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2. Subjektiver Tatbestand
Im subjektiven Tatbestand wird die Beziehung des Täters zu seiner
Tat geprüft. Dabei geht es nicht darum, ob man dem Täter einen
Vorwurf machen kann. Das ist Sache der Schuld.
a) Der Vorsatz
| Vorsatz ist Wissen und Wollen der zum gesetzlichen
Tatbestand gehördenden objektiven Merkmale |
Daher sind hinsichtlich des Wissens und des Wollens
mehrere Vorsatzformen zu unterscheiden:
| |
Absicht (dolus directus 1. Grades) |
direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) |
Eventualvorsatz (dolus eventualis) |
bewußte Fahrlässigkeit (luxuria) (keine
Vorsatzform!) |
| Wissen |
Fürmöglichhalten genügt |
stark |
Fürmöglichhalten genügt |
Fürmöglichhalten genügt |
| Wollen |
stark |
selbst Nicht-Wollen kann vorliegen |
Sich-Abfinden genügt |
Nicht-Wollen muß vorliegen |
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewußter
Fahrlässigkeit erfolgt durch folgende Faustformel:
Eventualvorsatz: "Ach wenn schon!"
bewußte Fahrlässigkeit: "Wird schon
nicht!"
b) sonstige
subjektive Merkmale
In einigen Delikten werden noch weitere subjektive Merkmale
gefordert. So ist hinsichtlich der Zueignung beim Diebstahl absicht erforderlich,
während für die Wegnahme Eventualvorsatz genügt.
c) Irrtümer im
Rahmen des subjektiven Tatbestandes
| Irrtum ist das Auseinanderfallen von Bewusstsein
und Wirklichkeit |
Bestimmte Irrtümer im Bereich des Tatbestandes
schließen den Vorsatz aus, vgl. § 16 I S. 1.
| Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der
Täter den tatsächlichen Sachverhalt kennt, ihn aber in Hinblick
auf ein objektives Tatbestandsmerkmal falsch einordnet, ihn also falsch
subsumiert. |
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
-
Bei einem Irrtum über ein deskriptives
Merkmal (zB Hund ist keine Sache, sondern ein Tier) genügt es,
das der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen kennt (körperlicher
Gegenstand = Sache = Hund). Ein Irrtum ist hier irrelevant.
-
Bei einem Irrtum über ein normatives
Merkmal (= kann nur über rechtliche Wertung erfasst werden, zB
Miteigentum ist nicht "fremd") ist zusätzlcih der "Deutung in der
Laiensphäre" erforderlich, da der Täter keine rechtlich exakte
Wertung abgeben kann. So sollte das Täter wissen, dass eine Sache,
an der er nur Miteigtum hat, irgendwie doch fremd ist. Ein solcher Irrtum
ist nur selten relevant (insb. "Personen aus anderen Rechtskreisen").
| Ein Irrtum über das Tatobjekt
(error in persona vel objecto) liegt vor, wenn der Täter das Objekt
seiner Tat mit einem anderen verwechselt. |
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
-
Wenn die Objekte gleichwertig sind (Opfer=Mensch,
Objekt=Mensch), liegt eine sog. Identitätsverwechslung vor.
Da die Objekte gleichwertig sind, ist dieser Irrtum jedoch unbeachtlich.
Der Täter wird also nach dem vorsätzlichen Delikt bestraft.
-
Wenn die Objekte nicht gleichwertig sind
(Opfer=sehr große Katze, Objekt=Mensch), liegt eine Objektsverwechslung
vor. Dann liegt hinsichtlich der Katze eine fahrlässige Sachbeschadigung
vor, hinsichtlich des Menschen ein Versuch (oder umgekehrt).
| Ein Fehlgehen der Tat (aberratio
ictus) liegt vor, wenn der Täter zwar das richtige Objekt "anvisiert",
jedoch ein anderes trifft. |
Auch hier sind zwei Konstellationen zu
unterscheiden:
-
Wenn die Objekte nicht gleichwertig
sind, kommt, wie bei der error in persona nur Versuch und Fahrlässigkeitsdelikt
in Frage.
