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Der Kaufmann kann, neben dem Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB, auch das des § 369 HGB geltend machen. Dieses setzt folgendes vorraus:
Es müssen auf beiden Seiten Kaufleute vorliegen.
Umstritten ist der Forderungsinhalt:
Anders als bei § 273 BGB wird jedoch keine Konnexität verlangt: Zwischen den beiden Handelsgeschäften muss kein Zusammenhang bestehen.
Die zurückbehaltene Sache muss Eigentum des Schuldner sein.
Der Gläubiger muss Besitz an der Sache erlangt haben, der noch andauert.
Das Zurückbehatungsrcht ist ausgeschlossen, wenn sie einer Weisung oder schuldrechlichen Verpflichtung widerspricht.
Grunsätzlich greifen die Rechtsfolgen des BGB.
Jedoch hat der Gläubiger zudem die Möglichkeit, sich aufgrund § 371 HGB selbst zu befriedigen (haha!).