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Organstreit

1. Zulässigkeit

a) Gegenstand

Streitigkeit über die Auslegung des Grundgesetzes hinsichtlich des Umgfangs der Rechte und Pflichen eines Beteiligten.

b) Beteiligtenfähigkeit

§ 63 BVerfGG (auch Parteien, soweit es um ihren Status nach Art. 21 GG geht)

c) Antragsbefugnis

§ 63 I BVerfGG: Geltendmachung 8substantiierte Behauptung) der Verletzung oder unmittelbaren Gefährung vervassungsrechtlicher Rechte oder Pflichten des Antragstellers ider des Organs, dem dieser angehört.

d) Antragsgegner

§ 64 I BVerfGG: Das möglicherweise übergreifende Organ oder Organteil

e) Zuständigkeit

Art. 93 I GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG: Bundesverfassungsgericht

f) ordnugnsgemäße Vertretung

§ 22 BVerfG

g) Ordnungsmäßigkeit des Antrags

2. Begründetheit

Bei tatsächlicher Verletzung oder unmittelbarer Gefährung der verfassungsrechtlichen Rechte oder Pflichten des Antragstellers oder des Organs, dem dieser angehört, durch einen Verfassungverstoss des Antragsgegeners.
 
 


(c) 1999 Heiko Pilgermann, heiko.pilgermann@inetmail.de