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Wechsel der Unternehmensträgers

I. Das Unternehmens

Ein Unternehmen ist die organisatorisch-ökonomische Einheit aus personellen und sachlichen Mitteln, inklusive der immateriellen Werte, der Arbeitnehmer und der ausgeübten Tätigkeiten.

II. Der Unternehmensträger

Der Unternehmensträger ist der Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unternehmen ergeben. Dies sind z.B.:

III. Der Wechsel des Unternehmensträgers

1. nach § 25 I S. 1 HGB

a) Handelsgewerbe

Es muss ein Handelgewerbe vorliegen. Die hM (!, seltsam, weil offensichtlich) verlangt ein kaufmännisches Handelsgewerbe, weil eine Firma verlangt wird und § 25 HGB im Abschnitt über die Firma steht.

b) Erwerb

Erwerb ist jede Form der Übertragung (Kauf, Schenkung, Pacht u. ä.)

Es kommt lediglich auf den tatsächlichen Übergang des Unternehmens an.

c) unter Lebenden

sonst: § 27 HGB.

d) Fortführung von Handelsgeschäft unter bisheriger Firma

e) Verbindlichkeiten aus Geschäftsbetrieb

Also Geschäfte des § 343 I HGB.

f) Rechtsfolge

Es liegt ein gesetzlicher Schuldbeitritt vor, d. h.

Nach § 25 II HGB kann der Erwerber seine Haftung beschränken, indem er dieses

Nach § 25 I S. 2 HGB gehen die Forderungen, die im Betriebe begründet wurden, auf den Erwerber über, wenn

Hinsichtlich der Rechtsfolge des § 25 I S. 2 HGB sind zwei Meinungen zu unterscheiden. Der "Übergang" kann sein:

Aus dem Wortlaut des § 25 I S. 2 HGB lässt sich bereits entnehmen, dass der Schuldner geschützt werden soll, er zugunsten des Übernehmers aber nicht angewendet werden soll. Dem Schuldner bleibt also die Möglichkeit, befreiend an den Veräußerer zu zahlen, kann aber auch die Erfüllung verweigern, wenn er vom Veräußerer in Anspruch genommen wird.

Nach § 26 HGB ist die Haftung des Veräußerers auf 5 Jahre nach Eintragung ins Handelsregister beschränkt, wenn der Erwerber tatsächlich nach § 25 I oder III HGB haftet. Sonst gelten die normalen Verjährungsregeln. Der Veräußerer haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung des Handelsgeschäftes begründet wurden, es sei denn, er hat den Rechtsschein der Fortdauer seiner Inhaberstellung gesetzt.

2. nach § 27 HGB

a) Handelsgewerbe

b) vererbt

Der Erbe oder die Erbengemeinschaft muss die Erbschaft annehmen.

c) Fortführung der Firma

hM: Ausdrücklich wird in § 27 I HGB nur das Hadnelsgeschäft erwähnt. Durch den Verweis auf § 25 HGB, welcher eine Rechtsgrundverweisung ist, ist jedoch eine Firma zu verlangen.

hM: § 27 II HGB kann nicht durch Änderung der Firma umgangen werden, da dieser nur auf das Geschäft abstellt.

Veräußerung als Einstellung?

d) Rechtsfolge

Die Erben haften nach § 25 HGB, es sei denn, sie stellen die Fortführung des Betriebes ein, § 27 II HGB.

Streitig ist, ob ein Haftungsausschluss nach § 27 I HGB möglich ist:

Der Erbe haftet nach § 27 I iVm § 25 III HGB, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die Frist des § 27 II HGB entfällt dann mit der Bekanntgabe.

3. nach § 28 HGB

a) Einzelkaufmann

b) Eintritt

c) neue Personengesellschaft

Es muss eine neue Personenhandelsgesellschaft entstehen, also eine KG oder OHG.

d) Rechtsfolge

Die neue Gesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten des Kaufmann, unabhängig davon, ob die Firma weiter geführt wird, § 28 I HGB.

§ 28 I S. 2 HGB entspricht § 25 I S. 2 HGB.

§ 28 II HGB enstpricht § 25 II HGB.

§ 28 III HGB regelt den Fall, dass der Kaufmann Kommanditist wird. Dann haftet er für die früheren Verbindlichkeiten seines Unternehmen weiter.