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Tatsachen sind wirklich geschehene Vorgänge.
Bei konstitutiven Eintragungen wird § 15 I HGB nur hinsichtlich der Bekanntmachung angewendet, die Eintragung muss erfolgt sein.
Die Eintragungspflichtigkeit bestimmt das Geetz im Zusammenhang.
Beispiele:
Nicht genügend ist eine Eintragungsfähigkeit.
Die eintragungspflichtige Tatsache darf
sein.
§ 15 II HGB entfällt nur bei postiver Kenntnis des Dritten von der Tatsache.
Die nicht eingetragen Tatsache kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden, § 15 I HGB.
§ 15 I HGB wirkt nur zu Lasten des Nichteingetragenen. Dabei kann sich der Dritte auf die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein berufen. Zudem besteht umstrittener weise auch die Möglichkeit, sich sowohl auf Rechtssschein und wahre Lage zu berufen (sog. "Rosinentheorie").
Der Gläubiger darf durch den Rechtsschein auch nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn der Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche.
Wenn eine Tatsache im Registert eingetragen und 15 Tage bekanntgemacht ist, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.
Hierbei ist ds Zusammenspiel mit Rechtsscheinstatbeständen problematisch. Dieses lässt sich dahingehend lösen, dass spezielle Rechtsscheinstatbestände dem § 15 II HGB vorgehen: Wenn ein Rechtsschein erzeugt wird, der stärker ist als die Registerpublizität, so gilt die Vertrauenshaftung. Hieran sind strenge Massstäbe zu stellen, um § 15 II HGB nicht auszuhöhlen.
§ 15 III schützt den guten Glauben an die Richtigkeit der
Unrichtig ist eine Eintragung, wenn
Ergänzend ist noch folgende Konstellation zu beachten, welche einen Rechtsscheinstatbestand darstellt: