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Die Untersuchungs- und Rügepflicht

I. Die Schlechtlieferung, § 377 I HGB

1. Ansprüche aus §§ 469 ff BGB

2. Ausschluss gem. § 377 HGB

a) beidseitiger Handelskauf

Es müsste ein beitseitiger Handelskauf vorliegen.

b) Ablieferung der Ware

Eine Ablieferung der Ware liegt vor, wenn sie dem Käufer derart zugänglich gemacht wurde, dass dieser die Sache wirklich auf ihre Beschaffenheit überprüfen kann.

c) Erkennbarkeit des Mangels

d) kein arglistiges Verschweigen

Arglist liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder jedenfalls mit seinem Vorhandensein rechnet und eine nach Treu und Glauben gebotene Mitteilung hiervon an den Käufer in der Absicht unterlässt, diesen zu täuschen.

e) kein wirksamer Ausschluss des § 377 HGB

f) Unterlassen der rechtzeitigen Rüge

(1) Rüge durch den Käufer selbst
(2) Das Streckengeschäft

Bei Streckengschäft wird die Ware direkt von dem einen Kaufmann an den Verbraucher geschickt, ohne das der Zwischenhändler sie zu Gesicht bekommt.

(3) Inhalt der Mängelanzeige

Die Mängelanzeige muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.

g) Rechtsfolge

Die nichtrechtzeitige Rüge führt nach § 377 II HGB zur Fiktion der Genehmigung der Ware als mangelfreie und vertragsmäßige. Der Empfänger kann dann keine Rechte mehr aus dem Sachmangel herleiten. Das Deliktsrecht ist hiervon natürlich nicht umfasst.

II. Die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware, §§ 378 1. Alt., 377 HGB

1. Vorliegen

Nur problematisch bei der Gattungsschuld: Hier kann der Streit, wann eine Sache eine mangelhafte aus der richtigen Gattung ist oder ob sie schon einer anderen Gattung angehört, dahingestellt bleiben, da § 378 HGB beide umfasst. Schwierigkeiten bereitet nur die Genehmigungfähigkeit.

2. Genehmigungsfähigkeit

Nur die genehmigungsfähige Falschlieferung wird der Lieferung einer mangelhaften Sache gleichgestellt. Wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht vohanden ist, so besteht keine Rügeobliegenheit.

Keine Genehmigungsfähigkeit ist nur selten anzunehmen. Dabei ist das konkrete Vertragsverhältnis ausschlaggebend. Die hM stellt darauf ab, ob die Abweichung so erheblich ist, dass der Käufer die Absicht des Verkäufers, mit der betreffenden Lieferung die Bestellung auszuführen, für ausgeschlossen halten durfte (Vertragszwecktheorie).

3. Rechtsfolge

III. Die Zuweniglieferung, §§ 378 2. Alt, 377 HGB

In der Rechtsfolge ist zu unterscheiden

IV. Die Zuviellieferung, §§ 378 2. Alt, 377 HGB

Auch hier ist zu differenzieren: