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Ein Unternehmen ist die organisatorisch-ökonomische Einheit aus personellen und sachlichen Mitteln, inklusive der immateriellen Werte, der Arbeitnehmer und der ausgeübten Tätigkeiten.
Der Unternehmensträger ist der Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unternehmen ergeben. Dies sind z.B.:
Es muss ein Handelgewerbe vorliegen. Die hM (!, seltsam, weil offensichtlich) verlangt ein kaufmännisches Handelsgewerbe, weil eine Firma verlangt wird und § 25 HGB im Abschnitt über die Firma steht.
Erwerb ist jede Form der Übertragung (Kauf, Schenkung, Pacht u. ä.)
Es kommt lediglich auf den tatsächlichen Übergang des Unternehmens an.
sonst: § 27 HGB.
Also Geschäfte des § 343 I HGB.
Es liegt ein gesetzlicher Schuldbeitritt vor, d. h.
Nach § 25 II HGB kann der Erwerber seine Haftung beschränken, indem er dieses
Nach § 25 I S. 2 HGB gehen die Forderungen, die im Betriebe begründet wurden, auf den Erwerber über, wenn
Hinsichtlich der Rechtsfolge des § 25 I S. 2 HGB sind zwei Meinungen zu unterscheiden. Der "Übergang" kann sein:
Aus dem Wortlaut des § 25 I S. 2 HGB lässt sich bereits entnehmen, dass der Schuldner geschützt werden soll, er zugunsten des Übernehmers aber nicht angewendet werden soll. Dem Schuldner bleibt also die Möglichkeit, befreiend an den Veräußerer zu zahlen, kann aber auch die Erfüllung verweigern, wenn er vom Veräußerer in Anspruch genommen wird.
Nach § 26 HGB ist die Haftung des Veräußerers auf 5 Jahre nach Eintragung ins Handelsregister beschränkt, wenn der Erwerber tatsächlich nach § 25 I oder III HGB haftet. Sonst gelten die normalen Verjährungsregeln. Der Veräußerer haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung des Handelsgeschäftes begründet wurden, es sei denn, er hat den Rechtsschein der Fortdauer seiner Inhaberstellung gesetzt.
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft muss die Erbschaft annehmen.
hM: Ausdrücklich wird in § 27 I HGB nur das Hadnelsgeschäft erwähnt. Durch den Verweis auf § 25 HGB, welcher eine Rechtsgrundverweisung ist, ist jedoch eine Firma zu verlangen.
hM: § 27 II HGB kann nicht durch Änderung der Firma umgangen werden, da dieser nur auf das Geschäft abstellt.
Veräußerung als Einstellung?
Die Erben haften nach § 25 HGB, es sei denn, sie stellen die Fortführung des Betriebes ein, § 27 II HGB.
Streitig ist, ob ein Haftungsausschluss nach § 27 I HGB möglich ist:
Der Erbe haftet nach § 27 I iVm § 25 III HGB, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die Frist des § 27 II HGB entfällt dann mit der Bekanntgabe.
Es muss eine neue Personenhandelsgesellschaft entstehen, also eine KG oder OHG.
d) Rechtsfolge
Die neue Gesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten des Kaufmann, unabhängig davon, ob die Firma weiter geführt wird, § 28 I HGB.
§ 28 I S. 2 HGB entspricht § 25 I S. 2 HGB.
§ 28 II HGB enstpricht § 25 II HGB.
§ 28 III HGB regelt den Fall, dass der Kaufmann Kommanditist wird. Dann haftet er für die früheren Verbindlichkeiten seines Unternehmen weiter.