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Prokura
Die Prokura ist
- unbeschränkte, § 49 I HGB und
- unbeschränkbare; § 50 I, II HGB
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, vgl. §
166 II S. 1 BGB)
- im Handelsverkehr.
1. Erteilung
Die Erteilung der Prokura erfolgt nach § 48 I HGB
- durch einen Kaufmann oder
- seinem gesetzlichen Vertreter
- mittels ausdrücklicher Erklärung.
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann noch
- Handlungsvollmacht, § 54 I HGB oder
- Anscheinprokura (es gibt keine Duldungs- oder
stillschweigend erteilte Prokura!)
- bei fehlender Kaufmannseigenschaft: Umdeutung in eine
Generalermächtigung
vorliegen.
2. Umfang
Die Prokura ist durch § 49 HGB zwingend festgelegt, durch §
50 I HGB Dritten gegenüber (Außenverhältnis!) unbeschränkbar
und ermächtigt zu
- allen Geschäften
- die der Betrieb
- eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Nicht umfasst sind:
- Handlungen die auf Einstellung des Betriebes gerichtet
sind,
- Erteilung oder Übertragung (§ 52 II HGB)der Prokura,
- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, § 49 II
HGB
- Geschäfte im privaten Bereich des Geschäftsinhabers
oder höchstpersönliche Geschäfte
Trotz § 50 I HGB kann die Prokura durch Bindung an die
Mitwirkung eines anderen Stellvertreters beschränkt werden. Möglich
ist:
- Gesamtprokura, § 48 II HGB
- gemischte Gesamtprokura: ein oder mehrere Prokuristen
sind an die Mitwirkung eines oder mehrerer Organe der
gebunden und umgekehrt.
- halbseitige Gesamtprokura: Der Prokurist ist an die
Mitwirkung des Organs gebunden, das Organ jedoch nicht an
die Mitwirkung des Prokuristen.
Erlöschen kann die Prokura nach § 52 I HGB
- durch Widerruf
- jederzeit und
- ohne Rücksicht auf das Grundverhältnis
- Ausnahme: Der Kommanditist, der durch
Gesellschaftsvertrag die Prokura erhalten hat: §§ 117,
127 HGB analog.
Mit Erlöschen des Grundverhältnisses erlischt die Prokura
automatisch, § 168 S. 1 BGB
Die Prokura erlischt zudem, wenn ein Kannkaufman die Löschung
aus dem Handelsregister nach § 2 S. 3 HGB erreicht hat, wobei §
15 HGB zu beachten ist.