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Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

I. negative Publizität, § 15 I HGB

1. Tatsachen

Tatsachen sind wirklich geschehene Vorgänge.

Bei konstitutiven Eintragungen wird § 15 I HGB nur hinsichtlich der Bekanntmachung angewendet, die Eintragung muss erfolgt sein.

2. eintragungspflichtig

Die Eintragungspflichtigkeit bestimmt das Geetz im Zusammenhang.

Beispiele:

Nicht genügend ist eine Eintragungsfähigkeit.

3. Nichteintragung

Die eintragungspflichtige Tatsache darf

sein.

4. Guter Glaube

§ 15 II HGB entfällt nur bei postiver Kenntnis des Dritten von der Tatsache.

5. Anwendbarkeit

6. Rechtsfolgen

Die nicht eingetragen Tatsache kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden, § 15 I HGB.

§ 15 I HGB wirkt nur zu Lasten des Nichteingetragenen. Dabei kann sich der Dritte auf die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein berufen. Zudem besteht umstrittener weise auch die Möglichkeit, sich sowohl auf Rechtssschein und wahre Lage zu berufen (sog. "Rosinentheorie").

Der Gläubiger darf durch den Rechtsschein auch nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn der Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche.

II. Zerstörung von Rechtsschein, § 15 II HGB

Wenn eine Tatsache im Registert eingetragen und 15 Tage bekanntgemacht ist, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.

Hierbei ist ds Zusammenspiel mit Rechtsscheinstatbeständen problematisch. Dieses lässt sich dahingehend lösen, dass spezielle Rechtsscheinstatbestände dem § 15 II HGB vorgehen: Wenn ein Rechtsschein erzeugt wird, der stärker ist als die Registerpublizität, so gilt die Vertrauenshaftung. Hieran sind strenge Massstäbe zu stellen, um § 15 II HGB nicht auszuhöhlen.

III. positive Publizität, § 15 III HGB

§ 15 III schützt den guten Glauben an die Richtigkeit der

Unrichtig ist eine Eintragung, wenn

IV. Ergänzungen zu § 15 I, III HGB

Ergänzend ist noch folgende Konstellation zu beachten, welche einen Rechtsscheinstatbestand darstellt: