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Nach § 362 HGB kann das Schweigen eines Kaufmannes als Annahme gewerten werden, wenn
Der Empfänger des Antrages muss Kaufmann sein.
Die Geschäftsbesorgung muss Bezug zum Handelsgewerbe aufweisen.
Der Gegeschaften des Gewerbes müssen Geschäftsbesorgungen iSd § 675 BGB sein.
Das Schweigen entfaltet nur Wirkung, wenn eine Geschäftsbeziehung besteht oder der Kaufmann sich zur Besorgung von Geschäften erboten hat.
Nach § 362 I S. 1 HGB muss eine Geschäftsverbindung vorliegen.
Der Kaufmann muss sich zur Besorgung von Geschäften erboten haben.
Der Empfänger muss dem Antragenden unverzüglich antworten.
Antwortet der Empfänger nicht unverzüglich, so kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebotes zustande.
Die Möglichkeit der Anfechtung hängt von der Einordnung des § 362 HGB ab:
Der Empfänger muss mitgesandte Waren auch bei Ablehnung vor Schaden bewahren, § 362 II HGB.