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Spezifikationskauf

Voraussetzungen des § 375 I, II HGB:

I. einseitiger Handelskauf

Es muss zumindest ein einseitiger Handelskauf vorliegen.

II. Bestimmung durch Käufer

Der Käufer muss sich die Bestimmung von Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten haben.

III. Verzug des Käufers mit der Bestimmungspflicht.

1. fällige Bestimmung

Die Bestimmung muss fällig iSd § 271 BGB sein.

2. schuldhafte Versäumung

Der Käufer muss die Bestimmung schuldhaft (§ 285 BGB) versäumt haben.

3. Mahnung

Es muss eine Mahnung erfolgt sein.

IV. Rechtsfolge

Der Verkäufer kann nach § 375 II HGB iVm § 326 BGB

Da es sich bei der Bestimmung um eine Hauptleistungspflicht handelt, kann der Verkäufer