-
Sind die Objekte gleichwertig,
so hat er im Gegensatz zum error in persona das Richtige "anvisiert", jedoch
das Falsche getroffen. Daher ist, da der Erfolg nicht am gewollten Objekt
eintritt, auch nur Versuch und Fahrlässigkeit einschlägig. Eine
andere Meinung nimmt trotz des Fehlgehens bei gleichwertigkeit der Objekte
einen "Generalvorsatz" (dolus generalis) an, der annimmt, dass es dem Täter
darum ging "irgendeinen" Menschen zu treffen. Das ist aber falsch: Der
Täter wollte ja diesen ganz bestimmten Menschen treffen.
| Ein Irrtum über strafschärfende
Umstände liegt vor, wenn der Täter im Hinblick auf eine Qualifizierung
einem Irrtum unterliegt, d. h. glaubt, dass ein solcher nicht vorliegt. |
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
-
Der Täter verwirklicht den Grundtatbestand,
weiss aber nichts von der Qualifizerung, welche er erfüllt (Bsp dem
Dieb wurde ohne sein Wissen eine Schusswaffe in die Tasche gesteckt, §§
242, 244 StGB). Fall von § 16 I 1 StGB: Der Täter
kennt den Umstand nicht.
-
Der Täter verwirklicht den Grundtatbestand
und ist der Meinung, er würde ebenfalls eine Qualifizierung erfüllen
(Die Raumpflegerin in einem Amt hält sich bei einem Amtsdelikt für
einen Amtsträger). Hier liegt das Grunddelikt vor. Hinsichtlich der
Qualfizierung liegt Versuch vor.
Prüfungsschema Qualifizierung/Privilegierung
| Ein Irrtum über strafmildernde
Umstände liegt vor, wenn der Täter im Hinblick auf eine Privilegierung
einem Irrtum unterliegt, d. h. glaubt, dass ein solcher vorliegt. |
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
-
Der Täter verwirklicht den Grundtatbestand,
weiss aber nichts von der Privilegierung. Hier wird der Täter nach
dem Grundtatbestand bestraft, § 16 I 1 StGB.
-
Der Täter verwirklicht den Grundtatbestand
und ist der Meinung, er würde ebenfalls eine Privilegierung erfüllen.
Hier ist nach § 16 II StGB nur die Bestrafung nach dem milderen Delikt
möglich. Eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich.
Prüfungsschema Qualifizierung/Privilegierung
| Ein Irrtum über den Kausalverlauf
liegt
vor, wenn der Täter sich über die Verbindung von Handlung und
Erfolg irrt, d. h. der Erfolg anders eintritt, als er gedacht hätte. |
Ein solcher wird auf zwei Ebenen überprüft:
-
Zunächst wird im objektiven
Tatbestand geprüft, ob der Erfolg noch zurechenbar ist (Kausalität).
Dies ist nur der Fall, wenn der Erfolg nach gewöhnlichem Verlauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
Dann liegt nur eine unerhebliche Abweichung vor.
-
Dann ist auf Ebene des Vorsatzes noch
zu prüfen, ob dieser abweichende Kausalverlauf noch von dem Vorsatz
des Täters (subjektiv) gedeckt ist. Dieses ist bei unerheblichen
Abweichung immer der Fall.
3. Tatbestandsannexe
Unter Tatbestandannexen versteht man Tatbestandsmerkmale,
welche nur objektiv vorliegen müssen (objektive Bedingung der Strafbarkeit).
Für sie ist keine innere Einstellung erforderlich. Als Beispiel §
227 StGB zu nennen. Wenn der Tot eines Menschen vorliegt, liegt sein Tatbestand
vor, egal, wie der Täter zum Tod des Menschen steht.
(c) 1999 Heiko Pilgermann, Kontakt