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Prokura

Die Prokura ist

1. Erteilung

Die Erteilung der Prokura erfolgt nach § 48 I HGB

Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann noch

vorliegen.

2. Umfang

Die Prokura ist durch § 49 HGB zwingend festgelegt, durch § 50 I HGB Dritten gegenüber (Außenverhältnis!) unbeschränkbar und ermächtigt zu

Nicht umfasst sind:

Trotz § 50 I HGB kann die Prokura durch Bindung an die Mitwirkung eines anderen Stellvertreters beschränkt werden. Möglich ist:

Erlöschen kann die Prokura nach § 52 I HGB

Mit Erlöschen des Grundverhältnisses erlischt die Prokura automatisch, § 168 S. 1 BGB

Die Prokura erlischt zudem, wenn ein Kannkaufman die Löschung aus dem Handelsregister nach § 2 S. 3 HGB erreicht hat, wobei § 15 HGB zu beachten ist.