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I. Tatbestandsmäßigkeit

Der Grundtatbestand bildet die Grundform des Deliktstyps. Er enthält die Mindestvoraussetzungen, die dem Delikt sein typisches Gepräge geben und seinen Unrechtsgehalt bestimmen.
Die unselbständige Abwandlung erweitert den Grundtatbestand um spezielle Merkmale (hinsichtlich Zeit/Ort der Tat, der Begehungsweise, der Verwendung bestimmter Mittel, der Beziehung zwischen Täter und Opfer,...) Sie kann privilegierend (erleichternd) und qualifizierend (verschärfend) sein.
Die selbständige Abwandlung liegt dann vor, wenn eine Abwandlung ein neues Delikt mit eigenständigem Unwert bildet. (Bsp.: räuberischer Diebstahl, § 252 StGB ist vom "normalen" Diebstahl, § 242, so weit entfernt, das man ihn nicht mehr als unselbständig begreifen kann.)
Die alternativen Tatbestände sind so konstruiert, daß von zwei in Betracht kommenden Tatbeständen entweder der eine oder der andere (oder keiner), niemals aber beide gleichzeitig erfüllt sein können. (Bsp.: Diebstahl, § 242 StGB und Unteschlagung, § 246 StGB: Diebstahl setzt Gewahrsamsbruch voraus, Unterschlagung, daß Täter Gewahrsam bereits hat.)
Die Regelbeispiele befassen sich nur mit der Strafzumessung, sind also nicht wie die Tatbestände Grundlage einer Strafbarkeit. Sie sind nur exemplarisch, d. h., der Richter kann schärfer bestrafen, muß aber nicht. Bei Regelbeispielen wird nicht von Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen gesprochen.

Wie wird geprüft?
 
Es liegt vor: Aufbau
Privilegierung/Qualifizierung Erst den Grundtatbestand, dann die Privilegierung/ die Qualifikation prüfen
Selbständige Abwandlung Sofort das selbständige Delikt prüfen. Regelmäßig ist der Grundtatbestand schon bei einer vorherigen Handlung geprüft worden.
Alternative Tatbestände Den einen oder den anderen Tabestand prüfen. Nach Bejahung des einen kein Wort mehr über den anderen (besser: erst den prüfen, der nicht einschlägig ist.)
Regelbeispiele Immer mit dem Grundtatbestand zusammen prüfen.



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