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Voraussetzungen des § 375 I, II HGB:
Es muss zumindest ein einseitiger Handelskauf vorliegen.
Der Käufer muss sich die Bestimmung von Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten haben.
Die Bestimmung muss fällig iSd § 271 BGB sein.
Der Käufer muss die Bestimmung schuldhaft (§ 285 BGB) versäumt haben.
Es muss eine Mahnung erfolgt sein.
Der Verkäufer kann nach § 375 II HGB iVm § 326 BGB
Da es sich bei der Bestimmung um eine Hauptleistungspflicht handelt, kann der Verkäufer