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| naturalistisch-kausale Handlungslehre: Die
menschliche Handlung ist ein Kausalvorgang, für den es allein auf
die durch einen Willkürakt verursachte Körperbewegung mit ihren
Folgen in der Außenwelt, nicht jedoch auf den sozialen Sinngehalt
des Geschehens ankommt.
Handlung ist hiernach "gewillkürtes Körperverhalten" (Beling) oder die "auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt" (v. Liszt). |
| finale Handlungslehre: Die Finalität
der Handlung beruht auf der Fähigkeit des Menschen, die möglichen
Folgen seines Tätigwerdens in gewissen Umfange voraus zusehen.
Handeln ist die Ausübung der Zwecktätigkeit. |
| soziale Handlungslehre: sieht das allen verhaltensformen
gemeinsame Kriterium des Handlungsbegriffs in der sozialen Relevanz des
menschlichen Tuns oder Unterlassens. Sie erfasst das Handln als sinnhaft
gestaltenden Faktor der sozialen Wirklichkeit mit all seinen personalen,
finalen, kausalen und normativen Aspekten.
Handlung ist hiernach "das willkürliche Bewirken objektiv bezweckbarer sozialerheblicher Folgen" (Englisch, Festschr. für Kohlrausch, 1944, S. 141, 164) "das objektiv von Menschen beherrschbare Verhalten mit Richtung auf einen objekiv voraussehbaren sozialen Erfolg" (Maihofer, E. Schmidt-Festschr., S. 156, 178) "willensgetragenes Verhalten, das durch seine Auswirkungen die Lebenssphäre von Mitmenschen berührt und sich unter normativen Aspekten als soziale Sinneinheit darstellt" (Eb Schmidt, JZ 1956, 190 und Englisch-Festschr. S. 339) "sozialerhebliches menschliches Verhalten, das die Antwort des Menschen auf die ihm zu Gebote stehenden Handlungsmöglichkeiten bedeutet und ihn in seiner mitmenschlichen Rolle in Erscheinung treten lässt" (Jescheck, Eb. Schmidt-Festschr. S. 139, 151) "sinnhafte Gestaltung der Wirklichkeit mit vom Willen beherrschbaren kausalen Folgen" (Athur Kaufmann, H. Mayer-Festschr. S. 79, 116) |
Zuzustimmen ist der sozialen Handlungslehre, die
von Brettschneider, StrafR AT, S. 16 auf den Punkt gebracht wird:
| Unter einer Handlung versteht man ein willensgetragenes, sozialerhebliches, menschliches Verhalten. |
| Menschliches Verhalten schließt aus, daß Naturereignisse oder Tiere auf die Strafbarkeit hin überprüft werden. |
| Willensgetragenes Verhalten liegt nicht vor im Schlaf, Reflexen oder Bewegungen infolge sog. absoluter Gewalt. |
| Sozialerhebliches Verhalten ist z. B. nicht gegeben beim "Totbeten", Verwünschen o. ä. |
| Erfolg ist ein Ereignis in der Außenwelt, das nicht mit der Handlung identisch ist |
Dieses ist nur bei Erfolgsdelikten zu problematisieren.
Wenn ein Tätigkeitsdelikt vorliegt, ist kein Erfolg erforderlich.
Der Erfolg muß das Werk des Täters sein.
Hierzu gibt es zwei Betrachtungswege:
1. von der Handlung zum Erfolg:
Der Weg der klassischen Verbrechenslehre. Da immer von Ursache und Wirkung
die Rede ist, heißen diese Lehren Kausalitätslehren.
| Kausal im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). |
2. von dem Erfolg zur Handlung: Weg
der modernen Strafrechtsdogmatik. Es wird geprüft, ob der Erfolg der
Handlung zugerechnet werden kann; daher wird von der "normativen" (=
wertenden) Zurechnung gesprochen.
| Objektiv zurechenbar ist ein erfolg nur dann, wenn die for den Erfolg ursächliche Handlung eine rechtlich mißbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat und diese sich in dem konkreten Erfolgseintritt auch realisiert hat. |
Diese beiden Lösungen sind zu kombinieren. Wenn eine Handlung kausal für den Erfolg ist, dies aber dann doch zu weit ist (Mutter des Mörders ist kausal für den Mord, da sie ihn geboren hat), wird sie weiter eingeschränkt durch die objektive Zurechnung.
Zu fragen ist in diesem Rahmen immer:
| 1. Ist die betrachtete Handlung c. s. q. n. für
den eingetretenen Erfolg?
2. Hat diese Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen? 3. Hat sich die Gefahr im Erfolg realisiert? |
Es gibt jedoch einige Fälle, in denen die
Kausalität und die Zurechnung problematisch sind:
| Doppelkausalität: Zwei unabhängige
Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei. Jede für sich
hätte ausgereicht.
zu 1. Eine Handlung kann hinweggedacht werden, der Erfolg entfiele! Allerdings wird die c. s. q. n.-Formnel dahin abgewandelt, dass von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, jede für den Erfolg ursächlich ist (Wessels, AT, Rn. 157, BGHSt 39, 195; kritisch: Toepel, JuS 94, 1009). Kausalität also (+) zu 2. Die Gefahr ist rechtlich zu mißbilligen zu 3. Die Gefahr hat sich realisiert, objektiver Tatbestand erfüllt. |
| kumulative (atypische) Kausalität: Zwei
unabhängige Handlungen zusammen führen gleichzeitig den Erfolg
herbei. Jede für sich hätte nicht ausgereicht.
zu 1. Wenn man eine Handlung wegdenkt, tritt der Erfolg nicht ein. zu 2. Eine rechtlich zu mißbilligende Gefahr wurde geschaffen. zu 3. Frage der Zurechnung: Da es nach gewöhnlichen Verlauf der Dinge völlig unwahrscheinlich ist, das zwei Personen unabhängig voneinander gleichzeitig einem Dritten Gift verabreichen, muß die Zurechenbarkeit verneint werden. Keine Zurechenbarkeit, kein vollendetes Delikt (eventuell Versuch) |
| überholende (abbrechende) Kausalität:
Eine
Handlung hätte den Erfolg herbeigeführt, wenn nicht eine andere
den Erfolg herbeigeführt hätte, bevor die erste Handlung wirken
kann.
zu 1. Man kann die erste Handlung hinwegdenken, ohne dass der Erfolg entfällt, c. s. q. n. (-), eventuell Versuch |
| hypothetische Kausalität: Die Handlung
des Täters führt den Erfolg herbei. Eine andere Ursache hätte
den Erfolg aber wenig später auch herbeigeführt.
zu 1. Man kann die Handlung nicht hinwegdenken, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. zu 2. und 3. unproblematisch (+) |