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2. Subjektiver Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand wird die Beziehung des Täters zu seiner Tat geprüft. Dabei geht es nicht darum, ob man dem Täter einen Vorwurf machen kann. Das ist Sache der Schuld.

a) Der Vorsatz

Vorsatz ist Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehördenden objektiven Merkmale

Daher sind hinsichtlich des Wissens und des Wollens mehrere Vorsatzformen zu unterscheiden:
 
  Absicht (dolus directus 1. Grades) direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) Eventualvorsatz (dolus eventualis) bewußte Fahrlässigkeit (luxuria) (keine Vorsatzform!)
Wissen Fürmöglichhalten genügt stark Fürmöglichhalten genügt Fürmöglichhalten genügt
Wollen stark selbst Nicht-Wollen kann vorliegen Sich-Abfinden genügt Nicht-Wollen muß vorliegen

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewußter Fahrlässigkeit erfolgt durch folgende Faustformel:

Eventualvorsatz: "Ach wenn schon!"

bewußte Fahrlässigkeit: "Wird schon nicht!"

b) sonstige subjektive Merkmale

In einigen Delikten werden noch weitere subjektive Merkmale gefordert. So ist hinsichtlich der Zueignung beim Diebstahl absicht erforderlich, während für die Wegnahme Eventualvorsatz genügt.

c) Irrtümer im Rahmen des subjektiven Tatbestandes

Irrtum ist das Auseinanderfallen von Bewusstsein und Wirklichkeit

Bestimmte Irrtümer im Bereich des Tatbestandes schließen den Vorsatz aus, vgl. § 16 I S. 1.
 
Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Täter den tatsächlichen Sachverhalt kennt, ihn aber in Hinblick auf ein objektives Tatbestandsmerkmal falsch einordnet, ihn also falsch subsumiert.
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:


 
Ein Irrtum über das Tatobjekt (error in persona vel objecto) liegt vor, wenn der Täter das Objekt seiner Tat mit einem anderen verwechselt.
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Ein Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) liegt vor, wenn der Täter zwar das richtige Objekt "anvisiert", jedoch ein anderes trifft.
Auch hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Ein Irrtum über strafschärfende Umstände liegt vor, wenn der Täter im Hinblick auf eine Qualifizierung einem Irrtum unterliegt, d. h. glaubt, dass ein solcher nicht vorliegt.

Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Prüfungsschema Qualifizierung/Privilegierung
 
Ein Irrtum über strafmildernde Umstände liegt vor, wenn der Täter im Hinblick auf eine Privilegierung einem Irrtum unterliegt, d. h. glaubt, dass ein solcher vorliegt.
Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Prüfungsschema Qualifizierung/Privilegierung
 
Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der Täter sich über die Verbindung von Handlung und Erfolg irrt, d. h. der Erfolg anders eintritt, als er gedacht hätte.
Ein solcher wird auf zwei Ebenen überprüft:

3. Tatbestandsannexe

Unter Tatbestandannexen versteht man Tatbestandsmerkmale, welche nur objektiv vorliegen müssen (objektive Bedingung der Strafbarkeit). Für sie ist keine innere Einstellung erforderlich. Als Beispiel § 227 StGB zu nennen. Wenn der Tot eines Menschen vorliegt, liegt sein Tatbestand vor, egal, wie der Täter zum Tod des Menschen steht.
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