- und Forstwirtschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass durch Nutzung des Bodens pflanzliche oder tierische Rohstoffe gewonnen werden.
Rechtsfolge:
Der Land- oder Forstwirt ist als Kaufmann eingetragen. Diese Eintragung kann nur nach allgemeinen Vorschriften rückgängig gemacht werden, § 3 II HGB, wenn die Voraussetzungen des § 2 HGB nicht vorliegen.
Beim Geschäftsgegner muss das Vertrauen in eine bestimmte Tatsache geweckt werden.
Die Zurechenbarkeit beruht auf dem Veranlassungs- bwz. Risikoprinzip. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn derGeschäftsgegner entweder positive Kenntnis vom wahren Sachverhalt hatte oder bei ihm grob (aA leichte) Fahrlässigkeit vorlag.
Der Geschäftsgegner muss tatsächlich in Kenntnis vom Rechtsschein und im Vertauen auf dessen Richtigkeit gehandelt haben, wobei keine klare Vorstellung über die Rechtslage erforderlich ist.
Kaufleute kraft Gewerbenes sind die
Ihr Zweck ist es, ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Kaufleute kraft Rechtsform sind die
§ 6 II HGB stellt klar, dass dieses Kaufleute iSd HGB sind. § 6 II stellt also nicht die Rechtsgrundlage der Kaufmanneigenschaft dar.