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Die Untersuchungs- und Rügepflicht
I. Die Schlechtlieferung, § 377 I HGB
1. Ansprüche aus §§ 469 ff BGB
2. Ausschluss gem. § 377 HGB
a) beidseitiger Handelskauf
Es müsste ein beitseitiger Handelskauf vorliegen.
b) Ablieferung der Ware
Eine Ablieferung der Ware liegt vor, wenn sie dem Käufer
derart zugänglich gemacht wurde, dass dieser die Sache wirklich
auf ihre Beschaffenheit überprüfen kann.
c) Erkennbarkeit des Mangels
- bei evidenten Mängeln unproblematisch
- grundsätzlich besteht die Pflicht, ca. 5 % der Ware zu
untersuchen
- wenn der Manel nicht erkennbar ist, findet § 377 III HGB
Anwendung
d) kein arglistiges Verschweigen
Arglist liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt
oder jedenfalls mit seinem Vorhandensein rechnet und eine nach
Treu und Glauben gebotene Mitteilung hiervon an den Käufer in
der Absicht unterlässt, diesen zu täuschen.
e) kein wirksamer Ausschluss des § 377 HGB
f) Unterlassen der rechtzeitigen Rüge
(1) Rüge durch den Käufer selbst
- bei evidenten Mängeln beginnt nur eine Frist mit der
Ablieferung zu laufen: Der Mangel muss sofort mit der
Ablieferung auffallen, eine Untersuchungsfrist ist nicht
erforderlich
- bei Mängeln, die erst nach einer Untersuchung erkannt
werden können, muss zunächst die Untersuchung unverzüglich
erfolgen, danach unverzüglich die Anzeige. Die Frist ist
also der Zeitraum, den eine Untersuchung in Anspruch
nimmt.
(2) Das Streckengeschäft
Bei Streckengschäft wird die Ware direkt von dem einen
Kaufmann an den Verbraucher geschickt, ohne das der Zwischenhändler
sie zu Gesicht bekommt.
- Wenn der Endverbraucher selbst Kaufmann ist, gilt § 377
HGB
- sonst muss der Zwischenhändler den Endverbraucher darauf
hinweisen, dass dieser die Ware unverzüglich untersuchen
muss und ihm Anzeige machen muss, damit der Zwischenhändler
diese weiterleiten kann. Die Rügefrist verlängert sich
dem entsprechend.
(3) Inhalt der Mängelanzeige
Die Mängelanzeige muss eine detaillierte Beschreibung des
Mangels enthalten.
g) Rechtsfolge
Die nichtrechtzeitige Rüge führt nach § 377 II HGB zur
Fiktion der Genehmigung der Ware als mangelfreie und vertragsmäßige.
Der Empfänger kann dann keine Rechte mehr aus dem Sachmangel
herleiten. Das Deliktsrecht ist hiervon natürlich nicht umfasst.
II. Die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware, §§
378 1. Alt., 377 HGB
1. Vorliegen
Nur problematisch bei der Gattungsschuld: Hier kann der Streit,
wann eine Sache eine mangelhafte aus der richtigen Gattung ist
oder ob sie schon einer anderen Gattung angehört, dahingestellt
bleiben, da § 378 HGB beide umfasst. Schwierigkeiten bereitet
nur die Genehmigungfähigkeit.
2. Genehmigungsfähigkeit
Nur die genehmigungsfähige Falschlieferung wird der Lieferung
einer mangelhaften Sache gleichgestellt. Wenn die Genehmigungsfähigkeit
nicht vohanden ist, so besteht keine Rügeobliegenheit.
Keine Genehmigungsfähigkeit ist nur selten anzunehmen. Dabei
ist das konkrete Vertragsverhältnis ausschlaggebend. Die hM
stellt darauf ab, ob die Abweichung so erheblich ist, dass der Käufer
die Absicht des Verkäufers, mit der betreffenden Lieferung die
Bestellung auszuführen, für ausgeschlossen halten durfte (Vertragszwecktheorie).
3. Rechtsfolge
- MM: Käufer kann seinen Erfüllungsanspruch aus § 433 I
BGB und bei einer Verspätung des Verkäufers mit der
Lieferung die Rechte aus § 326 BGB geltent machen, wenn
seine Erfordernisse erfüllt sind. Gewährleistungsansprüche
der §§ 459 ff BGB stehen ihm hingegen nicht zu.
- hM: Die Verweisung des § 378 HGB auf § 377 HGB stellt
nicht nur die Übernahme der Rügepflicht dar, sondern
hat zudem zur Folge, dass eine genehmigungsfähige
Falschlieferung in allen Rechtsfolgen der mangelhaften
Sache glecihzustellen ist. Es sind daher die Gewährleistungsansprüche
der §§ 459 ff BGB anzuwenden, welche nach § 477 in
sechs Monaten verjähren.
III. Die Zuweniglieferung, §§ 378 2. Alt, 377 HGB
In der Rechtsfolge ist zu unterscheiden
- die offene Zuweniglieferung: Eine solche liegt vor, wenn
sich zB dem Lieferschein entnehmen lässt, dass nur eine
geringere Menge geliefert wurde. Hier gibt der Verkäufer
selbst zu erkennen, dass er nur weniger liefern will. Der
Zweck sdes § 378 HGB, ihn in seinem Vertrauen darauf zu
schützen, dass er erfüllt hat, ist somit nicht gegeben.
Dieses wird von einer MM auch als Begründung angegeben:
Nach § 242 BGB kann der Verkäufer nicht den vollen
Kaufpreis zahlen, wenn er selbst sich nicht dazu
bereiterklärt hat, die volle Menge zu liefern.
Die hM nimmt jedoch eine Vertragsänderung an: In der
Angabe ist der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages
mit geringerer Menge zu sehen, dieses nimmt der Käufer
durch sein Stillschweigen nach § 151 BGB an, ohne dass
die Annahme ausdrücklich erklärt werden muss.
- die verdeckte Zuweniglieferung: Eine solche ist gegeben,
wenn sich den Papier o. ä. nicht entnehmen lässt, dass
eine Zuweniglieferung vorliegt. Hier ist eine Rüge
erforderlich, da der Käufer sonst die Rechte aus § 266
BGB (Zurückweisung einer Teilieferung), Schadenersatz
oder Rücktrittsrecht verliert.
IV. Die Zuviellieferung, §§ 378 2. Alt, 377 HGB
Auch hier ist zu differenzieren:
- bei der offenen Zuviellieferung gilt das zur offenen
Zuweniglieferung gesagte:
Das Versäumnis der Rüge hat zu Folge, dass der Vertrag
auf die größere Menge erweitert gilt (hM).
aM: die Nichtrüge soll nicht zu Fiktion der
Vertragserweiterung führen. Insbsondere soll der Käufer
nicht dazu verpflichtet sein, die zuviel gelieferte Menge
anzunehmen zu zu bezahlen. Dem Verkäufer steht nur ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der
zuviel gelieferten Ware zu.
- bei der verdeckten Zuviellieferung gilt das oben gesagte.