Achtung! Diese Seite wird nicht mehr aktualisiert! Meine aktuelle Seite befindet sich hier:

http://www.pilgermanns-lernkartei.de

Das kaufmännsiche Zurückbehaltungsrecht

Der Kaufmann kann, neben dem Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB, auch das des § 369 HGB geltend machen. Dieses setzt folgendes vorraus:

I. Kaufleute auf beiden Seiten

Es müssen auf beiden Seiten Kaufleute vorliegen.

II. fällige Forderung des Gläubigers

Umstritten ist der Forderungsinhalt:

III. aus beidseitgen Handelsgeschäft

Anders als bei § 273 BGB wird jedoch keine Konnexität verlangt: Zwischen den beiden Handelsgeschäften muss kein Zusammenhang bestehen.

IV. Bewegliche Sachen oder Wertpapiere

Die zurückbehaltene Sache muss Eigentum des Schuldner sein.

V. Besitzerlangung

Der Gläubiger muss Besitz an der Sache erlangt haben, der noch andauert.

VI. kein Ausschluss

Das Zurückbehatungsrcht ist ausgeschlossen, wenn sie einer Weisung oder schuldrechlichen Verpflichtung widerspricht.

VII. Rechtsfolgen

Grunsätzlich greifen die Rechtsfolgen des BGB.

Jedoch hat der Gläubiger zudem die Möglichkeit, sich aufgrund § 371 HGB selbst zu befriedigen (haha!).