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Das Kontokorrent

Das Kontokorrent (§ 355 ff. HGB) hat zwei wichtige Funktionen:

  1. Vereinfachung durch automatische Verrechnung
  2. die automatische Verrechnung vermindert das Konkursrisiko für die getilgten Ansprüche

I. mindestens eine Partei Kaufmann

Ist keine Partei Kaufmann (z. B. Girokonto bei der Bank), liegt zwar kein Kontokorrent iSd § 355 HGB vor, aber die Behandlung ist ähnlich.

II. Geschäftsverbindung

III. Kontokorrentabrede

1. Einstellung der Forderungen

Die einzelnen Forderungen sollen im Kontokorrent aufgehen.

2. regelmäßige Saldierung

Die einzelenen Forderungen werden in bestimmten Zeitabständen (Periodenkontokorrent, § 355 HGB) oder bei zwei gegenübertretenden Forderungen (Staffelkontokorrent) verrechnet.

3. Feststellung des Überschusses

Am Ende einer Periode wird saldiert. Der Überschuss (Saldo) wird dem Partner mitgeteilt.

IV. Rechtsfolgen

1. Kontokorrentbindung

Die Forderung verliert ihre Selbständigkeit und wird zum Rechnungsposten des Kontokorrent, d. h. sie kann

2. Erfasste Forderungen

Grundsätzlich werden alle Forderungen der Geschäftsverbindung erfasst. Es können aber auch einzelne Forderungen durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

3. Mitteilung des Saldos

Die Mitteilung beinhaltet das Angebot zum Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisses in Höhe des Saldos, §§ 780 - 782 BGB, 350 HGB, welcher konkludent angenommen werden kann (hM).

Der Saldoanspruch verzinslich, auch wenn in der Rechnung bereits Zinsen enthalten sind, § 355 I HGB (Befreiung vom Zinseszinsverbot des § 289 S. 1 BGB).